{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-11-15","aktenzeichen":"2 StR 441/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"CcH\n4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 441/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dipl.-Ing. Günter Heinrich Herbert 5 >\n\naus MD, geboren am iD 1940 in sc,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. November 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Willms\nDr.Müller\nDr.Meyer\nB.Maier\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt gu\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsenvelt Ge nu: 1a\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 3. April 1978\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün d e:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen ver\n\nSuchter\nVergewaltigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr v\n\nerurteiit\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Re\nvision, mit der er die Verletzung des sachlichen Recht, rügt\nhat keinen Erfolg. ’\n\nNach den Feststellungen hat die Zeugin Co die wiederholten Annäherungsversuche des Angeklagten währeng der\n| Fahrt zum Tatort abgelehnt. Als sie nach dem Anhalten in dem\nHohlweg aussteigen wollte, warf sich der Angeklagte Sofort\nauf sie. Trotz ihrer heftigen Gegenwehr gelang es ihm, ihren\nParka und ihre Hose zu öffnen. Als sie ihn auffordert, die\nBerührungen ihres Geschlechtsteils und ihrer Brüste Zu unterlassen, erwiderte er, es mache ihm erst richtig Spaß, wenn\nsie sich wehre. Später setzte er diese Berührungen trotz der\nGegenwehr der Zeugin fort. Diese Feststellungen ergeben zweifelsfrei, daß der Beschwerdeführer den Widerstand des Mädchens als ernstlich gemeint erkannt hat. Zwar legt die Strafkammer nicht näher dar, worin sie die Drohung des Angeklagten mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib des Tatopfe\n\nrs erblickt, die sie auf Bl. 12 UA neben der Anwendung vo\n\nN Gewalt\nals weiteres Nötigungsmittel erwähnt. Möglicherweise hat sie\ndie Äußerung des Angeklagten, die Zeugin komme aus dem Kraft\n\nwagen erst heraus, wenn sie seinen Wünschen entsproc\nals schlüssige Drohung mit Mißhandlungen der Zeugin\ntet. Das kann indes dahinstehen. Für den Schuldspruc\nversuchter Vergewaltigung genügt bereits die Festste\n\nhen habe,\ngewer-\n\nh wegen\nllung\n\n-lh-\n\nder Anwendung von Gewalt. Auf den Strafausspruch ist die\nbloß beiläufige,den Gesetzeswortlaut wiedergebende Bemerkung, der Beschwerdeführer habe außer Gewalt auch eine\nDrohung für den Leib der Zeugin gebraucht, ersichtlich ohne Einfluß gewesen.\n\nEntgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht\nstrafbefreienden Rücktritt vom Versuch zu Recht verneint.\nEr wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Angeklagte zu\nder Zeit, zu der ihm die Zeugin zum Schein ein Treffen zu\neinem späteren Zeitpunkt anbot, es noch für möglich gehalten\nhätte, den Geschlechtsverkehr trotz der bis dahin erfolgreichen Gegenwehr der Zeugin doch noch erzwingen zu können,\naber hiervon Abstand genommen hätte in der Hoffnung, nunmehr auf einfachere und sefahrlosere Weise zu dem erstrebten sexuellen Genuß gelangen zu können. Nach den Feststellungen sah jedoch der Angeklagte im Augenblick dieses Angebots\nder Zeugin keine Möglichkeit mehr, auf dem von ihm beabsichtigten Weg zum Ziel zu gelangen (Bl. 5, 12 UA). Daraus geht\nhervor, daß er jedenfalls bei Beibehahtung des Maßes der\nbisher eingesetzten Gewalt seinen Tatplan nicht mehr durchführen zu können glaubte. In dieser Begrenzung war sein\nUnternehmen am Widerstand des Mädchens gescheitert, so daß\nihm am Ende nichts anderes übrig blieb, als auf den Vorschlag eines späteren Zusammentreffens einzugehen. Daß er\nmöglicherweise durch eine Steigerung der Gewaltanwendung\nsein strafbares Vorhaben noch hätte verwirklichen können,\nführt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung der Rücktrittsfrage. Unfreiwillig ist der Rücktritt des zur\n\n77\n\nVergewaltigung entschlossenen Täters auch dann, wenn er\nerkennt, er könne infolge der Gegenwehr der Angegriffenen mit dem seinem Tatplan entsprechenden Maß an Gewalt\nnicht zum Erfolg kommen, und wenn er daraufhin davon Abstand nimmt, noch stärkere Gewalt anzuwenden (BGH, Urteile vom 15. März 1955 - 1 StR 638/54 -, vom 18. April 1961\n- 5 StR 38/61 -, vom 12. Juli 1968 - 4 StR 257/68 - und\nvom 22. Februar 1973 - 4 StR 504/72-).\n\nDaß die Strafkammer den Angeklagten, der die Zeugin\ngewaltsam an der Brust und am Geschlechtsteil abgetastet\nund sie gezwungen hatte, seinen Geschlechtsteil zu berühren, aufgrund dieser Handlungen nicht auch wegen - in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung begangener (zur Möglichkeit der Tateinheit vgl. BGHSt 1, 152) - sexueller Nötigung (§ 178 StGB) verurteilt hat, beschwert ihn nicht.\n\nDa auch die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden sind, erweist sich die\n\nRevision des Angeklagten in vollem Umfang als unbegründet.\n\nSchumacher Willms Müller\nMeyer Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-15/2-str-441-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-15/2-str-441-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.856752+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-11-15/2-str-441-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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