{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-02-07","aktenzeichen":"2 StR 697/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"o4o\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 697/78 URTEIL\nTa,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Stukkateurmeister Hans-Joachim E EB zus IP-HD zeboren 2m GEB 1950 ir Pi,\n\n2. den Schlosser Willi K ii aus SEE He,\ngeboren am EEE 1950 in ucciiiiiiiiip,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nBI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Februar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichdshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte nn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts)\nin Saarbrücken vom 3. Februar 1978 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n3_ P74\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Ei, der zuvor reichlich gezecht\nhatte, drang in der Nacht vom 8. auf 9. November 1975\nzusammen mit dem ebenfalls betrunkenen Angeklagten KW,\nwelchen er zur Mitwirkung beim Ausheben eines angeblichen\nGangsternestes überredet hatte, gegen 4.00 Uhr früh in\nein am Ortsrand von HB zelegenes, mit einer Hecke\numfriedetes Grundstück ein, auf dem sich ein Wochenendhaus\nbefindet und damals auch ein Wohnwagen abgestellt war. Die\nAngeklagten führten dabei Schußwaffen mit, welche EEE\nbereitgestellt hatte, von denen jedoch nur das von EB\nselbst benutzte KK-Sportgewehr mit Munition ausgestattet\nund einsatzbereit war. Auf dem Grundstück wandte sich EEE\nzunächst mit dem Ruf \"Polizei, alles rauskommen\" der Wochenendhütte zu und gab, als sich nichts regte, mehrere\nSchüsse in dieser Richtung ab. Darauf kam ein Bewohner\n- Jürgen Ku - mit einem Beil in der Hand aus der Hütte\nund rief hilfesuchend zum Wohnwagen hinüber, in dem sich\nzwei weitere Personen - Jutta Ku und der Grundstückseigentümer CE - aufhielten. Während KB sich\nJürgen Ku zuwandte und diesen zum Rückzug in die Hütte\nveranlaßte, gab El drei Schüsse auf den Wohnwagen ab,\ndie in das Innere des Wagens eindrangen. CD scho3\nmit einer Pistole zurück und traf mit seinem zweiten Schuß\nden linken Unterarm des Angreifers, als er gerade zum dritten Mal geschossen hatte. Anschließend zogen sich EB\nund KW zurück. Dabei gab EB noch ungezielte Schüsse\nmit dem KK-Gewehr ab.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Eilißwegen\nder auf den Wohnwagen abgegebenen drei Schüsse des versuch-\n\nten Totschlags und KW der Beihilfe hierzu für schuldig befunden und beide Angeklagte zu Freiheitsstrafen\nverurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten dringen mit der\nSachrüge durch.\n\nDie Revision des Angeklagten EB muß Erfolg\nhaben, weil das Schwurgericht nicht die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) geprüft hat. Denn EB war auch nach seiner Verwundung\nnoch zu weiteren Schüssen mit dem KK-Gewehr imstande. Unter diesen Umständen wäre es entscheidend darauf angekommen, welche Vorstellung EEE von der Wirkung der\nSchüsse hatte und was ihn zum Rückzug unter Abgabe weiterer nicht mehr gezielter Schüsse bstimmte (vgl. BGHSt\n22, 330).\n\nAus demselben Grunde kann auch die Verurteilung\ndes Angeklagten Ki keinen Bestand haben. Zwar ist Rücktritt ein persönlicher Strafausschließungsgrund, der sich\nnicht zugunsten anderer Tatbeteiligter auswirkt. Indessen\nerscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, daß das Landgericht ebenso wie bei dem Komplizen ein als Rücktritt\nzu wertendes Verhalten KW (§ 24 Abs. 2 StGB) rechtsirrig übersehen hat.\n\nDa die Verurteilung KW schon aus diesem Grunde\nnicht zu halten ist, braucht auf die gleichfalls beachtlichen Bedenken der Revision gegen die knappen Feststellungen zur inneren Tatseite nicht näher eingegangen zu\nwerden. Als EWEEB zu einer Tötungshandlung überging, lag\n\ndarin für KiiWein Exzeß, und es versteht sich angesichts\nder bei der Tat herrschenden Dunkelheit und des angetrunkenen Zustands von KW nicht von selbst, daß dieser die\nTragweite des Verhaltens von EWW sogleich erkannte und\ndie Tat in diesem veränderten Bewußtsein fördern wollte.\n\nSchumacher Wwillms Mösl\n\nMüller Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-07/2-str-697-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-07/2-str-697-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.759842+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-02-07/2-str-697-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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