{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-07-18","aktenzeichen":"1 StR 207/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 207/78 URTEIL\n8}\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tontechniker Jens CHE aus Du\ngeboren am WB. MER 1945 in DOEEEEEEEEB/ Kreis Ca,\n\nwegen homosexueller Handlungen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Juli 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nAssessor EEE» au: GEEEEEEEERED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n\n29. November 1977, soweit er verurteilt\nworden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier 1974\nbegangener homosexueller Handlungen (§ 175 Abs. 1 StGB)\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Von\nweitergehenden Schuldvorwürfen, die einen Vorfall aus dem\n\nJahr 1977 betrafen, ist der Angeklagte freigesprochen worden.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers, der die ihm\nzur Last gelegten Verfehlungen bestritten hat, beruht nach\nden Feststellungen auf der nach Meinung der Strafkammer\nglaubwürdigen Aussage des vereidigten Zeugen Thomas\nPO (Un S. 6). Soweit diese Zeugenaussage in der\nBeweiswürdigung behandelt wird, sind rechtliche Beanstandungen nicht zu erheben. Die Urteilsausführungen\nhierzu sind jedoch nicht vollständig.\n\nDem Angeklagten war noch vorgeworfen worden, sich\nam 21. Juli 1977 zum Nachteil des - nunmehr 18-jährigen -\nThomas PB eines gemeinschaftlichen Verbrechens\nder sexuellen Nötigung und eines gemeinschaftlichen Vergehens der Freiheitsberaubung schuldig gemacht zu haben.\nVon diesem Vorwurf ist der Angeklagte ohne nähere Ausführungen \"aus tatsächlichen Gründen\" freigesprochen\nworden (UA S. 12). Das entsprach an sich dem Gesetz\n\n(§ 267 Abs. 5 Satz 2 StPO), reichte hier aber nicht aus.\nNach Sachlage ist anzunehmen, daß der Angeklagte nur deshalb freigesprochen worden ist, weil das Gericht dem Zeugen Thomas Pe hinsichtlich seiner Angaben zu dem\nVorfall vom 21. Juli 1977 keinen Glauben geschenkt hat.\nDas hätte für die Strafkammer Anlaß sein müssen, diesen\nTeil der Zeugenaussage in die Beweiswürdigung zu den Vorgängen aus dem Jahre 1974 erkennbar einzubeziehen. Zwar\nist der Tatrichter nicht gehindert, einem Zeugen nur teilweise zu glauben. Er muß aber die Gründe hierfür darlegen.\nDas gilt jedenfalls dann, wenn der Umstand, daß das Gericht\nsich von der Wahrheit eines Teils der Aussage eines Zeugen\nnicht überzeugen kann, Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen insgesamt nahelegt. So kann es sich hier\nverhalten, zumal die von der Strafkammer im Ergebnis verschieden beurteilten Fälle der Anklage im wesentlichen\ndemselben strafbaren Bereich angehören.\n\nDa nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine im\nbezeichneten Sinn lückenlose Beweiswürdigung zu anderen\nFeststellungen geführt hätte, unterliegt das Urteil der\nAufhebung und Zurückverweisung.\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkt, daß auf der\nGrundlage gleicher Feststellungen zu dem Fall II 1 der\nbisherigen Urteilsgründe gegebenenfalls auch die Anwendung von § 175 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erörtern wäre.\n\nMayr Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-18/1-str-207-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-18/1-str-207-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.563045+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-07-18/1-str-207-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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