{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-08-09","aktenzeichen":"2 StR 345/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 345/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Mario Johann c > aus Sum,\ngeboren am EB 941 in ne, zur zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 1978\ngemäß § 343 Abs, 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in\nSaarbrücken vom 4. Januar 1978 im Ausspruch\nüber die Rechtsfolgen mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nRaubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung\nsowie wegen versuchten Mordes, begangen im Zustand erheblich\nverminderter Schuldfähigkeit, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus sowie in der Sicherungsverwahrung\nangeordnet, Seine Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\nDie Einzelausführungen der Revision greifen nicht durch.\nDie Schuldsprüche begegnen keinen durchgreifenden Bedenken,\nDagegen unterliegt der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Aufhebung.\n\nDie Strafkammer hat die Anwendbarkeit des § 21 StGB\nunzureichend erörtert. Sie hält die Schuldfähigkeit des\nAngeklagten für erheblich vermindert (§ 21 StGR), verneint\naber eine krankhafte seelische Störung sowie eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung und Schwachsinn (UA Bl. 8, 9,\n21). Der Angeklagte wird als eine psychopathische Persönlichkeit bezeichnet, die besonders durch ihre Willensschwäche\nund Haltlosigkeit, ihr unzuveriässiges Wesen sowie Affektschwäche gekennzeichnet sei, wobei mit diesen Persönlichkeitsmerkmalen ein Hang zum übermäßigen Genuß alkoholischer\nGetränke korrespondiere (UA Bl. 21, 24). Darin sieht die\nStrafkammer eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne der\n§ 8 20, 21 StGB, billigt verminderte Schuldfähigkeit zu und\nstützt darauf die Anordnung, den Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die Begründung\ndazu reicht jedoch nicht aus (vgl. BGH NJW 1966, 1871;\nLangelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl.\n\nS. 102, 201; Müller, Lexikon der Psychiatrie 1973, 402 ff;\nPonsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 69,\n71/72). Eine psychopathische Veranlagung an sich hat noch\nkeinen Krankheitswert (BGHSt 10, 57, 61; BGH, Urt. vom\n\n26. April 197; - 1 StR 204/77 -). Die Psychopathie unterscheidet sich oft nur gradweise von noch normalen persönlichen Eigenarten oder Charakterfehlern. Das hat die Strafkammer nicht erörtert, Die angegebenen Fehler können lediglich\nCharakterschwächen sein. Der Tatablauf, der sich vom Diebstahlsversuch zum Raubversuch und Mordversuch steigerte,\nweicht hier nicht so von anderen Taten ab, daß schon deswegen eine verminderte Schuldfähigkeit nahe liegt. Welchen Einfluß die Persönlichkeitsfehler auf die Tat ausübten, ist dem\nUrteil nicht zu entnehmen, Auch ist nicht ersichtlich, daß\n\nder Hang zum Alkohol überhaupt von Bedeutung war. Der Blutalkoholgehalt von 1,27 %0 bei der Blutentnahme eine Stunde\nnach der Tat rechtfertigt, da der Angeklagte bis kurz vor der\nTat Alkohol zu sich genommen hatte, die Resorption des Alkohols also vielleicht noch nicht einmal abgeschlossen war,\nkeineswegs den von der Strafkammer errechneten Blutalkoholgehalt von 1,67 %o zur Tatzeit.\n\nDemnach ist eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne\ndes § 21 StGB und damit eine Voraussetzung für die Interbringungsanordnung nach § 63 StGB nicht einwandfrei festgestellt worden. Deshalb kann die Anordnung der Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus nicht bestehenbleiben.\n\nAuch die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält der\nNachprüfung nicht stand. Zwar dürfen nach § 72 StGB mehrere\nMaßregeln der Sicherung und Besserung, auch freiheitsentziehende, nebeneinander angeordnet werden. Ist aber der erstrebte Zweck schon durch eine einzelne zu erreichen, wird\nnur diese angeordnet. Die Strafkammer geht nun davon aus,\ndaß die von ihr angenommene Psychopathie nicht heilbar ist.\nDie Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt dient ebenso wie die Sicherungsverwahrung in erster Linie dem Schutz\nder Öffentlichkeit vor weiter zu erwartenden Rechtsverletzungen (BGH, Urt. vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 444/77 -). Dieser Schutzzweck entfällt bei einem unheilbaren Täter erst\ndann, wenn er aus anderen Gründen als denen, die zur Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit führen, etwa\nwegen altersbedingter Unfähigkeit nicht mehr erhebliche\nrechtswidrige Straftaten begehen wird. In diesem Zeitpunkt\nliegt aber auch der mit einer Sicherungsverwahrung erstrebte\n\nZweck nicht mehr vor. Deshalb ist hier neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für die Sicherungsverwahrung kein Platz.\n\nObwohl der Angeklagte beim Strafausspruch durch dia\nAnwendung des § 21 StGB nicht beschwert ist, hat der Senat\nden Ausspruch über alle Rechtsfolgen aufgehoben, weil die\nFeststellungen zu § 21 StGB nur einheitlich getroffen werden\nkönnen.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nMayer Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-09/2-str-345-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-09/2-str-345-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.397591+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-08-09/2-str-345-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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