{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-08-02","aktenzeichen":"2 StR 253/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ar\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 253/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Horst N uw aus OB, sevoren\non GE .>:: :. SU\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt MB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EM vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB :u: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 20, Juni 1977\nwird verworfen.\n\nJedoch wird der Urteilsspruch (mit Ausnahme der\nKostenentscheidung) dahin neu gefaßt, daß der\nAngeklagte wegen zweier Vergehen nach § 11 Abs. 1\nNr. 1 BetMG, jeweils in Tateinheit mit gewerbs-\n\nmäßigem Schmuggel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen \"Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen die Abgabenordnung\" zu einer\n\"Freiheitsstrafe\" von drei Jahren verurteilt worden.\n\nSeine Revision, mit der er Verletzung sachlichen\nRechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nDem Urteil kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, daß die Annahme von zwei\nselbständigen Handlungen auf einem ihn beschwerenden\nRechtsfehler beruht. Die bloße Absicht, sich durch den\nHandel mit Betäubungsmitteln eine nicht nur vorübergehende\nEinnahmequelle zu verschaffen, begründet noch keinen Gesamtvorsatz (BGH, Urt. vom 28. Oktober 1975 - 5 StR 407/75\nZwar wird in der Regel ein fortgesetztes Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln dann vorliegen, wenn ein eingespieltes\nEinfuhr- und Verkaufssystem besteht, das nicht für jeden\nEinzelverkauf zu neuen Tatentschlüssen führt (BGH, Urt.\nvom 24. Februar 1976 - 1 StR 806/75 -). Dahingehende Fest-\n\nstellungen hat das Landgericht aber zumindest hinsichtlich der Heroingeschäfte nicht getroffen. Diese können\ndeshalb nicht mit der sonstigen Tätigkeit des Angeklagten\nauf dem Betäubungsmittelsektor zu einer fortgesetzten\nHandlung verknüpft sein. Durch die ungerechtfertigte Annahme fortgesetzten Handeltreibens mit Heroin wird er\nnicht beschwert,\n\nDie Urteilsfeststellungen bieten ferner keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte bei ein und derselben Fahrt\nsowohl Amphetamin als auch Heroin in die Bundesrepublik\nDeutschland eingeführt hat und insofern lediglich eine\nTat gegeben wäre. Nach dem festgestellten Sachverhalt\ndienten die einzelnen Fahrten nach Amsterdam jeweils nur\ndem Einkauf eines dieser Mitte] (vgl. S. 4 UA: \"um in\nAmsterdam Amphetamin zu erwerben\", \"fuhr ... nach Amsterdam\nund kaufte dort ... Heroin\"),\n\nAuch sonst hat die Prüfung des Schuldspruchs keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit der\nNeufassung des Schuldspruchs durch den Senat ist lediglich\neine Klarstellung bezweckt,\n\nUnbegründet sind gleichfalls die Angriffe des Angeklagten gegen den Strafausspruch. Seine Ansicht, ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG\nmüsse verneint werden, weil er nicht wegen eines Vergehens\nnach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG verurteilt worden sei, ist unzutreffend. Denn die Voraussetzungen dieses Tatbestandes\nsind hier durchaus erfüllt, Allein die Gesetzeskonkurrenz\nzum Tatbestand des Handeltreibens hindert eine Verurtei-\n\n&\n\nIF\n\nlung nach §§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG (BGHSt 25, 290 ff). Das\nschließt aber die Anwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetNG\nnicht aus (BGH aaO).\n\nDie Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls nicht\nzu beanstanden. § 267 Abs. 3 StPO fordert lediglich die\nAngabe der Gründe, die für die Strafhöhe bestimmend gewesen sind. Die Nichterwähnung der in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB\nbezeichneten Umstände ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn\nihre Erörterung im Urteil nahe lag. Dies trifft indes für\ndie in der Revisionsbegründung angegebenen Gesichtspunkte\nnicht zu, vor allem nicht für die beim Angeklagten festgestellte narzißtische Neurose, da sie ohne Einfluß auf die\nStraftaten des Angeklagten gewesen ist (S. 6 UA). Der vom\nBeschwerdeführer vermißten näheren Begründung der Höhe der\nGesamtstrafe bedurfte es nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. vom 3. August 1977\n- 2 StR 252/77 - mit Nachweisen) im vorliegenden Fall nicht.\nDie gegen den Angeklagten erkannte Gesamtstrafe kommt weder\nder oberen noch der unteren Grenze des Zulässigen nahe. Bei\nder Neufassung des Urteilsspruchs hat der Senat klargestellt, daß es sich bei der verhängten Strafe von drei Jahren um eine Gesamtfreiheitsstrafe handelt.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-02/2-str-253-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-02/2-str-253-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.140538+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-08-02/2-str-253-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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