{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-08-01","aktenzeichen":"5 StR 10/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"04\n\n5_StR 10/78 | x\n\ndd\nBUNDESGERICHTSHÖF\n\nBESCHLUSS “\n\nin der Strafsache\n\ngegen \"\n\nden Rechtsanwaltsgehilfen Josef B HERD\n\naus Cl\ngeboren am DW. 1937 in Tamm Kreis Cl u,\n- Sachbezeichnung: Fee u.a. -\n\nu\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges u.a.\n\n„uch\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 1.August 1978\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung\neiner Verfahrensrüge gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13.Juni 1977 in den\nvorigen Stand wiedereinzusetzen, den Beschluß\ndes Senats vom 27.Juni 1978 aufzuheben und\nerneut über seine Revision zu entscheiden, wird\nals unzulässig verworfen.\n\nGründe\n\nDer Senat hat in dem angeführten Beschluß auf die\nRevision des Angeklagten das genannte Urteil des lLandgerichts Osnabrück teilweise aufgehoben und im übrigen die\nweitergehende Revision des Angeklagten als offensichtlich\nunbegründet verworfen. Dabei hat er den Beschwerdeführer\nbereits darauf hingewiesen, daß auf die von ihm in der\nGegenerklärung nach § 349 Abs.3 StPO nachträglich erhobene\nBesetzungsrüge nicht eingegangen werden kann, weil sie weder\nfrist- noch formgemäß erhoben worden ist.\n\nDer gegen die Versäumung dieser Frist nunmehr gerichtete Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig. Eine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb\nausgeschlossen, weil das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluß gebracht\nworden ist. Eine solche Entscheidung ist auch der Beschluß\nauf Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet\nnach § 349 Abs.2 StPO. Das Revisionsgericht kann diesen\nBeschluß, mit dem es insoweit die Rechtskraft des tatsächlichen\nUrteils herbeigeführt hat, nicht aufheben oder ändern (BGHSt\n17,94).\n\nPA hu\n\n- 3 -\n\nIm übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint,\ndie Aufhebung des Urteils des Landgerichts Osnabrück auf\ndie Besetzungsrüge der Angeklagten Gerhard und Elisabeth\nFEB hätte nach § 357 StPO auch auf ihn erstreckt werden\nmüssen. Diese Vorschrift setzt die Verletzung sachlichen\nRechts voraus. Wer einen Verfahrensverstoß geltend machen\nwill, muß ihn selbst formgerecht rügen. Das gilt auch bei\ndem zwingenden Aufhebungsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (BGHSt 17,176,178). Der\nBeschwerdeführer kann sich in diesen Zusammenhang nicht\ndarauf berufen, daß er seine Revision zu Protokoll der\nGeschäftsstelle begründen mußte. Ihm war von dem Landgericht ein Rechtsanwalt als Verteidiger beigeordnet.\nDiese Beiordnung galt auch für die Begründung der Revision.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-01/5-str-10-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-01/5-str-10-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.017691+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-08-01/5-str-10-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"1978-08-01","dockets":["5 StR 10/78"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 01.08.1978 – 5 StR 10/78","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-01/5-str-10-78","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung\neiner Verfahrensrüge gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13.Juni 1977 in den\nvorigen Stand wiedereinzusetzen, den Beschluß\ndes Senats vom 27.Juni 1978 aufzuheben und\nerneut über seine Revision zu entscheiden, wird\nals unzulässig verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:18:48.017691+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}