{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-03-14","aktenzeichen":"2 StR 89/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 89/79 BESCHLUSS\nIM\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Ernst W EB zus DEE, geboren am\nGE 1935 in SED, zur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Brandstiftung\n\n44\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n14. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n18. Oktober 1978 wird\n\n1. der Angeklagte freigesprochen,\n\n2. das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte\nim Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) mit natürlichem Vorsatz den Tatbestand der schweren Brandstiftung\n(§ 306 Nr. 2 StGB) verwirklicht habe; sie hat deshalb die\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet.\n\n- 3 -\n\nDa das angefochtene Urteil nicht im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff StPO), sondern im Strafverfahren ergangen ist, wäre der Angeklagte vom Schuldvorwurf freizusprechen gewesen. Da insoweit eine Abänderung zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht kommt (§ 358 Abs. 2\nStPO), kann der Senat diese Freisprechung nachholen.\n\nDie Anordnung der Unterbringung ist aufzuheben, da\ndie Feststellungen insoweit nicht frei von Widerspruch\nsind. Der Tatrichter nimmt an, der Angeklagte habe das\nvon seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern bewohnte\nHaus \"anzünden\" wollen und habe so \"seiner Frau einen\nDenkzettel geben und auf sich aufmerksam machen\" wollen.\nDies ist schwerlich mit der Feststellung vereinbar, er\nhabe die Trennung von seiner Ehefrau nicht akzeptieren\nwollen und habe mit allen Mitteln versucht, wieder nach\nHause zurückkehren zu können. Ob der Geisteszustand des\nAngeklagten so weit getrübt gewesen ist, daß er nicht\nmehr erkannt hätte, er werde durch das Niederbrennen des\nHauses das damit erstrebte Ziel, in das Haus zurückzukehren, gerade vereiteln, ist den Feststellungen nicht\nzu entnehmen. Ferner ist jede Auseinandersetzung mit\nder Frage zu vermissen, ob und inwieweit der Angeklagte\ndie für seine Kinder durch den Brand entstehende Leibesoder Lebensgefahr in seine Vorstellung einbezogen hat.\n\n45\n\n-L-\n\nIm übrigen sei darauf hingewiesen, daß die Gefahr,\nder Angeklagte werde auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch den pauschalen Hinweis auf\nein Sachverständigengutachten nicht hinreichend dargetan\nist.\n\nSchumacher Kirchhof Mösl\n\nMeyer Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-14/2-str-89-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-14/2-str-89-79","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.842488+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-03-14/2-str-89-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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