{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-10-18","aktenzeichen":"2 StR 374/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"577\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 374/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Monteur Mijo S EB aus AB, geboren\nam EEE 1945 in VD TEEB/Jusoslawien,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt «zz in der Verhandlung,\nRichter am Kamnmergericht Dr. @W bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom 6. Dezember 1977, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß\nder Angeklagte wegen Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl verurteilt wird,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. j\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- 3 -\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nund Beihilfe \"zu einem Diebstahl in einem besonders schweren Fall\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten\nmit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine mit der\nallgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision hat teilweise\nErfolg.\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt ist,\nist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Jedoch bestehen\ngegen den Strafausspruch durchgreifende Bedenken.\n\nDie Strafkammer legt dem Angeklagten bei der Gesamtstrafenbildung die recht bedenkenlose Einstellung zur Last,\n\"sich auf Kosten anderer zu bereichern\". Sie berücksichtigt\ndamit bei der Strafzumessung einen Umstand, der Tatbestandsmerkmal des § 259 StGB ist. Das ist unzulässig (§ 46 Abs. 3\nStGB) und muß zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe führen. Das Urteil kann auch nicht dahin ausgelegt\nwerden, daß die Strafkammer zum Ausdruck bringen wollte,\ndas Handeln des Angeklagten sei mit Rücksicht auf seine\ngünstigen Vermögensverhältnisse als besonders bedenkenlos\nzu werten; denn diese Vermögensverhältnisse halten sich nach\nden Feststellungen in ganz normalen Grenzen.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die gleiche\nErwägung auch die Bemessung der Einzelstrafe wegen Hehlerei\nbeeinflußt hat. Diese Einzelstrafe kann deshalb ebenfalls\n\n-L-\n\nnicht bestehenbleiben. Mangels näherer Ausführungen\nunklar bleibt im übrigen, welcher besondere Grund es\nhier rechtfertigt, die Strafe wegen Fehlens einer Notlage des Beschwerdeführers zu schärfen.\n\n2. Im Juni 1977 stahlen die früheren Mitangeklagten\nRED un: SEE Geräte aus einem Werkzeugmaschinengeschäft, nachdem I die verschlossene Geschäfts\ntür mit der Schulter eingedrückt hatte. Sie fuhren mit\nKraftwagen insgesamt dreimal zu dem Geschäft, um das\nDiebesgut abzutransportieren. Die letzte Fahrt führten\nsie mit dem Personenkraftwagen des Beschwerdeführers durch,\nder ihnen zuvor seinen Wagenschlüssel \"in dem Bewußtsein\"\nübergeben hatte, \"daß sein Fahrzeug zum Transport von Diebesgut benutzt werden solle\".\n\nRD un: SD sind inzwischen rechtskräftig\n\nwegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt worden. Den Beschwerdeführer hat die Strafkammer\nwegen Beihilfe zu einem Diebstahl in einem besonders\nschweren Fall verurteilt. Das ist nach den Feststellungen rechtlich bedenkenfrei, soweit der Schuldspruch:\nBeihilfe zum Diebstahl (§ 27 Abs. 1 StGB) in Frage steht.\nKeinen Bestand haben kann jedoch auch hier das Urteil im\nStrafausspruch.\n\nWegen Beihilfe \"in einem besonders schweren Fall\"\nkann der Angeklagte nicht schon deshalb verurteilt werden, weil auch dıe Täter wegen Diebstahls \"in einem besonders schweren Fall\" verurteilt worden sind. § 243 StGB\nenthält keinen selbständigen Qualifikationstatbestand,\nsondern nur Strafzumessungsregeln (BGHSt 23, 254, 256;\n\nBGH NJW 1970, 2120). Er betrifft mithin nicht den Schuldspruch, sondern ausschließlich den Strafausspruch. Demgemäß\n\n-5_ EIA\n\nDr\neo\n=\n\nmüssen die Voraussetzungen der Vorschrift bei der\nStrafzumessung für jeden Angeklagten gesondert geprüft werden. Für den Gehilfen bedeutet dies, daß\nauf ihn § 243 StGB nur dann anwendbar ist, wenn gerade seine Beihilfehandlung unter Berücksichtigung\nauch der unterstützten Haupttat als besonders schwer\nim Sinne der Vorschrift zu bewerten ist.\n\nDie Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß die\nStrafkammer die hiernach notwendige Prüfung vorgenommen hat. Dem Urteil kann nicht einmal bedenkenfrei entnommen werden, daß der Beschwerdeführer die einzelnen\nUmstände kannte, unter denen der Diebstahl ausgeführt\nworden ist. Nach den Feststellungen wußte er, als er\nseinen Wagenschlüssel hingab, nur, daß Diebesbeute abtransportiert werden sollte, nicht aber auch, wie die\nTäter an das Diebesgut gelangt waren.\n\nSchumacher willms Müller\nMeyer Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-18/2-str-374-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-18/2-str-374-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.064260+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-10-18/2-str-374-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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