{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-03-16","aktenzeichen":"2 StR 101/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"hr 00°\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 101/79 BESCHLUSS\n\n763.7?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heilpädagogen Hermann Wilhelm 5 EEE aus G REED,\ngeboren am EEE 1915 in Su,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1979\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n6. Oktober 1978\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte im Fall III 4 der Urteilsgründe\n(Fall HB) wegen versuchten sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 3, §§ 22, 23 StGB) verurteilt wird,\n\n2. im Ausspruch über die Einzelgeldstrafe in\ndiesem Fall und über die Gesamtgelästrafe\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs\nim Fall III 4 (im Urteil versehentlich als III 3 bezeichnet)\nder Urteilsgründe (Fall HE). Die Strafkammer stellt\n\nfest, der Angeklagte habe das Mädchen auf den Mund geküßt\n\nund ihm flüchtig an die Brust gegriffen. Dieses Verhalten\ngenügt zur Vollendung des Tatbestands des § 174 Abs. 1\n\nNr. 2 StGB nicht. Die flüchtige Berührung der Brust über\n\nder Kleidung ist in aller Regel selbst dann noch keine sexuel.\nle Handlung von einiger Erheblichkeit, wenn sie auf Sinnenlust beruht oder ihr dienen soll (BGHSt 17, 280, 288; BGH\n\nbei Dallinger MDR 1974, 545; BGH, Urteil vom 22. Januar 1974\n= 1 StR 606/73 -; Beschl. vom 18. Mai 1977 - 3 StR 156/77 -),\n\nDas festgestellte Verhalten des Angeklagten ist jedoch als Versuch eines Vergehens nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nzu werten, da sich das Mädchen nach den Feststellungen \"freigemacht\", also durch Abwehr weiteren Zudringlichkeiten des\nAngeklagten entzogen hat. Da ergänzende tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst abändern.\n\nDie in diesem Fall verhängte Einzelgeldstrafe und die\nGesamtgeldstrafe sind dementsprechend aufzuheben.\n\n-uL- vF\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nSchumacher Kirchhof Mösl\n\nMeyer Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-16/2-str-101-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-16/2-str-101-79","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.900290+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-03-16/2-str-101-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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