{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-08-02","aktenzeichen":"2 StR 175/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n2 StR 175/78 URTEIL\ndıP 7P\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt gu»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär 0]\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nI. 1. Das Verfahren wird, soweit\n\na) der Angeklagte DE in Falı 4\nder Urteilsgründe wegen Betrugs,\n\nb) der Angeklagte KB im Falı 30\nder Urteilsgründe wegen falscher\nuneidlicher Aussage\n\nverurteilt worden sind, gemäß § 154 Abs. 2\nStPO vorläufig eingestellt.\n\n2. Im Einzelfall 12 wird der (nach Ansicht\ndes Landgerichts tateinheitlich begangene)\nBandendiebstahl gemäß § 154 a Abs. 2 StPpo\nausgeschieden.\n\n- 3 _\n\nII. Im übrigen werden die Revisionen der\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 10. Oktober 1977\nverworfen. Jedoch werden in den Schuldsprüchen gegen die Angeklagten KB und\nDEE die Worte \"zum Teil versuchten\"\ngestrichen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nIIl. In der Liste der gegen den Angeklagten I]\nangewandten Strafvorschriften wird \"8 34\nWaffG\" ersetzt durch \"88 34, 53 Abs. 3 Nr. 2\nWaffG\",-\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das\nVerfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers DEE ist auf den Strafausspruch beschränkt. Die Revisionen haben,abgesehen von der\ngemäß §§ 154, 154 a StPO beschlossenen vorläufigen Einstellung sowie Beschränkung, keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Der Angeklagte cn beanstandet, daß die Jugendkammer nach dem Zurückstellen der weiteren Erörterung des\nFalles I 2 (der Anklageschrift) im Laufe der Hauptverhandlung nicht mehr auf ihn zurückgekommen sei. Nach seiner\n\n-u-\n\nAnsicht hätte es dem Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO\nobgelegen, durch Vernehmung \"der Verhörsperson des Mitangeklagten KW eine weitere Aufklärung zu gewinnen\".\n\nDie Rüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPo unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, weshalb sich\nder Jugendkammer die Vernehmung dieses Zeugen hätte aufdrängen müssen. Ein solches Vorbringen wäre hier um so\nmehr notwendig gewesen, weil nach den Feststellungen im\nUrteil alle drei Angeklagte \"in vollem Umfange\" geständig\ngewesen sind (S. 30 UA). Davon abgesehen ist nach jenem\nZurückstellen des genannten Falles der Zeuge KOM DB gehört worden (Bl. 797, 971 d.A.), der im Ermittlungsverfahren den Mitangeklagten KB vernommen hatte (Bl. 360\nbis 417, 494 bis 504 d.A.).\n\n2. Die Auffassung der Beschwerdeführer KW un: DD\nder Vertreter der Jugendgerichtshilfe hätte während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung an dieser teilnehmen müssen, ist unzutreffend. Er gehört nicht zu denjenigen Personen, deren ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung\ndas Gesetz zwingend vorschreibt (BGH, Urt. vom 24. September 1968 - 5 StR 502/68 -). Bei der gegebenen Sachlage\nwar die Jugendkammer auch nicht gedrängt, auf seine dauernde\nAnwesenheit hinzuwirken.\n\n3. Das Landgericht hat den von den Angeklagten Kg\nund DB gestellten Hilfsbeweisamtrag auf Einholen eines\n\"kinderpsychiatrischen und kinderpsychologischen Gutachtens\nüber die Frage der Anwendung von Jugendstrafrecht\" - entgegen der Ansicht dieser Beschwerdeftihrer - ohne Rechtsfehler abgelehnt. Bei der Prüfung nach § 105 Abs. 1 JCG\nist der Tatrichter nur dann zur Beiziehung eines Sachver-\n\nP/A\n\n-5_\n\nständigen verpflichtet, wenn besondere Umstände vorliegen, die - mit den gewöhnlichen richterlichen Erkenntnismöglichkeiten nicht behebbare - Zweifel an dem Entwicklungsstand des Angeklagten begründen. Solche Besonderheiten waren hier aber nicht gegeben. Sie können weder\ndarin gesehen werden, daß die Taten bereits einige Jahre\nzurücklagen, noch in der Tatsache, daß der Vertreter