{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-03-08","aktenzeichen":"2 StR 337/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"W\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 _StR_337/78 BESCHLUSS\n\\%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fernmeldehandwerker Robert KÜEEEEED zus Fi\nGEB, dort geboren am EEE 1946, zur Zeit in anderer\n\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Diebstahls\n\n.2- 44\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n8. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\n\nvom 8. Dezember 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle\nC& A (II B der Urteilsgründe) verurteilt\nworden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.\nSeine Revision hat teilweise Erfolg.\n\nII. Allerdings ist die Rüge, das Gericht sei nicht vor-\n\nschriftsmäßig besetzt gewesen, offensichtlich unbegründet.\nAuch bestehen gegen den Schuldspruch im Falle Uhren-Christ\n(II A der Urteilsgründe) keine rechtlichen Bedenken.\n\nIII. Im FalleC & A (II B der Urteilsgründe) hat der Generalbundesanwalt beantragt, das Verfahren nach § 206 a StPO\n\nwegen Verfolgungsverjährung einzustellen. Daß tatsächlich in diesem Falle, in dem die Tat am 8. August 1971\nverübt wurde, die Strafverfolgung verjährt ist, kann der\nSenat aus den bisherigen Unterlagen jedoch nicht feststellen.\n\n1. Zunächst besteht die Möglichkeit, daß in beiden\nFällen nicht nur ein versuchter Diebstahl nach den 88 242,\n243 StGB, sondern versuchter Bandendiebstahl vorliegt, dessen Verfolgung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs, 4 StGB erst\nnach zehn Jahren verjährt. § 244 StGB enthält echte Qualifikationstatbestände (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl.\n§ 24h4 Rdn. 1). Bandendiebstahl liegt deshalb nahe, weil an\nbeiden Taten jeweils der Angeklagte und zwei der übrigen\nMittäter beteiligt waren, damals viele ähnliche Einbrüche\nstattfanden und deswegen ein Ermittlungsverfahren gegen eine\nEinbrechergruppe eingeleitet wurde, woraus sich auch das\nvorliegende Verfahren herleitete, und der Angeklagte 1972\nwegen weiterer 1971 verübter Diebstähle verurteilt wurde.\nFerner wurde gegen Beteiligte wegen Verdachts der kriminellen\nVereinigung ermittelt (Bl. 170 d.A.).\n\n2. Außerdem ist bisher nicht auszuschließen, daß die\nVerjährung rechtzeitig gemäß § 78 c StGB unterbrochen worden\nist. Die vorhandenen Akten sind nicht vollständig. Sie enthalten zum Teil nur Fotokopien aus anderen Akten. Gegen Mittäter haben aus dem Ursprungsverfahren abgetrennte Verfahren\nstattgefunden, in denen Unterbrechungshandlungen auch gegen\nden Angeklagten vorgenommen sein können. Nachdem bereits im\nJahre 1971 gegen die Einbrecherbande und später gegen die\nvermutete kriminelle Vereinigung ermittelt worden war, sind\nim Jahre 1975 gezielte Ermittlungen gegen den Angeklagten geführt worden (Anklageschrift Bl. 400 d.A.).\n\nu- GV\n\nDie Frage, ob die Strafverfolgung in diesem Falle\nverjährt ist, kann daher nicht ohne neue Feststellungen\nfür die rechtliche Würdigung der Tat oder eine Prüfung,\nob die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden ist,\nentschieden werden. Diese Aufgabe obliegt dem Tatgericht.\n\nIV. Der Angeklagte ist am 18. Februar 1972 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Ob\ner diese Strafe verbüßt hat, wird im Urteil nicht festgestellt. Sollte dies noch nicht geschehen sein, wären die\nder dort gebildeten Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtstrafenbildung heranzuziehen. Ist dies nicht mehr möglich, muß der dadurch für\nden Angeklagten entstandene Nachteil bei der Bemessung der\nneuen Strafe berücksichtigt werden. Schon aus diesem Grunde\nunterliegt der Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle\nUhren-Christ der Aufhebung.\n\nSchumacher Kirchhof Mösl\nMüller Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-08/2-str-337-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-08/2-str-337-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.653357+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-03-08/2-str-337-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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