{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-08-22","aktenzeichen":"1 StR 385/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PY%\n\n038\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 385/78 . URTEIL\nAIR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromechaniker Helmut RED aus AED»\ngeboren am EB. EB 1939 in CED-SCHEEEER/CSR, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nSp\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22, August 1978, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt www\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin gg»\ni als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten RB wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 21. November 1977,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft, in den Fällen\nIl 3 und 7 der Urteilsgründe (Diebstähle zum Nachteil\nder Sch CGlashandelsgeselischaft und der Firma\nCe og in Aw und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nSs’\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin 10 Fällen, davon in 9 Fällen gemeinschaftlich begangen,\nund wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei\nFällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.\nIm übrigen hat sie den Angeklagten freigesprochen, Gegen\ndie Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten\nmit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Das angefochtene Urteil muß in den Fällen II 3\nund 7 der Urteilsgründe wegen eines Verfahrensmangels\naufgehoben werden. Die Beanstandung, die Strafkammer habe\n\"Alibibeweisamträge\" des Angeklagten rechtsfehlerhaft wegen\nProzeßVverschleppung abgelehnt, erweist sich in diesen Fällen als begründet.\n\n1. Der Angeklagte hat im Zusammenhang mit dem Schlußwort hilfsweise u. a. folgende Anträge gestellt (HA Bl. 1696):\n\na) zum Beweisedafür, daß der Angeklagte mit der\nKapelle unterwegs gewesen sei, Frau Liliana\n\nJEEEEEE>, COEEEED/ VCH, zu Laden;\n\nb) zum Beweise dafür, daß der Angeklagte zum\nZeitpunkt des Falles IX der Anklage (12. März 1976)\nin Hi / GEB mit Frau Liliana\nJE beim Skifahren gewesen sei, Johann\nStB 215 Zeugen zu vernehnen.\n\nDie Strafkammer hat über die Hilfsamträge in den\nUrteilsgründen entschieden, Sie hat die Anträge zurückgewiesen, weil sie zum Zwecke der Prozeßverschleppung\ngestellt seien. Zur Begründung hat sie dargetan, mit\nden Anträgen beabsichtige der Angeklagte eine Verzögerung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit. Der Angeklagte\nsei sich selbst der Unmöglichkeit bewußt, durch die Anträge eine für ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können. Andernfalls hätte der Angeklagte\nbereits im Ermittlungsverfahren die Anschriften der\nZeugen den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt.\nDie Adressen seien ihm seit fast ?! 1/2 Jahren bekannt\ngewesen. Statt dessen habe er die Anträge im letzten\nTermin einer insgesamt 6-tägigen Verhandlung gestellt.\n\n2. Der Antrag zu a) enthält weder eine Angabe des\nZeitraumes, in dem der Angeklagte angeblich \"mit der\nKapelle unterwegs war\", noch Hinweise auf die Orte, an\ndenen er sich aufgehalten haben soll. Die Strafkamnmer\nhat jedoch den unvollständigen Antrag dahin ergänzt,\ndaß der Angeklagte angeblich in der Zeit vom 16. bis\n19. April 1976 in IB und Umgebung mit einer\njugoslawischen Kapelle unterwegs gewesen sei (UA S. 61).\nUnter diesen Umständen ist der Antrag noch als ordnungsgemäß gestellter Hilfsbeweisamtrag zu werten. Für seine\nAblehnung wegen Prozeßverschleppung gelten die unter\nI 3 dargelegten Grundsätze,\n\n3, Die Ablehnung der Anträge zu a) und b) wird\ndurch die dafür gegebene Begründung nicht getragen.