{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-07-24","aktenzeichen":"4 StR 378/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 378/78 BESCHLUSS\n3278\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1, den Kanonier Klaus TE aus CEB-\nmm, dort geboren am NED 1957,\n\n2, den Maurer Hans-Peter N EB aus KB -\nED, geboren am EEE 194: in TEE,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nnD\n\n- BG\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n24, Juli 1978 gemäß § 349 Abs, 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Itzehoe vom\n23, Januar 1978 wird mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1. auf die Revision des Angeklagten Te,\nsoweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist,\n\n2, auf die Revision des Angeklagten NP,\nsoweit die Einziehung des sichergestellten\nPersonenkraftwagens mit dem Kennzeichen\nTz-W@B 18 angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\nJedoch wird der Schuldspruch gegen den Angeklagten\nNEE dahin ergänzt, daß er des vorsätzlichen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Nb wesen\nversuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tatein-\n\nheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger\nTrunkenheit im Verkehr zu drei Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Außerdem hat es gegen ihn eine Sperre von\ndrei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und den bei der Tat benutzten Personenkraftwagen\neingezogen. Den Angeklagten TB hat das Landgericht\nwegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes zu\nzwei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revisionen der\nAngeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Die von beiden Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet, Auch die\nSchuld- und Strafaussprüche halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Insoweit wird auf die zutreffenden Aus-\n\nführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift\n\nvom 4. Juli 1978 verwiesen. Die Schriftsätze der Verteidi-\n\nger vom 15. und 27. Juli 1978 haben dem Senat vorgelegen.\n\n2, Soweit sich die Revision des Angeklagten Te»\ngegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\nrichtet, hat sie Erfolg. Das Landgericht führt hierzu\nim wesentlichen nur aus, dem Angeklagten müsse \"zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung auf ihn durch Teilvollstreckung der Strafe bewußt gemacht werden, für begangenes Unrecht, insbesondere so grobes Unrecht, einstehen zu müssen\", anderenfalls werde er sich \"in ähnlichen Verhaltenssituationen nicht anders verhalten\",\nEine solche Begründung mag in vielen Fällen aufgrund\nder Persönlichkeit des Angeklagten, der Vorgeschichte\nder Tat und der Tatausführung ausreichen, Der vorliegende\n\n}\n|\ni\n!\n|\nI\ni\nı\n\nAl\n\nFall weist jedoch Besonderheiten auf, mit denen sich das\nLandgericht näher hätte auseinandersetzen müssen. Der\nAngeklagte ist unter äußerst ungünstigen Verhältnissen\naufgewachsen, die nachhaltige Entwicklungsstörungen zur\nFolge hatten, unter denen er offensichtlich heute noch\nleidet. Er hat sich gleichwohl bisher ordentlich geführt.\nAuf seiner Arbeitsstelle, auf der er seit der Schulentlassung ununterbrochen tätig war, hat er sich als \"zuverlässiger Mitarbeiter\" bewährt und wird auch in Zukunft\n\ndort arbeiten können, Er ist bisher nicht bestraft worden,\nsondern hat nur einmal - im Jahre 1974 - einen Verweis erhalten, und ist bislang offenbar auch nicht durch übermäßigen Alkoholgenuß hervorgetreten, Im vorliegenden Fall\nhat er ersichtlich in einer Ausnahmesituation gehandelt,\n\nin welche er als junger Soldat in einer ihm fremden Umgebung hineingeraten war und in der er - im Zustand verminderter Schuldfähigkeit - dem ungünstigen Einfluß sei-\n\nnes viel älteren Mittäters erlegen ist. Alle diese Umstände\nmußte das Landgericht bei seiner nach § 21 Abs, 2 JCG zu\ntreffenden Entscheidung mit in Erwägung ziehen, Angesichts\ndes Schweigens der Urteilsgründe läßt sich nicht ausschliessen, daß das Landgericht diese Umstände nicht ausreichend\nberücksichtigt hat und deshalb von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der insoweit zur Aufhebung des Urteils zwingt\n(vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juni 1978 - 4 StR 265/78).\n\n3. Die Revision des Angeklagten NW wendet sich\nmit Erfolg gegen die Einziehung des bei der Tat benutzten\nKraftfahrzeugs. Das Landgericht meint, aus dem Kaufvertrag\nvom 14, Mai 1977 ergebe sich \"eindeutig\", daß die Übereignung des Fahrzeugs \"mit dem Kaufvertragsabschluß er-\n\nfolgen sollte\", Der Generalbundesanwalt ist demgegenüber\naufgrund des Vertragswortlauts der Ansicht, die nicht\nrechtskundigen Vertragspartner hätten \"offensichtlich\"\neinen Kauf unter Eigentumsvorbehalt vereinbaren wollen.\nOb diese Ansicht zutrifft, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. \"Eindeutig\" ergibt sich die Übereignung\naus dem Kaufvertrag allein jedenfalls nicht. Das Landgericht hätte diese Frage vielmehr näher prüfen müssen. Der\nAusspruch über die Einziehung, welcher das Eigentum des\nAngeklagten an dem Fahrzeug voraussetzt, kann deshalb\nnicht bestehen bleiben. Der Senat ist entgegen der Ansicht\ndes Generalbundesanwalts mangels ausreichender weiterer\nFeststellungen nicht in der Lage, insoweit selbst zu ent-\n\nscheiden.\n\n-6 - AT\n\nFalls sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, daß noch kein Eigentumsübergang erfolgt ist,\nwird zu prüfen sein, ob die Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fahrzeug einzuziehen ist (vgl. BGHSt 25, 10 ff\nmit weiteren Nachweisen),.\n\nwillms Hürxthal\nKnoblich Ruß\n\nSalger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-24/4-str-378-78","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-24/4-str-378-78","retrieved":"2026-10-24 16:33:47.157145+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-07-24/4-str-378-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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