der\nJugendgerichtshilfe glaubte, Reifeverzögerungen nicht ausschließen zu können, und \"um Prüfung der Anwendung von Jugendstrafrecht\" bat. Ebensowenig wie an die Auffassung\neines Sachverständigen ist der Tatrichter an die des Vertreters der Jugendgerichtshilfe gebunden. Dafür, daß dieser\netwa auf besondere Gesichtspunkte in dem vorstehend dargelegten Sinn hingewiesen hat, fehlt Jeglicher Anhalt. Soweit\nsich der Angeklagte FB zur Begründung der Bedeutung des\nZeitablaufs im vorliegenden Fall auf BGHSt 12, 116, 120 beruft, verkennt er, daß die Strafkammer damals infolge der\nbis zur Aburteilung verstrichenen langen Zeit kein verläßliches Bild von der Angeklagten hatte gewinnen können. Demgegenüber war das Landgericht in der jetzigen Sache davon\nüberzeugt, daß weder die Voraussetzungen der Nummer 1 noch\ndie der Nummer 2 von § 105 Abs. 1 JGG vorlagen. Dabei ist\nzu berücksichtigen, daß die beiden Angeklagten KB una\nDD die Straftaten teilweise erst nach Vollendung ihres\n21. Lebensjahres und im übrigen nur kurze Zeit vor diesem\nZeitpunkt begangen haben.\n\nDie sehr eingehenden Ausführungen zu § 105 Abs. 1 JcG\nim angefochtenen Urteil lassen ersehen, daß das Landgericht\nüber die erforderliche Sachkunde verfügt hat.\n\n-6 -\n\n4. Unter diesen Umständen war die Jugendkamner\nferner nicht nach § 244 Abs, 2 StPO zur Inanspruchnahme eines Sachverständigen verpflichtet. Angesichts\nder eindeutigen Persönlichkeitsverhältnisse der beiden\nAngeklagten kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht\nnicht darin gesehen werden, daß vom Landgericht keine\nzusätzlichen Zeugen, zum Beispiel ehemalige Lehrer und\nAusbilder der Angeklagten sowie Bekannte von ihnen,\nzwecks weiterer Ermittlungen über den Entwicklungsund Reifestand der Angeklagten geladen und vernommen\nworden sind.\n\nII. Sachrügen\n\nDie Prüfung des Urteils hat, soweit es nach der vorläufigen (teilweisen) Einstellung und Beschränkung bestehengeblieben ist, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nDurch die unzutreffende Annahme von Tateinheit zwischen\n(fortgesetztem) Bandendiebstahl und Urkundenfälschung sind\ndie Angeklagten nicht beschwert.\n\nIn den Fällen 23 bis 25 der Urteilsgründe hat die\nJugendkamnmer zwar keine Feststellungen über die Höhe der\njeweiligen Tatbeute getroffen. Hierin kann jedoch kein\ndurchgreifender Rechtsfehler gesehen werden. Denn in allen drei Fällen hat das Landgericht auf die Mindeststrafe\nerkannt.\n\nDie Erwähnung von drei Fällen der Urkundenfälschung\nauf Seite 54 UA stellt ein offensichtliches Schreibversehen dar. Sowohl nach dem Tenor als auch nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte DraBB lediglich in\nzwei Fällen (nur) der Urkundenfälschung schuldig gemacht.\n\n- 7 -\n\nSoweit es auf Seite 48 UA heißt, die Verhängung\nvon Freiheitsstrafen unter sechs Monaten sei geboten,\nweil \"besondere Umstände, die in der Tat beziehungsweise der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den\nTäter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen\", steht dies an sich in Widerspruch zu der\nFeststellung, daß der Angeklagte Kan auch ohne gezielte Einwirkung der Verurteilung und des Strafvollzuges\nauf ihn gezeigt habe, daß es ihm gelinge, ein Leben\nohne Straftaten zu führen (S. 46 UA). Wie die weiteren Ausführungen auf Seite 48 UA zeigen, hat das Landgericht in Wirklichkeit nicht beide Alternativen des\n§ 47 StGB, sondern lediglich die zweite für gegeben\nerachtet. Dies findet seine Bestätigung in der entsprechenden Strafzumessungserwägung bezüglich des An-\n\ngeklagten DB (Ss. 55 un).\n\nDie vom Senat beschlossene teilweise Einstellung\nund Beschränkung des Verfahrens gemäß §§ 154, 154 a StPO\nberührt die Gesamtstrafen nicht. Es ist auszuschließen,\ndaß die Jugendkammer den Wegfall der betreffenden Fälle\nzum Anlaß genommen hätte, auf niedrigere Gesamtstrafen\nzu erkennen.