{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-12-06","aktenzeichen":"2 StR 582/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"vol\n\nIF\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 582/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Architekten Peter Georg - genannt Pedro - W «EB\n\naus BI EB, zeboren am «iD 1936 in Am,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 6. Dezember 1978, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nDr. Räfle\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht «EEE»\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt >\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\n1. das Verfahren eingestellt, scweit die\nAnklage dem Beschwerdeführer Erpressung zum Nachteil der Eheleute\n\nProf. Dr. WEB und der Eheleute\nDr. KEEEED zur Last legt; insoweit\nfallen die Kosten des Verfahrens und die\n\nausscheidbaren notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der 'Staatskasse zur Last.\n\n2. das Urteil des Landgerichts in Bonn\nvom 31. Mai 1978 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nsoweit hierüber nicht bereits unter\nNr. 1.) entschieden worden ist, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit Untreue, und wegen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die\nRevision des Angeklagten, der die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Das Verfahrenshindernis der Verjährung.\n\n1. Die Fo cn (551) in Bew,\n\nderen Geschäftsführer der Angeklagte damals war, hatte\nmit den Eheleuten Prof. Dr. voii» und den Eheleuten\n\nDr. ‘gm je einen Vertrag über den Bau eines\nWohnhauses zu Festpreisen geschlossen. Nach der Baubeschreibung sollten die Fundamente \"in Beton nach statischer Berechnung\" errichtet werden.\n\nIm September 1971 leisteten die Käufer die\nersten vereinbarten Raten. Im Januar 1972 eröffnete\nder Angeklagte beiden Ehepaaren, die Fundamente seien\nnur auf Grund eines Versehens in der Baubeschreibung\nerwähnt; tatsächlich seien die Kosten von den Käufern\nzu übernehmen. Als sich die Käufer dagegen verwahrten,\näußerte der Angeklagte zu den Eheleuten ED,\neine weitere Zusammenarbeit sei dann nicht mehr möglich und es werde wohl zu einem Prozeß kommen. Den\nEheleuten ver» erklärte er, ohne Zahlung der\nFundamentkosten werde der Bau nicht weitergeführt; die\nBFI werde außerdem den vertraglich vorgesehenen Schadensersatz in Höhe von 20 % der Vertragssumme geltend\nmachen; sie habe: gute Rechtsanwälte. Beide Ehepaare\nerörterten daraufhin die Risiken; sie fürchteten den\nVerlust ihrer Anzahlung, außerdem Auslegungs- und Beweisschwierigkeiten in einem Schadensersatzprozeß und\nschließlich die Verzögerung des Einzugs in das eigene\nHaus. Um all dies zu vermeiden, sahen sie sich gezwungen, über den Festpreis hinaus 8.000 DM bzw.\n\n6.500 DM an die BFI zu zahlen. Prof. Dr. wegguiiiiiis\nschrieb in diesem Zusammenhang am 28. Februar 1972 unter anderem an die BFI: \"Nach ausführlicher Diskussion\nerklären wir uns bereit, die immerhin erheblichen\nKosten der Fundamente zu tragen\".\n\nFf\n\n2. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nErpressung verurteilt. Insoweit muß indessen das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt\nwerden (§ 260 Abs. 3 StPO):\n\nDie Tat war im März 1972 beendet; damit begann\ndie Verjährungsfrist (8 78 a StGB 1975; § 67 Abs. 4 StGB\n1969). Zwar ist der Zeitpunkt der Zahlung durch die\nKäufer im Urteil nicht festgestellt; die von Amts wegen\nvorzunehmende Prüfung ergibt indessen, daß sie im März\n1972 bewirkt worden ist (Akten Bd. I S. 59). Die erste\nUnterbrechungshandlung lag dann in der Anklageerhebung\nam 18. Juli 1977, also erst nach Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren (8 253 Abs. 1 StGB; § 8 78 Abs. 3\nNr. 4, 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB 1975; 8 67 Abs. 2 StGB\n1969).