{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-07-18","aktenzeichen":"1 StR 301/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AV\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 301/78 BESCHLUSS\n4 +\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schlosser Hubert P AD zus MER, dort\ngeboren am E EEE 1949, zur Zeit in Haft,\n\n2. den Porzellanmaler Klaus G CE zus WEmmEmm/OpL.,\ngeboren am 16. Januar 1949 in Pf, Landkreis\n\nNee / WN,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nAD\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\nder Beschwerdeführer am 18. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2,\n\n3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom\n16. März 1978 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. auf die Revision des Angeklagten PB, soweit dieser verurteilt worden ist;\n\n2. auf die Revision des Angeklagten Cab, soweit\ndieser und der Mitangeklagte Ho wegen Beihilfe zur Zuhälterei in Tateinheit mit\nBeihilfe zur Förderung sexueller Handlungen\nMinderjähriger verurteilt worden sind, sowie\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen diese\nbeiden Angeklagten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Ge»\nwird verworfen.\n\n410\n\nDie Verurteilung des Angeklagten RB wegen Förderung\nsexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 2 StGB)\nund des Angeklagten GEB wegen Beihilfe hierzu kann keinen Bestand haben. Zwar wird man der Feststellung, die\nAngeklagten hätten das Alter von Sylvia HB \"auf\n17/18 Jahre\" geschätzt, gerade noch die rechtliche Würdigung entnehmen können, die Angeklagten hätten billigend\nin Kauf genommen, daß das Mädchen noch nicht 18 Jahre alt\nwar, und hätten daher bezüglich des Alters der Geschädigten mit bedingtem Vorsatz gehandelt.\n\nEs fehlt jedoch an hinreichenden Feststellungen darüber, daß Sylvia HB von FEB dazu bestimmt worden\nist, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Der Begriff des\n\"Bestimmens\" erfordert die Einwirkung auf den Willen eines\nanderen, um ihn zu einem Verhalten zu bringen, zu dem\ner sich ohne die Beeinflussung nicht entschlossen haben\nwürde (BGHSt 9, 111, 113). Das Mädchen ging bereits der\nGewerbsunzucht nach, als RB sich entsch10ß daraus\nVorteil zu ziehen; das schließt zwar nicht aus, daß der\nAngeklagte - wie die Bundesanwaltschaft in der Antragsschrift vom 22. Juni 1978 ausführt - sie dazu bestimmt\nhaben kann, ihre Gewerbstätigkeit im weiteren Umfang\nauszuüben, als sie selbst es wollte, jedoch sind dem\nangefochtenen Urteil dahingehende Feststellungen weder\nausdrücklich noch nach dem Zusammenhang der Gründe zu\nentnehmen.\n\nDa der Angeklagte PB sämtliche Straftaten in Tateinheit begangen hat, ist seine Verurteilung im vollen\nUmfang aufzuheben; davon wird auch der Ausspruch über\ndie Einziehung ssines Kraftwagens erfaßt, dessen Begründung nicht hinreichend ersehen läßt, ob der Grundsatz\nder Verhältnismäßigkeit (§ 74 b StGB) beachtet worden\nist.\n\nDie allgemeine Sachbeschwerde des Angeklagten CD\ngreift aus den dargelegten Gründen durch, soweit er\nwegen Beihilfe zu den Taten des Angeklagten PB verurteilt worden ist; die Verurteilung wegen der Tat zum\nNachteil von Erika Ec> läßt keinen Rechtsfehler ersehen.\n\nGemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf den Mitangeklagten Ho zu erstrecken, soweit er wegen Beihilfe zu den Taten des Angeklagten PB verurteilt worden ist.\n\nMayr Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-18/1-str-301-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-18/1-str-301-78","retrieved":"2026-08-21 23:05:58.519054+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-07-18/1-str-301-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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