{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-12-14","aktenzeichen":"2 StR 678/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n> str 63/7 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Rainer H EEE\n\naus Ti ep Zeboren am EEE 1953 in\nOs,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n0%3\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frank-.\nfurt/Main vom 4. Juli 1978\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG) schuldig\nist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGr ünde:\n\nDer Angeklagte ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Mit\nseiner Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts.\n\nOb das Rechtsmittel auf die Frage des rechtlichen Verhältnisses der einzelnen Taten zueinander beschränkt sein sollte und der Verteidiger zu einer\nsolchen Beschränkung ermächtigt war (§ 302 Abs. 2\nStPO), kann dahingestellt bleiben, weil sie wegen\nder insoweit fehlenden Trennbarkeit innerhalb des\nSchuldspruchs unwirksam wäre. Die Revision muß deshalb als unbeschränkt eingelegt angesehen werden. Sie\nhat zum Teil Erfolg.\n\nZu Recht beanstandet der Angeklagte, daß die\nStrafkammer einen Fortsetzungszusammenhang zwischen\nden 14 Einzelfällen verneint hat. Für die Annahme\n. eines fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist nicht erforderlich, daß die Personen\nder Abnehmer von vornherein feststehen. Es genügt,\ndaß sich der Täter eines eingespielten Ein- und\nVerkaufssystems bedient, das nicht für jeden Einzelverkauf zu neuen Tatentschlüssen nötigt (vgl. BGH,\nUrteil vom 24. Juni 1975 - 1 StR 181/75 - mit Nachweisen). Die. Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof ein derartiges System als gegeben erachtet, lagen hier vor. Nach den Urteilsfeststellungen traf der Angeklagte aufgrund der mit dem\nZeugen Higgg getroffenen Kommissionsabsprache mindestens zweimal wöchentlich mit ihm zusammen und er-\n\nhielt dann die jeweils gewünschte Menge Heroin, das\ner an seine Abnehmer veräußerte. Der Erwerb von\n\n2 Unzen Heroin bei diesem Zeugen gelegentlich einer\ngemeinsamen Fahrt nach den Niederlanden und die Beauftragung des Zeugen, ihm von dort für 1.700,-- Gulden eine weitere Unze mitzubringen, halten sich in\ndiesem Rahmen, so daß sie ebenfalls Teilakte der fortgesetzten Handlung sind. Der Schuldspruch war demgemäß entsprechend zu ändern. Dies bedingte die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Im übrigen hat die\nNachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher. willms Müller\n\nMeyer Räfle","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-14/2-str-678-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-14/2-str-678-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.837502+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-12-14/2-str-678-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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