{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-08-02","aktenzeichen":"2 StR 158/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 158/78 URTEIL\n\nnr,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n”\n\n3\n\n_\n\n-2_ 5\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WWW in der Verhandlung,\nBundesanwalt «in bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. lb ou: um\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ta,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. GEB zus FEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten EB,\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten RB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kassel vom\n\n6. Dezember 1977, soweit es ihn betrifft, im\ngesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkamner des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n- 3 _- 45\n\nDie Revisionen der Angeklagten TB, ED\n\nund HB sowie die weitergehende Revision des\nAngeklagten Reg werden verworfen. Jedoch\n\nDie Beschwerdeführer Ip, ED 1: 1\n\nhaben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nlich als \"besonders schwere Diebstähler bezeichnet werden,\nund Hehlerei, den Angeklagten > darüber hinaus wegen\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten RE und Im\nwenden sich vergeblich gegen die Annahme eines schweren\n\n-L-\n\nder bereits verurteilte Mittäter EBD \\ie Eheleute\nFO mit ungeladenen Luftpistolen, die der Ehemann\nFO für scharf geladene Waffen hielt, bedrohten,\nhaben sie einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB begangen (vgl. BGHSt 26, 167; BGH, Urt. vom 9. Dezember 1975 - 1 StR 762/75; 7. Dezember 1977 - 2 StR\n434/77 und vom 22. Juni 1977 - 3 StR 197/77). Der Senat\nhat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.\n\nII. Die Überprüfung der übrigen Schuldsprüche gegen\nalle Angeklagten ergibt keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil. Insbesondere begegnet die Verurteilung der Beschwerdeführer a, ED und HB wegen vollendeten und\nversuchten Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bei\nden am 9. März 1977 begangenen Taten keinen rechtlichen\nBedenken. Für den Bandendiebstahl ist nicht erforderlich,\ndaß die Täter ausdrücklich vereinbaren, als Bande fortgesetzt Diebstähle begehen zu wollen. Vielmehr reicht es aus,\ndaß sich mindestens zwei Personen stillschweigend zur gemeinsamen Verübung mehrerer, im einzelnen noch ungewisser Diebstähle zusammentun (vgl. RGSt 56, 90; BGH bei Dallinger,\nMDR 1967, 369). Diese Tatbestandsmerkmale hat das Landgericht festgestellt. Eine einzige Tat hat es zutreffend\nverneint, da der Gesamtvorsatz fehlte. Daß es in anderen,\nspäteren Fällen nicht auch wegen Bandendiebstahls verurteilt hat, beschwert die Angeklagten nicht.\n\nObwohl in mehreren Fällen die Beute nur einen geringen\nWert hatte, scheidet die Anwendung des § 243 Abs. 2 und des\n§ 248 a StGB aus. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht\ndiese Bestimmung nicht erörtert. Denn die Angeklagten hatten, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere\ndie Art und der Ablauf der Taten ergeben, ihren Vorsatz nicht\n\n.5_ 45\n\nauf die Entwendung geringwertiger Sachen beschränkt.\n\nSie wollten in allen Fällen, in denen sie unter den\n\nin § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Voraussetzungen\nstahlen oder zu stehlen versuchten, das entwenden,\n\nwas sie mitnehmenswert fanden. In einem solchen Falle\n\"bezieht sich die Tat\" Jedoch nicht im Sinne des § 243\nAbs. 2 StGB auf eine geringwertige Sache und auch § 248 a\nStGB findet keine Anwendung (BGHSt 26, 104). Für den Bandendiebstahl gilt § 248 a StGB überhaupt nicht.\n\nIII. Auch die Strafaussprüche gegen die Angeklagten\nID, ED una HE sind rechtlich nicht zu beanstanden. Daß das Landgericht in mehreren Fällen gegen den Angeklagten ED höhere Strafen ausgesprochen hat als\ngegen den Angeklagten H@B, hat es einwandfrei damit begründet, daß für die Beteiligung des Angeklagten HB an\nden Einbrüchen dessen Mittellosigkeit mit ausschlaggebend\nwar, während der Beschwerdeführer oo |] sich nicht in\neiner finanziellen Notlage befand (UA Bl. 50). Die Bildung der Gesamtstrafe ist, wenn auch knapp, doch noch\nausreichend begründet.\n\nDie Strafkammer hat rechtlich einwandfrei den Angeklagten I] und ED die Fahrerlaubnis entzogen, es\nJedoch entgegen der Vorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB\nunterlassen, deren Führerscheine, von denen EEE iie der\nKlassen 2 und 3 besitzt, einzuziehen. Der Senat hat dies\nnachgeholt (vgl. dazu BGHSt 5, 168, 178).\n\nIV. Der Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer\nRo ) kann nicht bestehen bleiben. Die Ausführungen des\nLandgerichts dazu sind unklar und nicht ohne weiteres miteinander vereinbar. Zunächst verneint das Landgericht einen\n\n-6 -\n\nminderschweren Fall des Raubes nach § 250 Abs. 2 StGB\nunter anderem deswegen, weil die Täter im wesentlichen\nzur Befriedigung finanzieller Sucht gehandelt hätten\n\n(UA Bl. 46). Damit ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht das Tatbestandsmerkmal der Absicht,\nsich die Beute rechtswidrig zuzueignen, gemeint. Das\n\nwäre auch unzulässig. Es soll vielmehr damit gekennzeichnet werden, daß die Täter nicht aus einer Notlage\nheraus handelten und die Sucht, sich durch Raub finanzielle Vorteile zu verschaffen, die treibende Kraft für\nihr Tun war. Daß dies beim Angeklagten RD so war,\nergibt sich jedoch nicht aus den Urteilsfeststellungen.\nDie Beraubung der Eheleute FEED natte der Angeklagte\nIB> vorgeschlagen (UA Bl. 27). Der Beschwerdeführer\nREED und der weitere Mittäter BEP hatten sich dann\nzwar mit dem Vorschlag einverstanden erklärt. Nachdem\njedoch RED veranlaßt hatte, daß die Luftpistolen nicht\ngeladen wurden (UA Bl. 28), versuchte er noch vergeblich,\nBED, der mit ihm an die Haustür gegangen war, zur\nAufgabe des Planes zu bewegen (UA Bl. 28). Danach liegt\ndie Möglichkeit nahe, daß RB pei der Ausführung des\nRaubes letzten Endes nur mitwirkte, weil er sich zunächst\ndarauf eingelassen hatte und glaubte, nicht mehr Abstand\ndavon nehmen zu können. Daß er trotzdem zur Befriedigung\nfinanzieller Sucht gehandelt haben soll, erscheint nicht\nohne weiteres verständlich, dies umso weniger, als er sich\ndamals in schlechten Vermögensverhältnissen befand. An\nanderer Stelle erwähnt die Strafkammer für die Strafzumessung \"bei allen Angeklagten\" die Vielzahl der Taten\n\n- 7 -\n\n(UA Bl. 46). Der Beschwerdeführer ist Jedoch nur an\nzwei Taten beteiligt. Aus diesen Gründen war der gesamte Strafausspruch gegen den Angeklagten rg\naufzuheben.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer\n\nI5","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-02/2-str-158-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-02/2-str-158-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.073593+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-08-02/2-str-158-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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