{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-07-04","aktenzeichen":"2 StR 287/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"064\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 287/76 BESCHLUSS\n4,778\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schlosser Rolf-Dieter K EB zus Bei,\ngeboren am EB 952 in rel (DDr),\n\nin Strafhaft in anderer Sache,\n\n2. den Dekorateur Peter-Klaus M BD au: ci,\ndort geboren am EB 1551,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n4. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPo\n\nbeschlossen:\n\nIl.\n\nIII.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kassel vom '\n31. Januar 1978\n\n1. in den Schuldsprüchen wie folgt geändert:\n\nDer Angeklagte KEEP ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n‚in Tateinheit nit gewerbsmäßigem Schmuggel und Steuerhehlerei,\n\nder Angeklagte Mist der Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur\nSteuerhinterziehung und Steuerhehlerei\nschuldig;\n\n2. in dem den Angeklagten MD betreffenden\nStrafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision des Angeklagten M@®, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIV. Der Angeklagte KEEP nat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nV. Die Liste der angewandten Strafvorschriften\nwird wie folgt gefaßt:\n\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nrn. 4, 5,6a\nBetMG, § 370 Abs. 1, § 373 Abs. 1,8 374\nAbs. 1, § 375 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 27 Abs. 1,\n88 52, 69, 69 a, 74 StGB.\n\nGründe:\n\nI. Das Einzelvorbringen des Angeklagten Kg ist\nnicht geeignet, einen ihn benachteiligenden Rechtsfehler des Urteils aufzuzeigen. Jedoch muß auf die allgemeine Sachrüge der Schuldspruch geändert werden.\n\nDer vom Landgericht angenommene Verstoß gegen § 4\nBetMG liegt nicht vor. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn dem Täter lediglich der notwendige Bezugschein, nicht auch die erforderliche Erlaubnis fehlt\n(BGH, Urteil vom 8. Juli 1976 - 4 StR 221/76).\n\nDer Anwendung des § 372 AO steht die in dieser\nVorschrift enthaltene Subsidiaritätsklausel entgegen,\nweil die Tat des Angeklagten in einer anderen Strafbestimmung als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhrverbot\nmit Strafe bedroht ist. Nach den Urteilsfeststellungen\nhat der Angeklagte jedoch den Tatbestand des § 373\nAbs. 1 AO erfüllt, indem er gewerbsmäßig die zu ent-\n\nrichtende Einfuhrumsatzssteuer hinterzogen hat. Jene\nSubsidiaritätsklausel schließt die Verurteilung nach\ndieser Vorschrift nicht aus (BGHSt 25, 215). Gegenüber\n§ 373 Abs. 1 AO tritt aber der Grundtatbestand des\n\n§ 370 Abs. 1 AO zurück (BGH, Beschluß vom 16. März 1977\n- 2 StR 62/77 -).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Er war an dieser Entscheidung nicht durch § 265\nAbs. 1 StPO gehindert; denn der Angeklagte hätte sich\nnicht anders als geschehen verteidigen können.\n\nDie Schuldspruchänderung berührt den Strafausspruch nicht, da das Landgericht dem von ihm angenommenen Verstoß gegen § 4 BetMG sowie den Verletzungen der\nVorschriften der Abgabenordnung keine Bedeutung bei der\nBemessung der Strafhöhe zuerkannt hat.\n\nIl. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Mg sind offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für seine\nAusführungen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nrichten. Dieser ist aber auf die allgemeine Sachrüge\ndes Beschwerdeführers aus den vorstehend dargelegten\nGründen zu ändern. Allerdings hat sich der Angeklagte\nnicht der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel schuldig gemacht. Das persönliche Merkmal (§ 28 Abs. 2 StGB)\nder Gewerbsmäßigkeit liegt bei ihm nicht vor. Da somit\nhier nicht der Gesichtspunkt zutrifft, der bei dem Angeklagten O3 5) zum Zurücktreten der Vorschrift des\n\n§ 370 Abs. 1 AO geführt hat, ist der Angeklagte Mg\n\n- außer wegen Beihilfe zu den Vergehen nach § 11 Abs. 1\nNr. 1 BetMG und § 374 Abs. 1 AO - auch wegen Beihilfe\nzur Steuerhinterziehung zu verurteilen.\n\n§ 265 Abs. 1 StPO gab bezüglich des Angeklagten\nMD ebenfalls keinen Anlaß, von der Änderung des\nSchuldspruchs durch den Senat abzusehen.\n\nDer diesen Angeklagten betreffende Strafausspruch\nwar aufzuheben. Angesichts der Ausführungen auf Seite 18 Abs. 1 UA läßt sich nicht ausschließen, daß die\nStrafkammer bei ihm von einem zu großen Schuldumfang\nausgegangen ist. Ihm dürfen lediglich die von ihm geleisteten Tatbeiträge angelastet werden. Daher kommen\nallein diejenigen Einzelakte in Betracht, an denen er\nwirklich beteiligt war, nicht aber auch die anderen von\nder fortgesetzten Handlung des Angeklagten KW unfasten Einzelfälle.\n\nDas Landgericht wird in der zukünftigen Verhandlung\nsondern ferner über die Maß-\n\nnicht nur über die Strafe,\nregel nach §§ 69, 69 a StGB neu zu entscheiden haben,\n\nSchumacher willms Kirchhof\nMayer Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-04/2-str-287-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 375","ref_norm":"375","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-04/2-str-287-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.068213+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-07-04/2-str-287-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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