{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-08-10","aktenzeichen":"2 StR 331/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"X4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 331/78 BESCHLUSS\nURN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsbauer Mohammad I ED aus cCED-IıEB,\n\nLED /Pakistan, in der Bundesrepublik Deutschland ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am «EEE 1945 in Lggn/\n\nPakistan, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n74\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Jg»\nwird das Urteil des Landgerichts in\nFrankfurt/Main vom 10. Oktober 1977,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nZutreffend rügt der Angeklagte, daß statt des ausgelosten Schöffen Dr. RW ser frünere Hilfsschöffe\n\nLg mitgewirkt hat.\n\nDer Senat hatte sich mit der Befreiung des Schöffen\nDr. REED von Schöffenamt durch den Beschluß des\nLandgerichts Frankfurt/Main vom 17. Juni 1977 bereits\nin seinem Beschluß vom 21. Juni 1978 - 2 StR 99/78 -\nzu befassen. Er hat dort ausgeführt:\n\n\"Dr. REED hatte im Jahre 1975 an 6 und\n\nim Jahr 1976 an 13 Sitzungstagen sein Schöffenamt ausgeübt. Am 17. Dezember 1976 stellte er\n\nein Ablehnungsgesuch gemäß § 35 GVG. Diesem entsprach die nach § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG zuständige\n\n- 3 -\n\nStrafkammer durch Beschluß vom 17. Januar\n1977. Sie begründete ihre Entscheidung damit, daß Dr. Re wegen seiner Schöffentätigkeit im letzten Geschäftsjahr zur\nAblehnung berechtigt sei, und führte weiter\naus, auch unter Berücksichtigung des Art. 9\nAbs. 9 des Ersten Gesetzes zur Reform des\nStrafverfahrensrechts (1. StVRG) erscheine\nihr für die Ablehnungsberechtigung in der\nAmtsperiode 1977/80 nur die Anwendung der\nalten Fassung des § 35 Nr. 2 GVG sinnvoll\nund zulässig. Nach dieser genügte es, wenn\nder Schöffe seine Verpflichtung im letzten\nGeschäftsjahr an wenigstens 10 Sitzungstagen\nerfüllt hatte.\n\nJene Überleitungsregelung schließt - entgegen\nder Ansicht der Strafkammer - die Anwendbarkeit dieser früheren Bestimmung für die am\n\n1. Januar 1977 begonnene Amtsperiode aus.\n\nDenn nach dieser Überleitungsvorschrift gilt\nbereits für diese Amtsperiode § 35 Nr. 2 GVG\nnF. Das hat allerdings zur Folge, daß ein für\ndie Amtsperiode 1977 bis 1980 ausgeloster Schöffe\ndie Berufung zu diesem Amt im Falle der ersten\nAlternative von § 35 Nr. 2 GVG nF nur dann ablehnen darf, wenn er innerhalb der lediglich\nzwei Jahre umfassenden vorhergehenden Amtsperiode (1975 und 1976) an mindestens 40 Tagen\nals Schöffe in der Strafrechtspflege eingesetzt\nwar. Demgegenüber wird zur Ablehnung des Schöffenamtes in den späteren Amtsperioden ab 1981\n\n-u- | if\n\ngenügen, daß der Schöffe diesen Einsatz während\nvier Jahren geleistet hat. Möglicherweise ist\n\nbei der Übergangsregelung übersehen worden, daß\ndie erste Amtsperiode nach dem Inkrafttreten des\n\n1. StVRG infolge der durch Art. 9 dieses Gesetzes\ngetroffenen Regelung nur zwei Jahre dauert. Dies\nwürde jedoch ein Zurückgreifen auf § 35 Nr. 2 aF\nin Fällen der vorliegenden Art nicht rechtfertigen.\nSonst wäre die Nachfolgevorschrift, entgegen dem\neindeutigen Wortlaut der Überleitungsbestimmung,\nerst auf diejenigen Schöffen anwendbar, die für die\n‚am 1. Januar 1981 beginnende Amtsperiode ausgelost\nwerden.\n\nOb die Ansicht vertretbar erscheint, daß bei Schöffen\nder Amtsperiode 1977 bis 1980 zur Ablehnung nach § 35\nNr. 2, Alternative 1 GVG nF - entsprechend dem sowohl nach der früheren als auch der jetzigen Regelung bestehenden gleichen Verhältnis zwischen der\nTagesmindestzahl und der Dauer der Wahl- bzw. Amtsperiode - eine Schöffentätigkeit an wenigstens 20\nTagen während der Amtsperiode 1975/76 zu einer berechtigten Ablehnung ausreicht, kann dahingestellt\nbleiben, da Dr. RW innerhalb dieser früheren\nPeriode nur an 19 Sitzungstagen mitgewirkt hat.\"\n\n-5_\n\nDem ist nichts hinzuzufügen. Der Besetzungsfehler\n\nzwingt zur Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer\nergangenen Urteils.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nMayer Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-10/2-str-331-78-2","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-10/2-str-331-78-2","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.434422+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-08-10/2-str-331-78-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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