{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-04-04","aktenzeichen":"2 StR 808/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 808/78 URTEIL\n4.4 7Pp\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landmaschinenmechaniker Horst-Günther Z SS ]\n\nzus SEE, dort gevoren = iii 1950,\n\nwegen Mordes\n\n097\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1979, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Mösl\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Kammergericht Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED au: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Lahn-Gießen vom 26. Juni 1978\nmit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Schwurgericht)\nin Limburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten wird vorgeworfen, am 14. November\n\n1974 in GEW der Prostituierten Johanna Sg im Gefolge\neiner tätlichen Auseinandersetzung lebensgefährliche Verletzungen mit einer Glasscherbe zugefügt zu haben, an de-\n\nren Folgen diese später im Krankenhaus verstarb, Gegen seine Verurteilung wegen Mordes hatte der Angeklagte mit Erfolg Revision eingelegt. Die neue Verhandlung vor dem Schwurgericht führte zu seinem Freispruch. Hiergegen wendet sich\ndie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Das Schwurgericht ist mit seinen Feststellungen\ndem vom Angeklagten im Ermittlungsverfahren abgelegten und\nspäter widerrufenen Geständnis vor allem deshalb nicht gefolgt, weil die von Frau Sggww vor ihrem Tod gegebene Täterbeschreibung nicht eindeutig auf den Angeklagten passe.\nSeine Ausführungen begründen den Verdacht, daß es dabei unter Verletzung von Denkgesetzen einerseits das Gewicht des\nvom Angeklagten abgelegten Geständnisses zu gering bewertet, andererseits die Bedeutung der von der Verletzten gegebenen Personenbeschreibung des Täters überschätzt hat.\n\nBei seinem Geständnis vom 17. Mai 1975 hatte der Angeklagte eine Reihe von Einzelheiten des Tatgeschehens bekundet, die ihm nicht durch Presseberichte bekannt sein konnten und die er als Tatunbeteiligter nur dann in eine von\nihm erfundene Schilderung der Tat hätte einbringen können,\nwenn sie ihm vorher durch Vorhalte und Fragen der Vernehmungsbeamten vermittelt worden wären. Das Schwurgericht sieht\ninsoweit bei der Beweiswürdigung Seite 15 UA die Möglichkeit,\ndaß der Angeklagte diese Angaben erfahren haben konnte, ohne\n\nselbst der Täter gewesen zu sein. Es hatte dabei, wie\n\nder Zusammenhang ergibt, eine Unterrichtung durch die\nVernehmungsbeamten im Auge. Damit setzt es sich jedoch\n\nin Widerspruch zu den von ihm Seite 9 UA getroffenen Feststellungen über den Ablauf der Vernehmung. Denn hiernach\nverhielt es sich so, daß der Bekundung der insoweit bedeutsamen Einzelheiten nur die allgemeine Frage eines Vernehmungsbeamten \"ob noch mehr gewesen sei\" vorausging und daß\nerst im weiteren Verlauf der Vernehmung ergänzende Fragen\ngestellt und Gedächtnisstützen gegeben wurden, Auffällig\nist weiter, daß das Schwurgericht sich nicht kritisch mit\nder Begründung auseinandersetzt, die der Angeklagte für\nden Widerruf seines Geständnisses gegeben hat. Seine Behauptung, die falsche Selbstbezichtigung habe allein den\nZweck gehabt, seine Auslieferung durch die Niederlande zu\nerreichen, verträgt sich kaum mit der Tatsache, daß der Angeklagte sich über den Vorgang schon bei zwei Personen,\n\nmit denen er in den Niederlanden bekannt geworden war, gesprächsweise geäußert hatte, ehe er überhaupt in polizeilichen Gewahrsam genommen wurde, und daß diese vorausgehenden ersichtlich durch ein bloßes Mitteilungsbedürfnis veranlaßten Äußerungen, von denen die niederländische Polizei\nerfuhr, dieser dann erst Anlaß zu weiterer Befragung des\naus anderem Grund festgenommenen Angeklagten gaben.\n\nWas andererseits die von der Verletzten gegebene Personenbeschreibung des Täters betrifft, so lassen die Ausführungen des Urteils es zweifelhaft erscheinen, ob das\nSchwurgericht Umstände bertcksichtigt hat, welche die Veräßlichkeit dieser Beschreibung in Frage stellen könnten:\nDer Umstand, daß Frau Sg in einer rein geschäftlich verstandenen Weise in kurzen Abständen mit immer wieder ande-\n\nren ihr bis dahin fremden Männern zu tun hatte, kann ihre\nMerkfähigkeit gerade für wenig markante Eigenheiten beeinträchtigt haben. Auch die Begegnung mit dem letzten\nKunden, die ihr schließlich zum Verhängnis wurde, nahm\nfür sie, solange sich bei ihr vor Eintritt der Bewußtlosigkeit noch ein Vorstellungsbild einprägen konnte, einen\nroutinemäßigen Verlauf.\n\nII. Abgesehen von diesen Unstimmigkeiten erwecken\ngewisse Wendungen der Urteilsgründe auch Zweifel daran,\nob sich das Schwurgericht über die Erfordernisse richterlicher Überzeugungsbildung im klaren gewesen ist. Auf\nSeite 14 UA scheidet es zwei Beweisanzeichen mit der Begründung aus, daß sie zu keinem für den Angeklagten nachteiligen Schluß zwingen, auf Seite 15 UA läßt es eine weitere Indiztatsache nicht als sicheren Hinweis gelten. Es\nkönnte damit verkannt haben, daß die Tauglichkeit eines\neinzelnen Beweisanzeichens nicht an dem Maßstab der unbedingten Notwendigkeit einer bestimmten Schlußfolgerung\nzu messen ist, sondern die insoweit bestehende bloße Möglichkeit ausreicht. Anders wäre es nicht denkbar, daß sich\ndie tatrichterliche Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf auf die umfassende Würdigung einer Mehrzahl\nvon Einzeltatsachen gründen kann, die je für sich allein\ngenommen die tatrichterliche Überzeugung noch nicht tragen\nkönnten (BGH NJW 1967, 359 f£f; BGH, Urt. vom 21. Juni 1978\n- 2 StR 46/78 -; Urt. vom 24. Februar 1977 - 1 StR 18/77 -\nund Urt. vom 21. Januar 1976 - 3 StR 461/75 -; vgl. auch\nGollwitzer bei Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 261 StPO\nRan. 70 £f).\n\nMit der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist\nauch die Entscheidung zur Frage der Haftentschädigung\nhinfällig geworden.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMösl Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-04/2-str-808-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-04/2-str-808-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.804598+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-04-04/2-str-808-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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