{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-06-15","aktenzeichen":"4 StR 265/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 265/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Josef P EEE\naus FE, dort geboren am ip 1945,\n\nwegen Betruges\n\n#7\n\nH\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen: |\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 5. Dezember 1977 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist,\nwie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben\nvom 22, Mai 1978 zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet, Auch die Erwägungen,\ndie die Strafkammer zur Bemessung der bei einem Ersttäter\nverhältnismäßig hohen Strafe im Urteil angestellt hat,\nlassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen,\n\nMit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die\nBegründung, mit der die Strafkammer eine Aussetzung der\nVollstreckung der Strafe abgelehnt hat. Sie beschränkt\nsich in den Urteilsgründen auf den einen Satz, daß \"die\nbesonderen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB weder in\nder Person des Angeklagten noch in den Umständen der vom\nAngeklagten begangenen Tat vorliegen\" (UA 20), und wiederholt damit nur den Gesetzestext. Eine solche Begründung\nmag in vielen von der Persönlichkeit eines Angeklagten,\nder Vorgeschichte und der Tatausführung her eindeutig\nliegenden Fällen genügen. Mit den Besonderheiten des vorliegenden Falles hätte sich die Strafkammer jedoch auseinandersetzen müssen: Der Angeklagte ist noch nicht bestraft. Er hat als unerfahrener, noch junger Mann ein Geschäft übernommen, das nicht florierte (UA 2) und dabei\noffensichtlich seine Möglichkeiten überschätzt. Er hat\nnicht wie ein \"typischer Wirtschaftsverbrecher\" \"seine\nunredlichen Geschäfte um jeden Preis durch Manipulationen\nvertuscht\", Waren verschoben und aus solchen \"Vorkehrungen\ngroße Gewinne\" gezogen (UA 19). Er hat seine Angestellten\nbezahlt und die Sozialabgaben für sie ordnungsmäßig abgeführt; er hat für sich \"nur Entnahmen in vertretbarer\nHöhe getätigt\" (UA 19, 20). Er hat schließlich, was die\nRevision mit Recht betont, bereits nach neun Monaten das\nGeschäft wieder aufgegeben, und zwar von sich aus (UA 15).\nEr hat mit dieser Einsicht den Schaden in Grenzen gehalten.\nDas alles hätte die Strafkammer bei ihrer nach § 56 Abs. 2\nStGB vorzunehmenden Gesamtbeurteilung mit in Erwägung ziehen\nmüssen. Wenn diese Entscheidung letztlich auch eine tatrichterliche Entscheidung bleibt, läßt sich angesichts\ndes Schweigens der Urteilsgründe hier doch nicht ausschließen,\ndaß die Strafkammer von rechtlich unzutreffenden Erwägungen\n\n77\n\nausgegangen ist. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler,\nder insoweit zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache zwingt.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-15/4-str-265-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-15/4-str-265-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.397687+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-06-15/4-str-265-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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