{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-01-31","aktenzeichen":"2 StR 526/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"35 ul\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 526/78 URTEIL\n4 ‘ A PR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Emaillierer Rudolf Matthias J CB aus\nWEB, dort geboren am EEE 1952,\n\n2. die Hausfrau Hannelore S ED cev. Re\naus NEE, dort geboren am EEE 1950,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n5\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte nn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 19. April 1978\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\na) die Angeklagte SEM wegen Erwerbs\nvon Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit Handeltreiben mit Betäubungs-\n‚mitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG,\n§ 52 StGB), |\n\nb) der Angeklagte JillliBwegen Erwerbs\nvon Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1\nBetMG, 8§ 27, 52 StGB)\n\nverurteilt werden,\n\nPER\n- 3 -\n\n2. im Ausspruch über die gegen diese Angeklagten verhängten Strafen und Maßnahmen\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die den Angeklagten IB betreffende Revision wird im übrigen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte SB wegen eines\nVergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 BetMG, den Angeklagten\nJUEEEEEB wegen Beihilfe zu dieser Tat verurteilt.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision dagegen, daß die Jugendkammer die\nbeiden Angeklagten nicht wegen Handeltreibens (mit Betäubungsmitteln) bestraft hat.\n\n1. Das die Angeklagte SC petreffende Rechtsmittel\nist in vollem Umfang begründet. Nach den Urteilsfeststellungen hat sie den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG\nin der Begehungsform des Handeltreibens erfüllt. Sie fuhr,\num für einen Kunden des ihr bekannten GEB eine Unze Heroin\nzu beschaffen, nach He verhandelte dort mit dem früheren\n\n-u-\n\nMitangeklagten CU über die Lieferung einer solchen\nMenge, führte ihn und dessen Begleiter MW zur Wohnung\ndes CE, begab sich mit ihnen dann zu einer Autobahnraststätte und bot dort dem Kaufinteressenten das Heroin\n\nan; nach erzielter Einigung über den Preis legte sie das\nHeroin zwischen ihren Platz und den des Käufers. Diese\nTätigkeiten gehen über ein bloßes Herstellen von Kontakten\nzwischen Lieferant und Bezieher, wie es für den Tatbestand\ndes § 11 Abs. 1 Nr. 8 BetMG ausreicht, erheblich hinaus. Sie\nwaren unmittelbar auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet. Die Vertragsverhandlungen wurden weitgehend von\nder Angeklagten geführt. Da sie erwartete, als Vermittlungsprovision 2 bis 3 g Heroin zu erhalten, handelte sie eigensüchtig, auch wenn sie dieses Heroin ihrem damals drogenabhängigen Ehemann geben wollte.\n\n2. An ihrem Handeltreiben war der Angeklagte JB\nbeteiligt. Er nahm sie in Kenntnis ihres Vorhabens in seinem PKW nach Hai mit. Später fuhr er sie sowie die Mitangeklagten GÜMEEB und ME zur Wohnung des CE und\nvon dort zu der Autobahnraststätte. Da er sich hierzu aus\nreiner Gefälligkeit bereit fand, liegt bei ihm aber schon\nmangels Gewinnabsicht keine Täterschaft vor. Seire Handlungen stellen lediglich Gehilfentätigkeiten dar. Soweit\ndie Beschwerdeführerin vorbringt, der Angeklagte hätte\nwegen Täterschaft verurteilt werden müssen, greift sie\nin unbeachtlicher Weise die dem Tatrichter obliegende\nBeweiswürdigung an.\n\n3. Beide Angeklagte haben sich jedoch ferner des Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gemacht.\nDer Angeklagte JM kaufte von Cu zum Eigenverbrauch 2 g, die Angeklagte SC) & Heroin, das für ihren\n\nAS\n-5_\n\nEhemann bestimmt war. Gegenüber dem Erwerb tritt der\nBesitz indes zurück; denn § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG enthält lediglich einen Auffangtatbestand, mit dem Schwierigkeiten begegnet werden soll, die sich für den Nachweis eines illegalen Erwerbs ergeben können (BGHSt 25,\n385). Jede der hier festgestellten Erwerbshandlungen\nbildet mit der jeweiligen anderen Tat der Angeklagten\neine natürliche Handlungseinheit.\n\n4. Der Senat hat die beiden Schuldsprüche in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich\ndie beiden Angeklagten gegen die abweichende rechtliche\nBeurteilung auch nach einem entsprechenden Hinweis nicht\nmit Erfolg hätten verteidigen können.\n\nDie Änderung der Schuldsprüche hat die Aufhebung der\ngegen die beiden Angeklagten ergangenen Rechtsfolgenaussprüche zur Folge.\n\nFür die neue Verhandlung wird auf den Beschluß des\nBundesgerichtshofs vom 10. Januar 1978 - 2 StR 716/77 -\nverwiesen. Wie in diesem ausgeführt ist, kann auch beim\nFehlen eines Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall\nnach § 11 Abs. 4 Satz 1 BetMG gegeben sein. Die Bejahung\neines solchen setzt aber jedenfalls dann eine zusammenfassende Abwägung aller tat- oder täterbezogenen Umstände\nvoraus, wenn eine Reihe gewichtiger Strafmilderungsgründe\nUnrecht und Schuld gemindert erscheinen läßt. Weiter wird\nzu beachten sein, daß bei einem Gehilfen von dem Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG nur dann ausgegangen werden\ndarf, wenn seine Beihilfehandlung - unter Mitberücksichtigung der von ihm unterstützten Haupttat - als besonders\n\n-6 -\n\nschwer zu bewerten ist. Es genügt nicht, daß sich die\nHaupttat als ein besonders schwerer Fall erweist (BGH,\nUrteil vom 18. Oktober 1978 - 2 StR 374/78 -). Denn der\nAbsatz 4 des § 11 BetMG enthält keinen selbständigen\nQualifikationstatbestand, sondern nur Strafzumessungsregeln (vgl. BGHSt 23, 254, 256). Demgemäß müssen seine\nVoraussetzungen für jeden Tatbeteiligten gesondert geprüft werden. Ferner weist der Senat darauf hin, daß das\nUrteil auch zu der Einziehungsentscheidung Feststellungen\nenthalten muß, die eine Prüfung ihrer Zulässigkeit ermöglichen. Einer Einziehungsanordnung bedarf es allerdings\nnicht, soweit der Eigentümer auf die Rückgabe der beschlagnahmten Sachen verzichtet hat (vgl. hierzu Bd. II\nBl. 225 Rd.A.).\n\nSchumacher Mösl Müller\n\nMeyer Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-31/2-str-526-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-31/2-str-526-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.439852+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-01-31/2-str-526-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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