{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-07-05","aktenzeichen":"2 StR 122/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 122/78 URTEIL\nSIRırf\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schweren\nFällen u.a.\n\n06\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Juli 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nA. Mayer\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Amtsgericht Dr. «iD in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt «aD bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Aachen vom\n\n3. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bei den Angeklagten iD,\nu, ‚, @ED. Bm. m. auE>\nww. und BD nicht auf Entziehung\n\nder Fahrerlaubnis oder den Ausspruch einer\nSperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\n\nerkannt worden ist, und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind wegen Diebstahls in einer\ngrößeren Zahl von Einzelfällen, teilweise auch wegen\nHehlerei, zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die vom\nGeneralbundesanwalt vertretene, auf diesen Punkt beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt\nmit der Sachrüge, daß nicht auf Entziehung der Fahrerlaubnis oder den Ausspruch einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis erkannt worden ist.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg; es ist wirksam beschränkt (BGH,Urt. vom 16. Oktober 1953 - 2 StR 300/53\nbei Dallinger, MDR 1954, 16).\n\nI. Bei einem Teil der Angeklagten, nämlich a,\n=, ® und BD. hat das Landgericht allein deshalb\nvon der Maßregel gemäß § 69 StGB Abstand genommen, weil\nbei diesen Angeklagten nicht mit der erforderlichen\nSicherheit festgestellt werden konnte, daß sie im Zusanmenhang mit der Ausführung der Straftaten Kraftfahrzeuge\ngesteuert oder Kraftfahrzeuge, deren Halter oder Besitzer sie waren, hierzu bereitgestellt haben. Damit hat\ndas Landgericht verkannt, daß, wie der Senat schon in\nBGHSt 10, 333 entschieden hat, bei Beteiligung mehrerer\nan der Straftat ein Teilnehmer diese auch dann im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen haben kann, wenn er es nicht eigenhändig gelenkt\nhat. Das hatte gerade bei dem von den Angeklagten begangenen Taten besondere Bedeutung, weil diese ihrer\nArt nach fast durchweg mit dem Einsatz von Kraftfahrzeugen verbunden waren, die zum Auskundschaften der Gele-\n\ngenheiten, zum Aufsuchen der Tatorte, vor allem aber\nzum Abtransport der Beute dienten und oft eigens zu diesem Zweck entwendet wurden.\n\nII. Bei den Angeklagten «ED, GERD. «Em\n\nund 0) hat das Landgericht unter Verzicht auf die gebotene umfassende Prüfung allein den Umstand, daß diese\n\nin der Zeit von ihrer Haftentlassung bis zum Tag der\nHauptverhandlung unfallfrei gefahren sind, als ausreichend\nangesehen, um ihre Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr zu verneinen. Das begegnet, wie die Revision zutreffend betont, schon deshalb durchgreifenden Bedenken,\nweil es sich bei den zur Beurteilung stehenden Taten der\nAngeklagten nicht um typische Verkehrsdelikte, sondern um\nschwerwiegende Straftaten der allgemeinen Kriminalität\nhandelte, deren Bedeutung im Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 69 StGB allein im Fehlen der erforderlichen\ncharakterlichen Zuverlässigkeit zu finden ist, welche\n\nsich beim alltäglichen Verhalten im Straßenverkehr noch\nnicht nachteilig auszuwirken braucht. Bezeichnend für die\nunterbliebene Gesamtwürdigung ist, daß die Strafkamner\n\nder früheren Bestrafung ie una GE wegen\n\nUnfallflucht keine Aufmerksamkeit geschenkt hat.\n\nIII. Beim Angeklagten GE nat sich die Strafkammer von der Erwägung bestimmen lassen, daß dieser Angeklagte noch nicht unter der Einwirkung eines längeren\nStrafvollzugs gestanden habe und daß der Strafvollzug\nnach ihrer Ansicht auf den Angeklagten einen derartigen\nEinfluß ausüben werde, daß für die Zukunft weitere Verstöße nicht zu erwarten seien. Das ist, abgesehen von\n\nder gleichfalls fehlenden Gesamtwürdigung, allein deshalb bedenklich, weil der Zeitpunkt der Entscheidung\ndurch den Tatrichter für die Beurteilung der Eignungsfrage maßgebend ist und es nicht darauf ankommen kann,\nwie der Täter nach Verbüßung der gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu beurteilen wäre (BGH,\n\nUrt. vom 5. November 1953 - 3 StR 504/53 - MDR 1954, 15).\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMayer Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-05/2-str-122-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-05/2-str-122-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.164133+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-07-05/2-str-122-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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