{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-03-08","aktenzeichen":"2 StR 35/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"oc\n720\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 35/79 BESCHLUSS\n€.3.7P\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Reinhard Günter Ve\naus AU, geboren am ED :950 in TORE,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n44\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März\n1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Vo\nwird das Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 12. Juli 1978\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Angeklagten VB und Edmund we\nin den Fällen II 3, 8 und 9 der Urteilsgründe jeweils wegen gemeinschaftlichen\nversuchten Diebstahls verurteilt werden;\n\n2. im Strafausspruch gegen diese beiden Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\na) zu den Einzelstraten in den Fällen II 3,\n8 und 9,\n\nb) zu den Gesamtfreiheitsstrafen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nVEREN wird verworfen.\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, dem es bei den Diebstählen aus\nparkenden Kraftfahrzeugen im wesentlichen nur auf Bargeld oder auf solche Gegenstände ankam, die er für sich\ngebrauchen oder nutzbringend verwerten konnte, hat die\nin den Fällen II 3, 8 und 9 der Urteilsgründe entwendeten Gegenstände (Brieftaschen, Aktentasche) alsbald wieder fortgeworfen; Geld oder verwertbare Gegenstände hat\ner nach den Feststellungen nicht gefunden. Es liegt daher\nnahe, daß er den wirtschaftlichen Wert der entnommenen\nGegenstände nicht einmal vorübergehend seinem Vermögen\neinverleiben wollte, sondern daß er sie nur an sich nahn,\nweil er auf diese Weise an das allein erstrebte Geld herankommen wollte. Der Diebstahl ist daher in diesen Fällen im\nVersuch steckengeblieben (RGSt 64, 250; BGHSt 4, 256, 258;\n16, 190, 192; BGH, Urteil vom 14. März 1974 - 4 StR 41/74;\nBeschl. vom 29, Oktober 1974 - 1 StR 523/74).\n\nDa weitere Feststellungen nach Sachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst abändern. Die Änderung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitverurteilten Edmund WEB zu erstrecken.\n\nDemgemäß ist der Strafausspruch zu den genannten\nFällen und zu den Gesamtfreiheitsstrafen aufzuheben, da\n\n-L-\n\nder Senat nicht ausschließen kann, daß sich die veränderte rechtliche Wertung auf die Strafhöhe auswirken\nkönnte.\n\nSchumacher Kirchhof Mösl\n\nMüller Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-08/2-str-35-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-08/2-str-35-79","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.672965+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-03-08/2-str-35-79","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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