{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-06-27","aktenzeichen":"2 StR 208/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR _ 208/78\n\nII.C.H\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nO42\n\nABS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n27. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom 4. November 1977 in den Strafaussprüchen mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind zum Teil nicht ausreichend ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), im übrigen offensichtlich unbegründet. Ohne Erfolg bleiben auch\ndie Sachrügen, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche\nrichten. Dagegen müssen die Strafaussprüche bei allen\ndrei Angeklagten aufgehoben werden.\n\nDie Beschwerdeführer beanstanden zu Recht die Begründung, auf die das Landgericht seine Annahme gestützt\nhat, bei ihnen seien schädliche Neigungen in der Tat offenbar geworden. Nach den Feststellungen über die persönliche Entwicklung der Angeklagten sind diese unter\nvöllig geordneten Verhältnissen aufgewachsen und - abge-\n\nsehen von der den Anlaß zu dem vorliegenden Verfahren gebenden Tat - bisher in keiner Weise nachteilig in Erscheinung getreten. Die Strafkammer hat das Vorhandensein\nschädlicher Neigungen ausschließlich aus der Art des Delikts und den einzelnen Tatbeiträgen gefolgert. Hiergegen\nbestehen im vorliegenden Fall rechtliche Bedenken. Zwar\nkönnen sich solche Neigungen eines Jugendlichen bereits\nin einer ersten Verfehlung kundtun. Es bedarf dann aber\nregelmäßig der Feststellung, daß diese Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat in seinem Charakter, wenn auch\nverborgen, angelegt waren. Es muß sich dabei mindestens\num, sei es anlagebedingte, sei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse begründete Mängel\nder Charakterbildung handeln, die den Jugendlichen in\nseiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen\nGemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß er durch weitere Straftaten deren Ordnung\nstören werde (BGHSt 16, 261 f). Dahingehende Feststellungen können nicht schon darin gesehen werden, daß es\n\nim Urteil z.B. bezüglich des Angeklagten Ernst Se»\nheißt, bei ihm würden \"erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel ohne ]ängere Gesamterziehung\" eine derartige Gefahr begründen, und daß sich die Strafkammer in ihren\nnachfolgenden Ausführungen hierzu auf eine Bewertung der\nAktivität des Angeklagten bei der Tat beschränkt. Denn\ndiese war \"aus einer durch Gespräche erotisch aufgeladenen Situation\" entstanden, \"möglicherweise auch durch\neine gewisse Aufstachelung seitens des Zeugen ‘> be- .\ngünstigt\" und vor allem infolge alkoholbedingter Enthenmung gefördert worden (S. 37 UA). - Die Strafkammer hat\nnicht ausschließen können, daß das Hemmungsvermögen aller\ndrei Angeklagten wesentlich vermindert war. - Angesichts\ndieser Umstände und vor allem der Tatsache, daß die An-\n\nW723\n\ngeklagten bis zum Zeitpunkt der Tat keinen Anhalt für\n\ndas Vorliegen einer inneren Fehlhaltung in dem dargelegten Sinne gegeben haben, es sich bei der Tat vielmehr um\neine einmalige Verfehlung handelt, rechtfertigen die Feststellungen des Landgerichts nicht die Annahme schädlicher\nNeigungen. j\n\nDieser Urteilsmangel erfordert die Aufhebung der\nStrafaussprüche, obwohl das Landgericht die Bestrafung\nauch aus dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld für\nnotwendig erachtet hat. Möglicherweise ist durch die Annahme beider Alternativen des § 17 Abs. 2 JGG die Höhe\nder erkannten Jugendstrafen beeinflußt worden.\n\nSchumacher Wwillms Mayer\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-27/2-str-208-78","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-27/2-str-208-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.726176+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-06-27/2-str-208-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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