\n\nDenn für den nach den Feststellungen im Fall 4 vorliegenden, auf Seite 49 UA und im Tenor, nicht aber bei\nder rechtlichen Würdigung erfaßten Betrug des Angeklagten\nDD nat das Landgericht keine Einzelstrafe verhängt.\n\nDer im Fall 12 (nach Ansicht der Jugendkamner tateinheitlich) begangene Bandendiebstahl gehört zu einen von\ninsgesamt 18 Teilakten einer fortgesetzten Handlung, in\ndem die Angeklagten zudem den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt haben.\n\nAngesichts des Verhältnisses der Summe der gegen\nden Angeklagten Kg erkannten Einzelstrafen zu der\nfür ihn gebildeten Gesamtstrafe besteht kein Zweifel\ndaran, daß die im Fall 30 festgesetzte Einzelstrafe\nvon lediglich drei Monaten die Höhe dieser Gesanmtstrafe nicht beeinflußt hat.\n\nDie Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts haben ebenfalls\nkeine Fehler, auf die das Revisionsgericht die Strafzumessung des Tatrichters überprüfen kann, aufgedeckt.\nGrundsätzlich liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des\nTatrichters, welches Gewicht er den einzelnen Bemessungstatsachen zuerkennt. Ferner braucht er nur die\nbestimmenden Zumessungsgründe im Urteil anzugeben.\n\nEine vollständige Abhandlung aller in § 46 StGB aufgezählten Gesichtspunkte schreibt das Gesetz nicht vor.\nDie vom Landgericht festgesetzten Strafen stehen auch\nnicht etwa in einem offenkundig groben Mißverhältnis\nzu den von ihm hier für maßgebend erachteten Strafbemessungsgründen.\n\nEntgegen der Meinung des Beschwerdeführers Görgen\nhat die Jugendkammer zu Recht von einem Ausspruch über\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft abgesehen. Da § 51\nStGB die Anrechnung für den Regelfall vorschreibt, bedarf\nes einer richterlichen Entscheidung nur in Ausnahmefällen\n(vgl. hierzu BGHSt 27, 287 f). Ein solcher lag hier nicht\nvor.\n\nSchließlich gehen auch die Angriffe gegen die Nichtanwendung des § 56 StGB fehl. Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach dieser Vorschrift wäre bei Freiheitsstrafen\n\nAH\n- 9 -\n\nüber zwei Jahren nicht zulässig, so daß sie schon aus\ndiesem Grund bei den Angeklagten > und DB nicht\nin Betracht kommen konnte, Hinsichtlich des Angeklagten\nco besteht zwar dieses Hindernis nicht. Jedoch ist\nauch hier die Versagung der Strafaussetzung im Ergebnis\nnicht zu beanstanden. Angesichts der auf Seite 60 UA\nerörterten Strafzumessungsgesichtspunkte erweist sich\ndie Verneinung eines außergewöhnlichen Falles, wie er\nVoraussetzung für die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB\nwäre (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 1975 - 1 StR 565/75 -),\nals rechtlich unbedenklich.\n\nDie Revisionen sind somit zu verwerfen. Der Senat\nhat in den Schuldsprüchen die Formulierung \"zum Teil versuchtem\" (Betrug) gestrichen, da sie nicht mit dem Wesen\nder fortgesetzten Handlung als einer rechtlich einzigen\nTat vereinbar ist (RG JW 1936, 2232). Daß die Jugendkanmmer auch die Betrugsfälle als unselbständige Teile einer\nsolchen Handlung angesehen hat, ergibt sich aus der Urteilsbegründung (S. 36 UA: \"durch das Veräußern der Fahrzeuge... eines Betruges ..., der zum Teil im Versuchsstadium stecken geblieben ist, strafbar gemacht\").\n\nFerner war in der Aufstellung der angewandten Strafvorschriften § 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG einzufügen. Der in\nder Liste des angefochtenen Urteils angeführte § 34 WaffG\n\n- 10 -\n\nist keine Strafvorschrift\n\n‚ sondern enthält lediglich\ndie Merkmale des äußeren\n\nTatbestandes.\nSchumacher\n\nWillms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-02/2-str-175-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-02/2-str-175-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.096129+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-08-02/2-str-175-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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