{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-08-30","aktenzeichen":"2 StR 379/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR_379/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Klaus Heinz L EB aus I,\n\ngeboren an (EEE 19: in ze,\n\nwegen Untreue\n\n35\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Aachen vom\n\n30. September 1977, soweit es den Angeklagten\nKlaus Heinz Le betrifft, im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n5_ 35\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Klaus Heinz\nLEW wegen fortgesetzter Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer zur Strafzumessung\nbegegnen erheblichen rechtlichen Bedenken. Sie sind zum\nTeil mit Urteilsfeststellungen nicht ohne weiteres vereinbar und werten die Schwere der Tat einseitig. Außerdem\nerörtert die Strafkammer wesentliche Umstände nicht. Der\nAngeklagte hat in den Jahren 1969 bis Juli 1976 rund\n500.000.-- DM veruntreut. Es sind insgesamt mindestens\n59 Einzelakte der Untreue festgestellt (19 Fälle zu einem\nBetrag von insgesamt 338.272,99 DM im Zusammenhang mit\nSammelüberweisungen; 1 Fall der Überweisung von 68.350,-- DM\nauf das Konto der Eheleute KB (Fall Nr. 2); 13 Fälle\nder Bezahlung eigener Schulden im Gesamtbetrag von 27.780,36 DM\nzu Lasten der Firma; 23 Fälle der Auszahlung zusätzlicher\nGehälter von insgesamt 52.519,64 DM bei Gehaltsabrechnungen,\neine Barauszahlung eines Gehaltsvorschusses von 5.000,-- DM\nund Geltendmachen und Vereinnahmen nicht entstandener Reisekosten in mehreren Fällen zu insgesamt 6.968,50 DM). Die\nStrafkammer denkt daran, daß ein besonders schwerer Fall vorliegen kann, verneint diesen aber, weil das gesamte Tatbild\nvon dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkonmenden Fälle der Untreue nicht so erheblich abweiche, daß\nder ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht mehr ausreiche.\nInnerhalb dieses Rahmens bleibt sie dann aber trotz der\nSchwere der Tat im unteren Bereich des Strafrahmens und setzt\nsogar die Strafe zur Bewährung aus. Die Ausführungen lassen\nden Verdacht aufkommen, daß eine Freiheitsstrafe von nur\neinem Jahr lediglich deshalb ausgesprochen ist, damit die\n\nVollstreckung nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Die Höhe des Schadens sucht die\nStrafkammer dadurch geringer anzusetzen, daß sie den Betrag gleichmäßig auf 8 Jahre verteilt und auf einen Jahresbetrag von rund 60.000,-- DM kommt, und dies, obwohl\n\nim Falle KB bereits der Einzelbetrag 60.000.-- DM übersteigt. Sie meint, eine besondere Hartnäckigkeit und Stärke\ndes verbrecherischen Willens nicht feststellen zu können.\nDabei zeigen die Vielzahl der Einzelakte und die Mannigfaltigkeit der Manipulationen, die mit vielen Täuschungshandlungen, Auswechseln von Belegen, Falschbuchungen und Fälschungen von Urkunden verbunden waren und sich über mehr\n\nals sieben Jahre erstreckten, eine besonders hartnäckige\nTätigkeit des Angeklagten. Die Strafkammer führt weiter zu\nGunsten des Angeklagten an, die langjährige Fortsetzung der\nManipulationen sei durch unzureichende Kontrollen der Geschäftsleitung begünstigt (UA Bl. 12, 13). Dabei berücksichtigt sie nicht, daß die Buchhaltung im Laufe der Jahre\nwiederholt von einer Treuhandgesellschaft und der Revisionsabteilung der DEEEBD-werke überprüft wurde (UA Bl. 8), diese\naber wegen der geschickten Manipulationen des Angeklagten\n(vgl. UA Bl. 15) nichts entdeckten und der Angeklagte zudem\nwiederholt Mitglieder der Firma, die wegen seines aufwendigen Stils hätten Verdacht schöpfen können, durch falsche Angaben über seine Einnahmequellen täuschte (UA Bl. 7). Kennzeichnend für den Angeklagten ist auch, daß er sich nicht\nscheute, Bekannte, nämlich das Ehepaar > unter Täuschungen in seine Manipulationen einzubeziehen und diese dabei\ndem Verdacht der Beteiligung auszusetzen. Auch das hat die\nStrafkammer nicht erörtert. Demgegenüber hat sie dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat entscheidende Bedeutung\nbeigemessen. Zwar spricht die sofortige Bereitschaft des An-\n\ngeklagten zur Wiedergutmachung zu seinen Gunsten. Auch\n\ndas geschah aber nur abschnittsweise, soweit die Schäden\nfeststanden. Daß er bei der Feststellung des gesamten Schadens mitwirkte, geht aus dem Urteil nicht hervor. Vielmehr\nhat er erst nach der Entdeckung die Tat gegenüber der Firma\neingeräumt und noch später, nämlich in der Hauptverhandlung\nein umfassendes Geständnis abgelegt (UA Bl. 15).\n\nNach alledem ist der Strafausspruch aufzuheben. Damit\nist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen\ndie Kostenentscheidung gegenstandslos.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-30/2-str-379-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-30/2-str-379-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.897065+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-08-30/2-str-379-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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