{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-02-02","aktenzeichen":"2 StR 761/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 761/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Konditor Heinrich S EEEEEEEB ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1941 in KW, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen versuchten Diebstahls\n\nOYG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n2. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sg wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. Ju-\n\nli 1978 im gesamten Rechtsfolgenausspruch\n\n- auch soweit er den Mitangeklagten Kg betrifft -\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ebenfalls über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nG ründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten und den früheren\nMitangeklagten Kg wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall zu Freiheitsstrafen verurteilt und verschiedene Gegenstände eingezogen.\n\nVon beiden Angeklagten ist Revision eingelegt worden.\nDas Rechtsmittel des Mitangeklagten Kg hat die Strafkammer gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der\nAngeklagte SG beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde und das sonstige Einzelvorbringen dieses Angeklagten sind offensichtlich unbe-\n\ngründet. Auch die Prüfung des Schuldspruchs auf seine\nallgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Jedoch muß der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat eine Milderung nach § 23 Abs. 2 i.Verb.m. § 49 Abs. 1 StGB mit der\nBegründung abgelehnt, die Tatverwirklichung sei durch Umstände vereitelt worden, \"die unabhängig vom Willen des\nAngeklagten ausschließlich vom Zufall bestimmt\" gewesen\nseien. Dies rechtfertigte es hier jedoch - jedenfalls\n\nfür sich allein - nicht, von der Milderungsmöglichkeit\nkeinen Gebrauch zu machen (vgl. BGH bei Dallinger MDR\n1970, 380). Würde das Ausbleiben des Erfolgs auf einen\nWillensentschluß des Angeklagten zurückzuführen sein, so\nkäme der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts nach § 24\nStGB in Betracht. Da der Senat nicht mit Sicherheit auszuschließen vermag, daß das Landgericht ohne diesen Rechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt hätte, muß der\nStrafausspruch aufgehoben werden.\n\nGemäß § 357 StPO gilt das ebenfalls für die von der\nStrafkammer gegen den Mitangeklagten Kup getroffene\nRechtsfolgenentscheidung. Denn auch ihm hat sie mit derselben Begründung die Strafmilderung versagt. Der Miterstreckung steht nicht entgegen, daß dieser Angeklagte seinerseits Revision eingelegt hatte und diese als unzulässig\nverworfen worden ist (BGH, Urteil vom 23. September 1952\n- 1 StR 398/52 -).\n\n-u-\n\nIn der zukünftigen Hauptverhandlung wird auch\ndie Einziehung neu zu befinden sein.\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Maier\n\nüber\n\nAG","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-02/2-str-761-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-02/2-str-761-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.556650+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-02-02/2-str-761-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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