{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-04-04","aktenzeichen":"2 StR 57/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR_57/79 URTEIL\nUyIp\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Arthur K EB zus TEE dort geboren\nam CB 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. April 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf, Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Mösl\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Bin der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 9. November 1978\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Diebstahls in 15 Fällen\nund versuchten Diebstahls in vier Fällen\nverurteilt wird;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten KB wegen\n\"Diebstahls in 19 Fällen, wobei es in drei Fällen beim\nVersuch blieb\", zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund zehn Monaten verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts,\n\nI. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt, daß er vom Termin zur\nVernehmung der Zeugirt FEED (der Geschädigten im Falle 7\nder Urteilsgründe) durch den beauftragten Richter nicht verständigt worden sgi (§ 224 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nDie Rüge ist unbegründet. Der Berichterstatter hatte\nals beauftragter Richter am 17. Oktober 1978 verfügt, daß\nder Angeklagte von dem auf den 23. Oktober 1978 bestimmten\nTermin zur Vernehmung der Zeugin zu verständigen sei; der\nErledigungsvermerk des Geschäftsstellenbeamten vom 17. Okto-\n\nber 1978 ergibt, daß diese Verfügung ausgeführt worden ist\n(Bd. II Bl. 356 d.A.).\n\nIm übrigen könnte die Verletzung des § 224 Abs. 1 StPO\nmit der Revision nur geltend gemacht werden, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger der Verlesung des Protokolls\nüber die Vernehmung der Zeugin widersprochen hätten (BGHSt 9,\n24, 28). Das ist jedoch, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, nicht geschehen (Bl. 368/369 d.A.).\n\n2. Die Revision beanstandet, daß der Vorsitzende mit\nFrau Roswitha RER die als Zeugin geladen, aber in der\nHauptverhandlung nicht erschienen war, telefonisch gesprochen und den Inhalt dieses Gesprächs anderen Zeugen, darunter dem Ehemann Karlheinz RÜEEER vorgehalten habe.\n\nDie Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben; der\nBeschwerdeführer teilt weder mit, was der Vorsitzende mit\nFrau REED gesprochen haben soll noch was er vom Inhalt\ndieses Gesprächs anderen Verfahrensbeteiligten vorgehalten\nhabe (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n3. Die weiteren Rügen betreffen den Strafausspruch,\nder auf die Sachrüge ohnehin aufgehoben werden muß.\n\nII. Die Sachrüge hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Im Falle i3 der Urteilsgründe nahm der Angeklagte im Vorraum einer Bankfiliale zwei Geldtaschen an\nsich; als er entgegen seiner Erwartung in den Taschen kein\nBargeld, sondern schriftliche Unterlagen und Buchungsma-\n\nterial vorfand, nahm er diesen Inhalt mit nach Hause und\nverbrannte ihn später. Da der Angeklagte das allein erstrebte Geld nicht vorfand, liegt es nahe, daß er den wirtschaftlichen Wert der für ihn nutzlosen Papiere nicht einmal vorübergehend seinem Vermögen einverleiben wollte, So\ndaß der Diebstahl im Versuch steckengeblieben ist (BGHSt 4,\n56, 58; 16, 190, 192; 19, 388; BGH, Urteil vom 14. März 1974\n- 4 StR 41/74 -; Beschl. vom 8. März 1979 - 2 StR 35/79 -).\n\nDa weitere Feststellungen hierzu nach Sachlage nicht\n\nzu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst\nändern.\n\n2, Der Strafausspruch muß insgesamt aufgehoben werden,\nda die Voraussetzungen des vom Tatrichter angenommenen strafschärfenden Rückfalls (§ 48 StGB) den Feststellungen des an-\n\ngefochtenen Urteils nicht hinreichend deutlich zu entnehmen\nsind.\n\na) Die Strafkammer wertet als rückfallbegründend die\nVortaten der Verurteilungen zu Nr. 5 (Amtsgericht Trier vom\n417. Oktober 1972, Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Diebstahls in drei Fällen) und Nr. 6 (Amtsgericht Trier vom\n30. November 1973 wegen Anstiftung zum Diebstahl, Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten unter Einbeziehung\nder Strafe zu Nr. 5).\n\nDiese beiden Verurteilungen begründen nicht die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 StGB, da sie im Sinne dieser Vorschrift nur als eine Verurteilung gelten (§ 48 Abs. 3\nStGB). Denn § 48 Abs. 3 StGB ist immer dann anzuwenden, wenn\neine Gesamtstrafe - wenn auch nachträglich - gebildet wor-\n\nden ist (BGH NYW 1971, 2318; 1973, 663) oder auch nur hätte\ngebildet werden können (BGH, Beschluß vom 2. Februar 1979\n- 3 StR 4/79 -).\n\nb) Aber auch wenn die Gesamtfreiheitsstrafe von neun\nMonaten aus den Verurteilungen Nr. 3 (Amtsgericht Diez vom\n14, November 1969, sechs Monate Gefängnis wegen Diebstahls)\nund Nr. 4 (Amtsgericht Trier vom 29. Juni 1970, fünf Monate\nFreiheitsstrafe wegen Diebstahls in sechs Fällen und versuchten Diebstahls) als Vorverurteilung herangezogen würde,\nist den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob und inwieweit\nRückfallverjährung nach § 48 Abs. 4 StGB eingetreten ist.\n\nTatzeiten sind nur für die am 17. Oktober 1972 abgeurteilten Taten mitgeteilt (Sommer 1969 und 21. Juni 1971),\nnicht aber für die übrigen abgeurteilten Taten, insbesondere nicht für die dem Urteil vom 30. November 1975 zugrunde\nliegende Tat (Anstiftung zum Diebstahl). Als Zeiten der Strafverbüßung, die nicht in die Fünfjahresfrist des § 48 Abs. 4\nStGB einzubeziehen sind, ist dem Urteil lediglich die Vollstreckung eines Teiles der Gesamtfreiheitsstrafe aus den\nVerurteilungen Nr. 5 und 6 vom 5. März 1973 bis zum 29. Mai\n1974 zu entnehmen, nicht aber die Dauer der Verbüßung eines\n\"Teils der Strafe\" aus den Verurteilungen Nr. 3 und 4.\n\nDa die erste der hier abgeurteilten Taten am 22. September 1977 begangen wurde, bleibt die Frage der Rückfallverjährung für diese und für alle nachfolgenden Taten offen;\ndenn wenn der Täter nach den Vorverurteilungen mehrere neue\nStraftaten begangen hat, die gemeinsam abgeurteilt werden,\ndann ist die Rückfallverjährung für jede von ihnen selbständig festzustellen (BGHSt 24, 94).\n\nc) Nach allem kann, da die Urteilsfeststellungen für\ndie Nachprüfung der Rückfallvoraussetzungen durch das Revisionsgericht nicht ausreichen, der Strafausspruch keinen\nBestand haben.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMösl Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-04/2-str-57-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-04-04/2-str-57-79","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.744909+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-04-04/2-str-57-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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