{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-10-18","aktenzeichen":"2 StR 219/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"34\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 219/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Anton Alois E EEE ,\n\naus MD, zeboren an GEB 551 in ze,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n>49\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Kammergericht Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 9 aus rip\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Soweit der Angeklagte durch das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 5. Oktober 1977 wegen tateinheitlich begangener Untreue (in zwei Fällen) verurteilt\nworden ist, werden diese Gesetzesverletzungen gemäß § 154 a Abs. 2 StPO\nausgeschieden.\n\nII. Auf die Revisionen des Angeklagten und\nder Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil\n\n-3- 34\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Unterschlagung\n(in der Begehungsform der Veruntreuung) ünd des Betruges (§§ 246,\n263, 53 StGB) schuldig ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der beiden Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nGegen den nach Spanien geflüchteten und dort festgenommenen Angeklagten hatte das Amtsgericht in Hochheim\nam 22. August 1974 einen Auslieferungshaftbefehl erlassen, in dem ihm zur Last gelegt wurde, am 31. Juli 1974\nals kommissarischer Leiter einer Zweigstelle der Nassauischen Sparkasse inländisches und ausländisches Geld in\neinem Gesamtbetrag von DM 23.485,94 sowie 450 Euroscheck-Vordrucke an sich genommen und 104 von ihnen in Frankfurt/\nMain sowie am folgenden Tag in München, Wien und Linz nach\nihrer Ausstellung auf jeweils DM 300,-- trotz fehlender\n\n-u-\n\nDeckung eingelöst zu haben. Als verletzte Strafvorschriften waren die §§ 263 und 266 StGB angegeben.\nDas zuständige spanische Untersuchungsgericht bewilligte die Auslieferung. Die französische Regierung erklärte sich mit der Durchlieferung des Angeklagten einverstanden.\n\nDieser ist nach seiner Auslieferung wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue sowie wegen (fortgesetzten) Betrugs in Tateinheit mit (fortgesetzter)\nUntreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund zehn Monaten verurteilt worden. Sowohl er als auch\ndie Staatsanwaltschaft haben Revision eingelegt und ihre\nRechtsmittel mit Verletzung sachlichen Rechts begründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n\n1. Der Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen Diebstahls stand nicht der Grundsatz\nder Spezialität entgegen. Dieser schließt nicht die Anwendung eines weiteren Strafgesetzes aus, das der Angeklagte zugleich mit dem der Auslieferungsbewilligung zugrunde liegenden verletzt hat, sofern die Auslieferung\nnach dem zwischen den beteiligten Staaten geschlossenen\nAuslieferungsvertrag auch allein unter dem Gesichtspunkt\nder Verletzung jenes anderen Strafgesetzes hätte bewilligt\nwerden müssen (vgl. BGHSt 19, 118; 20, 109, 110; BGH, Urteil vom 12. März 1965 - 4 StR 50/65 -). Das war hier der\nFall (Art. 1 Abs. 1 Nr. 16 des Auslieferungsvertrages\nzwischen dem Deutschen Reich und Spanien vom 2. Mai 1878\n- RGBl 1878 S. 213 -).\n\n-5- 627\n\nDie rechtliche Prüfung des Urteils ergibt, daß\nsich der Angeklagte durch die \"Entnahme\" des Geldes\nJedoch nicht des Diebstahls, sondern der - ebenfalls\ndie Auslieferung rechtfertigenden (Art. 1 Abs. 1\nNr. 17 jenes Auslieferungsvertrages i.V.m. Art. 535\ncodigo penal) - (veruntreuenden) Unterschlagung schuldig gemacht hat. Die Strafkammer ist bei ihrer abweichenden Beurteilung davon ausgegangen, daß er nur Mitgewahrsam an dem Geld - die Zueignung der Scheckformulare hat\nsie unberüicksichtigt gelassen - gehabt hat. Nach ihren\nFeststellungen war er im Besitz sowohl eines Schlüssels\nfür den Tresor als auch eines für dessen Innenfach gewesen, in dem sich das Geld befunden hatte. Einen weiteren Schlüssel für dieses Innengelaß hatte der Zeuge\n“OB. Das Landgericht hat als entscheidend angesehen, daß der Angeklagte den Schlüssel zu diesem Fach,\nden ihm sein Stellenvorgänger überlassen hatte, unberechtigterweise besaß, da ihm von der Geschäftsleitung\naufgegeben worden war, ihn umgehend an die Hauptstelle\nherauszugeben. Hierauf kommt es indes nicht an; denn\nmaßgebend dafür, ob und in welchem Umfang jemand Gewahrsam an einer Sache hat, sind die tatsächlichen Verhältnisse, Da dem Zeugen MB mangels eines Schlüssels für die Außentür des Tresors jenes Fach nicht zugänglich war, übte der Angeklagte die Alleinherrschaft\nüber das Geld aus. Indem er es an sich nahm, beging er\neine Unterschlagung, und zwar in der erschwerten Form\nder Veruntreuung.