{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-12-20","aktenzeichen":"2 StR 622/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 622/78 URTEIL\n\n1.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Zivilamerikaner Douglas Earl C ner\naus geboren am q n\n\nFlorida (USA),\n\ndie Hausfrau Berta Therese Paula A\n\ndie Hausfrau Hannelore Wilhelmine Gertraudel C WW ,\n\ngeschiedene eborene NW aus\ngeboren am BB 1949 in\n\n, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.\n\nor2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 20. Dezember 1978, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. Valentin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ip aus EEE als\nVerteidiger des Angeklagten Douglas Co,\n\nJustizhauptsekretär ug\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach\nvom 4. Juli 1978 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht in Koblenz zuriückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig gesprochen. Sie hat Douglas Ci zu\nzwei Jahren und Berta AMD sowie Hannelore CB zu\nJe einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafen zur Bewährung\nausgesetzt. Außerdem hat die Strafkammer 700 US-Dollar,\n\ndie bei der Angeklagten AU veschiagnahmt worden\nwaren, eingezogen.\n\nMit ihrer hinsichtlich aller drei Angeklagten\nauf die Bewilligung von Strafaussetzung beschränkten\nRevision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene\nRechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von\nmehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf gemäß § 56\nAbs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden,\nwenn, neben anderen Voraussetzungen, \"besondere Unstände\" in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Damit sind nur solche Milderungsgründe gemeint,\ndie im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen,\nallgemeinen und einfachen Milderungsgründen Ausnahmecharakter haben, von besonderem Gewicht sind und dem\nFall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (vgl.\nBGH DRiZ 1974, 62; BGHSt 24, 3, 5; 24, 360, 363; 25,\n142, 144). |\n\nAls einzigen Milderungsgrund, dem auch im Hinblick auf die Tat Bedeutung zukommt, hat die Strafkammer\ndie \"äußerst beengten finanziellen Verhältnisse\" angeführt, aufgrund deren die Angeklagten \"erhebliche\nSchwierigkeiten\" hatten, \"ihren eigenen und den Lebensunterhalt der von ihren Einkünften abhängigen Personen\naufzubringen\" (UA S. 11, vgl. auch S. 9, 10). Dagegen\nkann das Aussageverhalten der Angeklagten im Ermittlungsverfahren nicht zur Bewertung der bereits zuvor beendeten Tat herangezogen werden (BGH, Urteil vom\n29. Juni 1977 - 2 StR 86/77 -).\n\nMit der Feststellung der finanziellen Schwierigkeiten der Angeklagten ist jedoch die in § 56 Abs. 2 StGB\nvorausgesetzte Ausnahmesituation nicht dargetan. Wirtschaftliche Bedrängnis ist bei einer Vielzahl von Straftaten Ursache für deren Begehung. Sie gehört zu den Milderungsgründen, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind, wie es hier bei der Festsetzung der milden Freiheitsstrafen geschehen ist, Die Urteilsgründe ergeben\nnichts dafür, daß diese drei Angeklagten in außergewöhnlicher Not gewesen seien. Das wird besonders deutlich\nim Fall der Angeklagten AU, die für sich und zwei\nKinder gegenwärtig den Lebensunterhalt mit 600,-- bis\n700,-- DM Nettoeinkommen (und vermutlich Kindergeld)\nsicherzustellen vermag und zur Tatzeit immerhin monatlich 841,-- DM zur Verfügung hatte (UA S. 4, 11). Im\nHinblick auf die Angeklagten Douglas und Hannelore Cu\nlassen die Urteilsgründe zwar in entscheidenden Punkten\ndiejenigen Einzelangaben vermissen, denen das Maß der\nSchwierigkeiten entnommen werden könnte. Da die Strafkammer aber die wirtschaftlichen Verhältnisse aller drei\nAngeklagten im Ergebnis gleich bewertet (UA S, 9, 10,\n\n11), ist davon auszugehen, daß die finanzielle Lage\nder beiden Angeklagten Douglas und Hannelore CHE der-Jenigen der Angeklagten Aue entsprach.\n\nDaraus folgt zugleich, daß die in den Urteilsgründen dargestellten finanziellen Schwierigkeiten der\nAngeklagten auch im Rahmen der Persönlichkeitsbeurteilung nicht als ein \"besonderer\" Umstand im Sinne des\n§ 56 Abs. 2 StGB angesehen werden können. Im Hinblick\nauf die Angeklagte Ali nat die Strafkammer auch\nsonst keine Milderungsgründe angeführt, für die diese\nBewertung gerechtfertigt wäre. Dagegen ist es aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkamner\ndem Angeklagten Douglas Ci als besonderen Umstand in\nseiner Person zugute hält, er habe den größten Teil seiner Straftat, ohne daß er insoweit Entdeckung durch die\nStrafverfolgungsorgane hätte befürchten müssen, freiwillig offenbart und dadurch die Ermittlung weiterer Rauschgifthändler ermöglicht. Ein derartiges Verhalten hat\nAusnahmecharakter; wenn die Strafkammer darin einen Milderungsgrund von besonderem Gewicht sieht, hält sie sich\ndamit im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Ermessensspielraums (BGH, Urteil vom 16. November 1978 - 4 StR\n506/78 - m.w.N.). Gleiches gilt im Hinblick auf die Angeklagte Hannelore Comm. Den Urteilsausführungen\nSeite 10, 11, 12 kann hinreichend sicher entnommen werden, daß sie nicht nur ihre eigene Straftat eingestanden, sondern damit zugleich bewußt die Mittäter in diesem Sinne beeinflußt und zur Ermittlung anderer Straftäter beigetragen hat.\n\n2. Da die Aussetzung der Vollstreckung der\ndrei Freiheitsstrafen schon aus den vorgenannten Gründen keinen Bestand haben kann, bedarf es nicht der\nEntscheidung, ob das angefochtene Urteil ausreichend\nerkennen läßt, daß die Strafkammer die nach § 56\nAbs. 3 StGB gebotene Prüfung vorgenommen hat. Wenn die\nStrafkamner die von den Angeklagten Douglas und Hannelore CB der Rechtsordnung durch Aufdeckung von Hintermännern geleisteten Dienste in dem Sinn gewertet\nhaben sollte, daß danach der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung ein Bedürfnis für die Strafvollstreckung nicht begründe, wäre dagegen nichts einzuwenden.\n\n3. Die aufgezeigten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Zwar beanstandet\ndie Revision nur die Bewilligung der Strafaussetzung\nzur Bewährung. Da jedoch die Strafkammer sowohl das Straf-\n\nmaß, als auch die Aussetzung der Strafvollstreckung\nmit denselben Erwägungen begründet hat, ergreift die\nRevision den Strafausspruch im ganzen.\n\nSchumacher Wwillms Müller\nMeyer Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-20/2-str-622-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-20/2-str-622-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.132959+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-12-20/2-str-622-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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