{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-02-07","aktenzeichen":"2 StR 541/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"as\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 541/78 URTEIL\nF2.7p\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Peter Mathias ME zus KB, geboren am\nGERD 1946 in FEB zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n04\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\n\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GW aus WEB als Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellte En\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 27. Januar 1978, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n5_ BG\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem\nbesonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine\nRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen entschloß sich der damals\nheroinsüchtige Angeklagte, nachdem er während eines Aufenthalts in Thailand wiederholt, darunter einmal 20 Gramm\nHeroin für seinen Eigenbedarf erworben hatte, dort wegen des\ngünstigen Preises \"noch mehr Heroin zu kaufen und dieses in\nDeutschland mit Gewinn zu verkaufen\". Er erhielt für 300 Dollar wiederum etwa 20 Gramm. Kurze Zeit später flog er mit\neinem Billigflug über Ceylon in die Schweiz. Von dort fuhr\ner mit der Eisenbahn nach Frankfurt am Main, wo ihn ein Herr\nA@Bmit dem Personenkraftwagen abholte, um ihn anschließend\nnach KW zu bringen. Auf seiner Reise führte der Angeklagte\netwa 35 Gramm hochprozentigen Heroins mit sich.\n\nAm Tag nach seiner Ankunft in KW begab sich der Angeklagte in die Wohnung der Eheleute A. Dort traf er\nneben anderen den früheren Mitangeklagten FE und einen\nRoberto PIE an. Er versprach ROEB, ihm am nächsten\nTag 13 Gramm Heroin für 3.000 DM zu überlassen, PAEEB sollte\nzehn Gramm erhalten. Mit dem Verkaufserlös wollte der Angeklagte auf die Malediven fahren, \"um sich mit dem restlichen\nHeroin zu entziehen\".\n\nAm folgenden Tag übergab der Angeklagte REED vie\nvereinbart 13 Gramm Heroin. Dann wog er in der Wohnung Al\n\n-u-\n\nfür PO zehn Gramm ab. Kurze Zeit später erschien die\nPolizei in der Wohnung. Bei deren Durchsuchung wurden ein\nin Silberpapier gewickelter Marihuanastab, fünf Heroinbriefe\nmit je zehn Gramm vom Angeklagten gestreckt&en Heroins und\nzwei Gramm Haschisch sichergestellt.\n\n2. Die Strafkammer sieht einen fortgesetzten Verstoß\ngegen das Betäubungsmittelgesetz darin, daß der Angeklagte\n35 Gramm hochprozentigen Heroins ohne die erforderliche Erlaubnis aus Thailand in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, besessen und teilweise veräußert hat. Außerdem\nhabe sich der Angeklagte durch das Einschmuggeln des Heroins\nder Steuerhinterziehung (§ 370 AO) schuldig gemacht. \"Daneben\" liege \"wegen des sichergestellten Haschisch ein Verstoß\ngegen §§ 1 Abs. 4 Nr. 3, § 9, § 11 Abs. 1 Nr. 6 und wegen\ndes eingeführten Marihuana ein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 1\nNr. 1 d, § 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 BtMG vor\",\n\nDie Auffassung der Strafkammer ist rechtlich bedenkenfrei, soweit sie Besitz, Einfuhr und teilweise Veräußerung\nder 35 Gramm Heroin als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Steuerhinterziehung wertet. Allerdings übersieht die Kammer dabei, daß alle das Betäubungsmittelgesetz betreffenden Begehungsformen Teilstücke des Geschehens\nsind, die insgesamt in dem Handeltreiben aufgehen, das der Angeklagte vor dem Erwerb der letzten 20 Gramm Heroin geplant\nund dann durch den Verkauf von Teilmengen an REED und\nPe in die Tat umgesetzt hat (vgl. BGHSt 25, 290; zur\nEinfuhr auch BGH, Urteil vom 6. Juni 1975 - 2 StR 167/75 -).\nDer Angeklagte kann deshalb insoweit nur wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG)\nverurteilt werden.\n\nTrotz der ausreichenden Feststellungen zum Handeltreiben mit Heroin sieht sich der Senat nicht in der Lage,\nden Schuldspruch unter Änderung im Sinne der vorstehenden\nAusführungen aufrecht zu erhalten. Denn die Strafkammer bezieht in ihren Schuldspruch auch Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein, deren sich der Angeklagte hinsichtlich der in der Wohnung AU sichergestellten Betäubungsmittel Haschisch und Marihuana schuldig gemacht haben soll\n(UA S. 23). Dieser Tatvorwurf findet indessen in den übrigen Urteilsausführungen keine Stütze. An keiner Stelle des\nUrteils ist dargelegt, inwiefern der Angeklagte in Beziehung\nzu den genannten Betäubungsmitteln stand, daß er insbesondere in Thailand mit ihnen in Berührung gekommen ist. Bezüglich des Marihuana wird zwar gesagt, daß es \"eingeführt\"\nworden sei , nicht aber auch, daß und aus welchem Land es\ngerade der Angeklagte eingeführt hat und wie es in seinen\nBesitz gelangt ist.\n\nAuch dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann nicht\nentnommen werden, daß der Schuldspruch insoweit gerechtfertigt ist. Die Betäubungsmittel wurden in der Wohnung\nAMEB sichergestellt, in der neben anderen auch der frühere\nMitangeklagte RB verkehrte (UA S. 16), der seinerseits \"im Jahre 1976 richtig angefangen hatte, Haschisch\nzu rauchen\",und bald darauf dazu übergegangen war, \"sich\nselbst Haschisch zu kaufen\" (UA S. 11). Unter den gegebenen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die\nsichergestellten zwei Gramm Haschisch und der sichergestellte Marihuanastab in der Verfügungsgewalt REED\noder eines nicht bekannten Dritten standen.\n\nWegen dieser Unklarheiten hinsichtlich des Schuldumfangs muß der Schuldspruch im ganzen aufgehoben werden.\n\n53. Im übrigen ist auf folgendes hinzuweisen:\n\na) Die Strafkammer wertet als strafschärfend die\n\"profimäßige\" Art, mit der der Angeklagte das Heroin auf\ndem weniger gefährlichen Weg über die Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland geschmuggelt hat (UA S. 26). Dabei\nläßt sie offen, ob der Angeklagte den \"Billigflug\" in die\nSchweiz nicht etwa nur aus Gründen der Kostenersparnis gewählt hat, ohne zu wissen, daß der Weg über die Schweiz\nfür ihn auch mit geringerer Gefahr der Entdeckung verbunden war. Nur wenn er dieses Wissen hatte, kann es bei der\nStrafzumessung zu seinem Nachteil verwertet werden.\n\nb) Die Ansicht der Revision, daß die Strafkammer gegen das Verwertungsverbot des § 49 BRZG verstoßen habe,\nist nicht richtig. Die von einem französischen Gericht am\n25. Juli 1967 verhängte Strafe ist sofort vollstreckt worden. Die Frist für ihre Tilgung bestimmt sich mithin nicht\nnach § 44 Abs. 1 Nr. 2 b BZRG, sondern nach den 88 52\nAbs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 3 BZRG. Sie beträgt nicht zehn, sondern fünfzehn Jahre. |\n\nSchumacher Willms Mösl\nMüller Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-07/2-str-541-78","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-07/2-str-541-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.738491+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-02-07/2-str-541-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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