\n\nDer Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts\nvom 12. März 1975 (Akten Bd. IS. 277) unterbrach die\nVerjährung ebensowenig wie der Beschlagnahmebeschluß\nvom 26. Mai 1975 (Akten Bd. IS. 289), da sich beide\nBeschlüsse nicht auf den Vorwurf der Erpressung erstreckten. Wohl kommt es für die Ver jährungsunterbrechung\nnicht auf die genaue rechtliche Bezeichnung der Tat, sondern darauf an, welches historische Ereignis den Ermittlungen zugrunde liegt (BGHSt 22, 105, 106). Auch hatten\ndie Eheleute Ve und KW in Fenruar 1973\ndie dem Angeklagten jetzt zur Last liegende Handlung geschildert (Akten Bd. IS, 48, 59). Die Staatsanwaltschaft\nhatte jedoch in einem Vermerk vom 10. August 1973 (Akten\nBd. IS. 237) klargestellt, wegen welcher mit Strafe bedrohten Handlungen allein die Ermittlungen geführt wur-\n\nden; danach war eine Erpressung zum Nachteil der Eheleute Wi una K nicht Gegenstand des\nVerfahrens. Dann aber erstreckten sich auch die Gerichtsbeschlüsse nicht auf die Verfolgung einer solchen Tat\n(BGH, Urt. vom 24. April 1955 - 5 StR 619/55 - bei\nDallinger MDR 1956, 394, 396; auch BGH bei Dallinger\n\nMDR 1970, 897).\n\nIl. Die Verfahrensrügen.\n\n1. Soweit sich die Revision unter Hinweis auf\n§ 261 StPO dagegen wendet, daß der Vorsitzende auf eine\nVeränderung des rechtlichen Gesichtspunkts schon vor Beginn der Beweisaufnahme hingewiesen hat, können ihre\nBedenken unerörtert bleiben, da sich die Rüge nur auf\ndie Verurteilung wegen Erpressung bezieht, insoweit aber\ndas Verfahren eingestellt worden ist.\n\n2. Die Aufklärungsrüge ist nicht in der Form\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig. Das Revisionsvorbringen enthält weder eine bestimmte Beweisbehauptung noch die Mitteilung, zu welchem Ergebnis die vermißten weiteren Ermittlungen geführt hätten.\n\nIII. Die Sachbeschwerde.\n\n1. Während der Erstellung von Häusern für\ndie BFI-Kunden Kr und Ki machte die Firma\n7 die Errichtung des Holzfachwerks von einer Abschlagszahlung von je 9.500 DM abhängig. Die BFI verlangte stattdessen unter Verschweigen der wirklichen\nForderung der Firma OD von beiden Kunden Zahlungen\n\nin Höhe von je 14.500 DM. Der Angeklagte erhielt\nentsprechende Schecks, leitete aber nur jeweils\n7.500 DM an die Firma Off weiter.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs\nin Tateinheit mit Untreue begegnet keinen rechtlichen\nBedenken. Insbesondere ist hier mit Recht Tateinheit angenommen, da der Angeklagte schon bei Vornahme der\nTäuschung in einem Treueverhältnis zu den Getäuschten\nund Geschädigten stand (vgl. BGHSt 8, 254, 260; BGH,\nUrt. vom 22. Juli 1970 - 3 StR 237/69 - GA 1971, 83,\n\n84; BGH, Urt, vom 18. Juni 1969 - 2 StR 96/69 -, insoweit in BGHSt 23, 23 nicht abgedruckt).\n\n2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wesen Betrugs zum Nachteil des Dachdeckermeisters Sm»\nist frei von Rechtsfehlern. Nach den Feststellungen\nwar die Täuschung des Kolonnenführers N ursächlich auch für die Arbeiten am Haus des Kunden\n\nu.\n\n3. Mit Rücksicht auf die Einstellung des Verfahrens wegen Erpressung (oben zu I.) kann die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehenbleiben. Auf die Einzel-\n\nFf\n\nstrafen in den beiden Betrugsfällen ist dies ohne\nEinfluß. Die Prüfung der dortigen Strafzumessungserwägungen ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten.\n\nSchumacher willms Müller\nMeyer Räfle","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-06/2-str-582-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-06/2-str-582-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.642349+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-12-06/2-str-582-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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