{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-04-18","aktenzeichen":"2 StR 80/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_80/79 URTEIL\nWIEE,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeioberkommissar Fritz F GGSEEEEEEEEEEEEEEEENED\naus NEED, geboren am EEE 1920 in PO.\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. April 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Meyer\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus ED\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Lahn-Gießen vom 16. Oktober\n1978 im Ausspruch über die Strafaussetzung\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten gegen\ndas vorbezeichnete Urteil werden verworfen.\n\n3_ FL\n\nDem Angeklagten fallen die Kosten seines\nRechtsmittels zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung dieser\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt und zwei Pistolen eingezogen.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf\nVerletzung sachlichen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt nur zum Teil vertretenen Revision dagegen, daß\nder Angeklagte nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt und daß ihm Strafaussetzung gewährt worden ist.\nDer Angeklagte rügt mit seiner auf den Strafausspruch\nbeschränkten Revision allgemein Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat nur hinsichtlich des zweiten Begehrens Erfolg.\n\nIhr Vorbringen gegen die Verneinung des Tötungsvorsatzes erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die\ndem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung. Wie die Begründung auf Seite 15 Abs. 1 UA erkennen läßt, hat er berück-\n\n-u-\n\nsichtigt, daß es sich bei dem Angeklagten um einen überdurchschnittlichen Schützen handelt. Ferner ist dem Urteil zu entnehmen, daß das Landgericht die von der Beschwerdeführerin vermißte Gesamtwürdigung aller für und\ngegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Gründe vorgenonmen hat (S. 17 Abs. 2 UA).\n\nDie Prüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine\nSachrüge hat ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Das gleiche gilt bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs und der Ablehnung einer Einziehung des\nFahrzeugs des Angeklagten.\n\nJedoch muß die Aussetzung der Strafvollstreckung\naufgehoben werden. Zwar bietet das Urteil keinen Anhalt\ndafür, daß das Schwurgericht den Begriff der \"besonderen\nUmstände\" im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BGH,\nUrteile vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75 - und vom\n20. Januar 1976 - 1 StR 799/75 -) verkannt hat. Zu Recht\nbeanstandet die Staatsanwaltschaft aber, daß sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob gie\nVerteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Straf:\ngebietet. Da der Tatrichter die Strafe wegen \"des Ausmaßes\nder Schuld\" dem oberen Bereich des Strafrahmens entnommen\nhat, durfte er aus diesem Grunde von Ausführungen zu § 56\nAbs. 3 StGB nicht absehen.\n\nFL\n-5-\n\nII. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist in vollem\nUmfang unbegründet. Die Strafzumessungserwägungen des\nLandgerichts sind rechtlich unbedenklich.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMeyer Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-18/2-str-80-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-18/2-str-80-79","retrieved":"2026-08-21 23:18:59.149279+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-04-18/2-str-80-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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