\n\n2. Keine rechtlichen Bedenken ergeben sich gegen\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs. Der\nGrundsatz der Spezialität ist auch in diesem Fall beachtet.\n\n-6 -\n\nDa der Betrug auch nach spanischem Recht zu den strafbaren Handlungen gehört (Art. 529 Nr. 1 cödigo penal),\nlagen die materiellen Auslieferungsvoraussetzungen nach\nArt. 1 Abs. 1 Nr. 18 des deutsch-spanischen Auslieferungsvertrages vor. Die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n3. Der Strafausspruch kann nicht aufrechterhalten\nbleiben. Er ist wegen des gemäß § 154 a Abs. 2 StPO be-\n\nschlossenen Ausscheidens der Untreue aufzuheben.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDieses - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel ist beschränkt. Die Staatsanwaltschaft hat sich nur\ndagegen gewandt, daß das Landgericht den Angeklagten nicht\nauch wegen Urkundenfälschung verurteilt hat. Sie wird von\nder Beschwerdeführerin darin gesehen, daß der Angeklagte\nnach den Feststellungen der Strafkammer die 450 Euroscheckvordrucke mit seiner eigenen Bankkonto-Nummer codiert hatte.\nDa dieser Vorgang Teil einer natürlichen Handlungseinheit\nwar, zu der die \"Entnahme\" des Geldes und der Scheckvordrucke gehörte, läßt er sich hiervon nicht trennen. Die\nAnfechtung betrifft deshalb diesen gesamten Tatkomplex.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls\nnur zum Teil begründet.\n\nEntgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat sich\nder Angeklagte keiner Urkundenfälschung schuldig gemacht.\nUnausgefüllte, insbesondere nicht unterschriebene Scheckvordrucke besitzen noch keine Urkundenqualität, weil ihnen\n\n- 7 - 34\n\nder wesentliche beweiserhebliche Inhalt fehlt. Das Aufdrucken der Kontonummer erfüllt daher nicht den Tatbestand des § 267 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 13. September\n1977 - 1 StR 441/77 -). Das gilt auch dann, wenn es sich,\nwie im vorliegenden Fall, um Euroscheck-Vordrucke handelt.\nDenn diese haben keinen anderen Erklärungswert als sonstige\nScheckformulare. Daß Banken für Euroschecks allgemein bis\nzu einer bestimmten Höhe einstehen, beruht nicht auf einer\nim Scheck enthaltenen Erklärung der Bank, sondern auf der\nGarantiezusage in der Scheckkarte. In dem Codieren kann\nauch nicht der Versuch einer Urkundenfälschung gesehen\nwerden, da Aussteller eines Schecks der Kunde, nicht die\nBank ist und schon deshalb mit dem zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Codieren unter den hier festgestellten\nUmständen noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung des\nTatbestands der Urkundenfälschung angesetzt wurde.\n\nUngerechtfertigt war jedoch, daß die Strafkamnmer den\nAngeklagten nicht auch wegen der \"Entnahme\" der 450 Scheckvordrucke verurteilt hat, die neben den anderen Vorgängen\nsowohl dem Auslieferungshaftbefehl als auch der Anklage\nzugrunde lag. Auf diesen Teil der Veruntreuung hätte das\nLandgericht die Verurteilung mit der Folge einer Erweiterung des Schuldumfangs ebenfalls erstrecken müssen. Hierdurch wird die Verurteilung wegen Betrugs nicht berührt;\ndenn durch die Einlösung der Schecks ist der Schaden der\nNassauischen Sparkasse vergrößert worden.\n\nDie Ausdehnung des Schuldumfangs zwingt zur Aufhebung\nder in dem ersten Fall festgesetzten Einzelstrafe sowie der\nGesamtstrafe. Darüber hinaus kann aber auch die andere Einzelstrafe nicht bestehenbleiben, weil sich nicht mit letzter\n\n-8-\n\nSicherheit ausschließen läßt, daß das Landgericht auf\nder Grundlage der nunmehrigen rechtlichen Würdigung,\ndie möglicherweise zu einer höheren Einzelstrafe im\nersten Fall führen wird, für den Betrug auf eine etwas\ngeringere Strafe erkannt hätte.\n\nSchumacher Wwillms Müller\n\nMeyer Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-18/2-str-219-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-18/2-str-219-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.045286+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-10-18/2-str-219-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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