{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-03-16","aktenzeichen":"2 StR 26/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 26/79 BESCHLUSS\n16.337\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Rene Erich H ip aus Ku,\ngeboren am EEE 1960 in Fa,\n\n2. den Rentner Robert Geore M EB aus Fe, dort\ngeboren am EEE 19.9 zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n16. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Fulda vom\n8. September 1978 in den Aussprüchen über\ndie Rechtsfolgen mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten HB wegen\nversuchten schweren Raubes und wegen Diebstahls in drei\nFällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten, den Mitangeklagten MB wegen versuchten\nschweren Raubes und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts. Vom Angeklagten Map wird\naußerdem das Verfahren beanstandet.\n\nSH\n\n- 3 -\n\nZum Schuldspruch hat die Prüfung des Urteils auf\ndie Sachrügen keinen die Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler ergeben. Dagegen müssen die Rechtsfolgenaussprüche aufgehoben werden. Auf Seite 22 UA heißt es:\n\n\"Um einen minder schweren Fall nach § 250\n\nAbs. II StGB handelt es sich bei dem ver- s\nsuchten schweren Raub nicht, weil die Tat\neinerseits nach den festgestellten Gesamtumständen vom Durchschnitt üblicher Raubtaten nicht deutlich abweicht und andererseits seine (des Angeklagten MB erheblich verminderte Schuldfähigkeit und der Unmstand, daß die Tat im Versuchsstadium stecken\ngeblieben ist (§§ 21, 23 StGB), wegen der Vorschrift des § 50 StGB nicht mehr mildernd berücksichtigt werden konnte. Die doppelte Milderung des Strafrahmens durch Anwendung der\n\n§ 8 21, 23, 49 StGB ist nämlich zugunsten des\nAngeklagten von der Kammer vorgenommen worden,\nda auf diese Weise ein günstigerer Strafrahmen\nanzuwenden war als bei Annahme eines minder\nschweren Falles.\"\n\nDas trifft indes nicht zu. Hätte die Jugendkamnmer\nwegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten\neinen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB\nangenommen, so wäre sie nicht gehindert gewesen, auch noch\nvon der Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1\nStGB Gebrauch zu machen. Dann aber hätte der Strafrahmen\nfür den versuchten schweren Raub nur von drei Monaten bis\nzu drei Jahren und neun Monaten gereicht und nicht von\nsechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten, wie ihn\ndie Jugendkammer zugrunde gelegt hat.\n\nGL\n\n-u-\n\nWenn in dem Urteil auch dargelegt wird, daß die\n begangene Versuchstat vom Durchschnitt üblicher Raubtaten nicht deutlich abweiche, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß sich jene unzutreffende Erwägung bei der Auswahl des Strafrahmens ausgewirkt hat.\nDenn die Jugendkammer hat sich auch von jener fehlerhaften Überlegung bestimmen lassen. Da sie ersichtlich\nden für den Angeklagten günstigsten Strafrahmen zugrunde\nlegen wollte, ist es denkbar, daß sie ohne den aufgezeigten Rechtsfehler eine niedrigere Einzelstrafe wegen\ndes versuchten schweren Raubes gegen den Angeklagten\nMB verhängt hätte. Der Senat vermag nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, daß durch die in diesem\nFall erkannte Strafe die Höhe der Einzelstrafe für den\nfortgesetzten Diebstahl beeinflußt worden ist. Er hat\ndeshalb den gesamten den Angeklagten Mililpetreffenden\nRechtsfolgenausspruch aufgehoben.\n\nDie gegen den Angeklagten HE festgesetzte Jugendstrafe konnte ebenfalls nicht bestehenbleiben. Möglicherweise hat sich der Rechtsfehler auch auf sie ausgewirkt.\nZwar gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts\nnicht bei der Anwendung des Jugendstrafrechts. Jedoch\ndarf der Tatrichter auch hier die gesetzliche Bewertung\nder größeren oder geringeren Schwere des Tatunrechts, wie\nsie in der Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts ihren\nAusdruck gefunden hat, nicht unberücksichtigt lassen.\n\nDa somit beide Rechtsfolgenaussprüche aus dem\ndargelegten Grund aufzuheben sind, braucht auf das\nsonstige Vorbringen der Beschwerdeführer zu diesem,\nTeil des Urteilsspruchs sowie auf die ihn gleichfalls betreffende Verfahrensrüge des Angeklagten\nME nicht eingegangen zu werden.\n\nSchumacher Kirchhof Mösl\n\nMeyer Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-16/2-str-26-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-16/2-str-26-79","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.917368+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-03-16/2-str-26-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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