\n\nDa die in den Anträgen genannten Zeugen im Ausland\nwohnen, waren die Beweisbegehren geeignet, den Abschluß\ndes Verfahrens gegen den Angeklagten RB auf unbestimmte Zeit zu verzögern. Die rechtlichen Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes der Prozeßverschleppung sind\nJedoch nicht hinreichend dargetan.\n\na) Ohne eigene Überzeugung, daß von der beantragten Beweiserhebung keinerlei Ergebnis zugunsten des Angeklagten zu erwarten sei, darf das Gericht Hilfsbeweisamträge nicht wegen Verschleppungsabsicht ablehnen\n(BGHSt 21, 118, 121). Die Ablehnungsgründe enthalten\ndazu keine klare Ausführung. Sie heben lediglich hervor,\ndaß der Angeklagte selbst sich der Unmöglichkeit bewußt\ngewesen sei, durch den Antrag eine für ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können (UA S. 54).\nSelbst wenn daraus zu entnehmen sein sollte, daß auch\ndas Landgericht die Unmöglichkeit bejaht, fehlt doch\neine Begründung für diese Überzeugung.\n\nb) Die Strafkammer stellt im wesentlichen darauf\nab, daß der Angeklagte am letzten von insgesamt 6 Verhandlungstagen mit seinem Begehren hervorgetreten ist,\nobwohl ihm die Anschriften der von ihm benannten Zeugen\nseit fast 1 1/2 Jahren bekannt waren (UA S. 55). Zu\nUnrecht geht sie jedoch davon aus, daß für den Angeklagten während der gesamten Dauer des Verfahrens eine Verpflichtung bestand, auf die Vernehmung der Zeugen hinzuwirken, wenn er sie für erforderlich hielt. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, Beweisamträge bis zum\nBeginn der Verkündung des Urteils entgegenzunehmen\n(BGHSt 21, 118, 123). Der Umstand, daß der Angeklagte\n\nIV\n\neinen Antrag erst im Zusammenhang mit dem Schlußwort\nstellt, ist allein \"fast niemals zum Nachweis der Verschleppungsabsicht geeignet, es sei denn, daß gewichtige zusätzliche Gründe diese Annahme stützen\" (BGH aa0).\nSolche sind hier nicht dargetan. Selbst wenn das Verteidigungsmittel aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist, kann auf die zusätzlichen Gründe\nnicht verzichtet werden.\n\nc) Daß die Strafkammer die Ablehnung der Hilfsbeweisamträge wegen Verschleppungsabsicht erst in den\nUrteilsgründen und nicht, wie vorgeschrieben, durch\nbesonderen Beschluß in der Hauptverhandlung gerechtfertigt hat (BGHSt 22, 124), ist nicht gerügt.\n\n4. Durch die fehlerhafte Ablehnung der Anträge\nist die Verurteilung des Angeklagten REMEB in den\nFällen II 3 (Diebstahl zum Nachteil der Sch@iiiiiiiEEn\nGlashandlungsgesellschaft) und II 7 (Diebstahl zum\nNachteil der Firma Ce og) betroffen. Das angefochtene\nUrteil muß deshalb insoweit aufgehoben werden. Wegen\nder Teilaufhebung muß auch der Ausspruch über die\nGesamtstrafe aufgehoben werden.\n\nII. Sachlichrechtliche Mängel läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Es enthält weder Verstöße\ngegen Denkgesetze noch gegen den Grundsatz, daß im\nZweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist. Gegen\ndie Annahme von Tatmehrheit in den Fällen II 8 und 9\nder Urteilsgründe bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, obwohl die im Fall II 8 gestohlene\n\nSchweißgarnitur sich im Fall II 9 wiederfand (UA Ss. 24, 25,\n\n6\n\n> 2 /G\n\nDie Urteilsgründe enthalten keine Anhaltspunkte dafür,\ndaß die Täter das Schweißgerät bereits in der Absicht\nstahlen, es beim nachfolgenden Einbruch zu verwenden.\n\nMayr Loesdau Pikart\n\nWoesner RiBGH Zipfel ist wegen\nUrlaubs an der Unterzeichnung verhindert\n\nMayr\n\n.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-22/1-str-385-78","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-22/1-str-385-78","retrieved":"2026-10-24 16:46:45.497155+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-08-22/1-str-385-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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