{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-08-02","aktenzeichen":"2 StR 202/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 202/78 URTEIL\nPM\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Hausfrau Karin H wm zeborene DEREN\naus Hop, geboren am GER 935 in\nHr,\n\n2. den Lackierer Wilhelm H gb zu: HeEmmEED>.\ngeboren an EB 9:2 in ven,\n\nwegen Betrugs\n\nAL\n- 2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt NEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am\n\nMain vom 11. Oktober 1977 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie angeklagten Eheleute betrieben unter dem Namen der\nFrau eine Trinkhalle und einen Gemüseladen, ohne über ausreichende eigene Betriebsmittel zu verfügen. Nachdem sie von\n\n- 3 _-\n\nihrem Geldinstitut keinen weiteren Kredit erhalten\nhatten, eröffnete die Angeklagte Anfang Mai 1975 mit\nEinzahlung von 500,-- DM ein Postscheckkonto, von\n\ndem sie alsbald wieder 250,-- DM abhob. In der Folge\nbedienten sich die Angeklagten laufend ungedeckter\nPostschecks dieses Kontos bei Eingehen neuer Verbindlichkeiten. Dies geschah auch dann noch, als das Konto\n\nam 3. Juli 1975 von Amts wegen aufgelöst worden war.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten insoweit des gemeinschaftlichen Betruges in elf Fällen für schuldig\nbefunden. Zwei weitere Betrugstaten der Angeklagten\nKarin HD hat die Strafkamner darin gesehen, daß\ndiese ohne Mitwirkung ihres Mannes am 4. August 1975\neinen größeren Posten Eiscreme gegen Erteilung einer\nEinzugsermächtigung für das gar nicht mehr bestehende\nPostscheckkonto erwarb und am 16. August 1975 ein Fernsehgerät mittels eines weiteren Postschecks kaufte. Eine\nUrkundenfälschung der Angeklagten Karin HE pestanı\nschließlich darin, daß sie zur Vortäuschung der Zahlung\neiner Geldstrafe von 2.000,-- DM eine Postquittung über\ndie Einzahlung von 2,-- DM durch Einfügung von drei Nullen\nergänzte und diese Quittung den wegen Vollstreckung einer\nErsatzfreiheitsstrafe erschienenen Polizeibeamten vorlegte.\n\nDie Revisionen der Angeklagten greifen das Urteil\nmit einer Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge an. Ihre\nRechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nI. Verfahrensbeschwerde\nIm Verhandlungstermin vom 4. Oktober 1977 beantragte\n\nder Verteidiger, den in Salzuflen wohnhaften Vater der Angeklagten Karin Ha als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er\n\nwir\n\n-L-\n\nseiner Tochter zu Weihnachten die Schenkung und Überweisung eines Betrages in Höhe von 7.000,-- DM für Ende\nJuni/Anfang Juli 1975 versprochen, die Überweisung jedoch entgegen seiner Zusage nicht ausgeführt habe. Als\nder daraufhin geladene Zeuge nicht erschien, weil er\n\nwegen seines hohen Alters die Reise nicht unternehmen\nkonnte, beantragte der Verteidiger seine Vernehmung im\nWege der Rechtshilfe. Das Landgericht hat diesen Antrag\nnicht entsprochen. Es geht bei der Beweiswürdigung von\n\nder Wahrheit der behaupteten Zusage des Vaters aus, ist\nJedoch davon überzeugt, daß beide Angeklagte mit der Überweisung des Geldes nicht sicher rechneten, weil sie nach\nihrer eigenen Angabe in der Zwischenzeit nichts mehr davon gehört hatten. In einem in Durchschrift vorgelegten\nBrief vom 16. Juli 1975 mahnte die Angeklagte Karin Hogan\nunter Hinweis auf ein angeblich schon vorher unter dem\n\n25. Juni 1975 an den Vater gerichtetes Schreiben gleicher\nArt die Zahlung an. Die Strafkammer, dem die Durchschrift\nvorgelegt wurde, maß ihr kein Gewicht bei. Nach ihrer Überzeugung war der Brief \"nachträglich angefertigt\".\n\nDie Revision sieht darin einen Verstoß gegen Grundsätze der Beweiswürdigung und die Aufklärungspflicht; sie\nmeint, die Strafkammer habe den Zeugen auf jeden Fall erst\nkommissarisch vernehmen lassen müssen, wenn sie zu solchen\nFolgerungen gelangen wollte.\n\nDie Rüge geht auf jeden Fall deshalb fehl, weil ein\nBeruhen des Urteils auf dem angeblichen Mangel zu verneinen\nist. Die Überzeugung der Strafkammer, daß die Angeklagten\nnicht sicher mit dem Eingang des versprochenen Geldbetrags\nrechneten, hing ersichtlich nicht von der Annahne ab, daß\ndie Mahnbriefe den Vater der Angeklagten Karin Hg nicht\n\n-5_\n\nerreicht hatten. Im Gegenteil hätte gerade das Schweigen\ndes Vaters auf zwei wirklich an ihn gerichtete Mahnschreiben ebenfalls nur die Überzeugung des Landgerichts stützen können, daß die Angeklagten die Zuwendung nicht mit Bestimmtheit erwarten konnten und erwartet haben. Im übrigen würde der in Aussicht gestellte\nBetrag nicht entfernt zur Abdeckung der eingegangenen\nVerbindlichkeiten ausgereicht haben.\n\nII. Zur Sachrüge\n\nDem Zusammenhang der Urteilsgründe ist mit ausreichender Sicherheit die Überzeugung des Landgerichts\ndavon zu entnehmen, daß die Angeklagten Einkäufe für das\nvon ihnen gemeinsam betriebene Geschäft mit ungedeckten\nund auf Vorrat blanko unterschriebenen Postschecks tätigen wollten. Das rechtfertigt die Annahme gemeinschaftlichen Betruges auch in den Fällen, in denen ein Teil\nnicht unmittelbar bei dem einzelnen Geschäftsabschluß\nim ganzen mitwirkte. Nach den ausdrücklichen Feststellungen auf Seite 10 UA hatten die Angeklagten in den\nFällen 2 bis 6 und 8 bis 10 den übereinstimmenden Willen, sich durch die Hingabe der ungedeckten Schecks in\nden Besitz der erworbenen Sachen zu bringen. Auch in\nden Fällen 11 und 12 der Urteilsgründe ist der von Karin\nHD jeweils allein begangene Betrug durch ausreichende\nFeststellungen belegt. Dasselbe gilt für die unter 16 der\nUrteilsgründe behandelte Urkundenfälschung.\n\nDaß die Strafkammer zwischen den einzelnen Betrugstaten nicht in weiterem Umfang Fortsetzungszusammenhang\nangenommen hat, ist unbedenklich. Die Benutzung des gleichen\n\nrn\n\n-6 -\n\nTäuschungsmittels kann, wie der Senat in BGHSt 26,\n284 betont hat, eine solche Verbindung nicht herstellen. Auch die bloß zeitliche Überschneidung zweier\nBetrugstaten, welche dadurch zustande kommt, daß die\nzweite Tat ins Werk gesetzt wird, ehe die erste beendet war, begründet keinen Fortsetzungszusammenhang.\nEntscheidend ist stets das Bestehen eines Gesamtvorsatzes, der hier nicht festgestellt ist.\n\nDa auch die Nachprüfung der Strafaussprüche keinen\nsachlichen Mangel ergeben hat, sind beide Revisionen zu\nverwerfen.\n\nSchumacher Wwillms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-02/2-str-202-78","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-02/2-str-202-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.120708+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-08-02/2-str-202-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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