{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-04-06","aktenzeichen":"2 StR 29/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n» StR 2 BESCHLUSS\nb.4.3P\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kellner Helmut L MEIN) =: Fe,\ngeboren am ED 1953 in CHEND (Italien), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2, den Büffetier Helmut See zus WERNER ,\ngeboren am EEE 945 in EB,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April\n1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI,\n\nII.\n\nIII.\n\nIV.\n\nAuf die Revision des Angeklagten [ums\nwird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. Juli 1978 in der Verfallerklärung mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten SEES\nwird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn\nbetrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei und mit fortgesetztem Fahren\nohne Fahrerlaubnis schuldig ist,\n\n2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nt\nN\nI\n\nAN\n\nsprüchen nur einen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange Sagten SC. Nach den Urteilsfeststellungen hat S\nWE auch bei seinen Fahrten, die seinen Geschäften mit\n\nden Betäubungsmitteln dienten, ein Kraftfahrzeug benutzt\nund es geführt (UA Bl. 11/12). Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist daher, ebenso wie die Steuerhehlerei, in Tateinheit\nmit dem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen\nworden. Der Senat kann den Schuldspruch ändern. Das führt\nJedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen.\n\nII. Die Einwände des Beschwerdeführers [EEE gegen\nden Schuldspruch dringen nicht durch. Sie gehen zum Teil von\nanderen Tatsachen aus, als die Strafkammer festgestellt hat,\nund richten sich teilweise gegen die Beweiswürdigung. Bei\nder Beurteilung der Schuldfähigkeit stellt die Strafkammer\nallerdings nur auf die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten\nab und sagt nichts dazu, ob das Vermögen des Angeklagten,\nder Einsicht gemäß zu handeln, weggefallen oder erheblich\nvermindert war. Das gefährdet jedoch den Bestand des Urteils\nnicht. Eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit könnte hier nur auf einer Drogenabhängigkeit\ndes Angeklagten beruhen. Eine solche Abhängigkeit begründet\naber für sich allein diese Folgen noch nicht. Sie sind bei\neinem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum\nBeispiel, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerste:\n\nPersönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter\nstarken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner dann, wenn er das Delikt im Zustand eines\n\n-L-\n\nakuten Rausches verübt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1976\n\n- 2 StR 242/76 -). Alle diese Ausnahmen scheiden hier\n\naus. Der Angeklagte hat Betäubungsmittel in großer Menge\n\nab Februar 1977 bis Juli 1977 gekauft und verkauft (UA\n\nBl. 8, 12), also schon damit begonnen, bevor er ab März\n1977 Kokain zu sich nahm (UA Bl. 8). Für eine Drogenabhängigkeit kann nur angeführt werden, daß der Angeklagte\ntatsächlich Drogen zu sich genommen hat und in der Justizvollzugsanstalt freiwillig an einer Drogentherapiegruppe\nteilnimmt (UA Bl. 5). Ob er tatsächlich unter Entzugserscheinungen gelitten hat, wie die Revision behauptet, mag\ndahinstehen. Nach den Urteilsfeststellungen sind Entzugserscheinungen bei der Festnahme nicht festgestellt worden.\nDiese Feststellung der Strafkammer kann auf den Aussagen\nder den Angeklagten festnehmenden Polizeibeamten, u.a. des\nZeugen Sp, die in der Hauptverhandlung gehört worden\nsind, beruhen. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen,\ndaß auch der Mitangeklagte SB und die Zeugin BW,\ndie an den Geschäften des Angeklagten beteiligt war, nichts\nüber Entzugserscheinungen beim Angeklagten ausgesagt haben.\nDenn die Strafkammer hat keinen Anhalt für Entzugserscheinungen gefunden. Der Angeklagte hat sich bei den Einzelakten\nder fortgesetzten Tat sehr geschickt verhalten (UA Bl. 27),\nmit vielen Abnehmern verhandelt, ist selbst zu den Tatorten\ngefahren und hat dabei Fahrwege und Übergabeorte oft gewechselt\nAus dem Gesamtverhalten des Angeklagten, insbesondere dem Ablauf der Verhandlungen sowie der Art und Übergabe der Betäubungsmittel geht deutlich hervor, daß die Fähigkeit des Ange\nklagten, nach seiner vorhandenen Einsicht in das Unrecht seines\nTuns zu handeln, nicht erheblich vermindert war. Der Strafkammer, die insoweit nicht die Hilfe eines Sachverständigen\nbenötigte, brauchte sich eine weitere Aufklärung nicht aufzu“\ndrängen.\n\n7\neX\n\n-5-\n\nIII. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten IH\nBE und die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und Haschischplätzchen halten der rechtlichen\nNachprüfung stand. Jedoch bestehen gegen die gesamte Verfallerklärung, auch der beim Angeklagten SEE sichergestellten Gelder, durchgreifende rechtliche Bedenken. Die\n\nStrafkammer stützt die Verfallerklärung nach den Urteilsgründen auf die §§ 74 und 74 c StGB, obwohl diese nur die\nEinziehung von Gegenständen oder des Wertersatzes regeln.\nFür verfallen erklärt werden darf nur der Vermögensvorteil,\nder durch die von der Anklage erfaßten und vom Tatrichter\nfestgestellten Taten erlangt wurde,oder dessen Wertersatz\n(§§ 73, 73 a StGB). Deshalb müssen von dem erzielten Erlös\ndie dem Angeklagten entstandenen Unkosten (auch die Nachentrichtung der fälligen Steuer) abgezogen werden (vgl. dazu im\neinzelnen den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des\nSenats vom 28. März 1979 - 2 StR 700/78 -). Da diese dem\nUrteil nicht einwandfrei zu entnehmen sind, muß die gesamte\nVerfallerklärung aufgehoben werden.\n\nAußer der Verfallerklärung kommt noch die Einziehung\noder Wertersatzeinziehung nach § 11 Abs. 6 BetMG, §§ 74,\n74 c StGB in Betracht. Diese liegt im pflichtgemäßen Ermessen\n\n-6-\n\ndes Tatrichters. Das Verhältnis der Verfallserklärung\nzum Wertersatz und deren jeweiligen Voraussetzungen sind\nin dem Beschluß des Senats vom 28. März 1979 erörtert.\nDie Strafkammer wird diese bei der neuen Entscheidung\nzu beachten haben.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMösl Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-06/2-str-29-79","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-06/2-str-29-79","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.859036+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-04-06/2-str-29-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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