{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-06-01","aktenzeichen":"4 StR 253/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 253/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n66\n\nden Arbeiter Donald Alois P EEE zus Tem-\n\nMED, geboren an EEE 1957 in LEE,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nce\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Juni 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshorf Salger,\ndie Richter an Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nDr.Knoblich\nDr.Ruß\nMaier\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EEE\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter gu in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom 23. Januar 1978\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner\n(Jugendkamner) des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nAG\n\ngestellt, der Angeklagte habe \"nach dem ersten Stich in\ndie Herzgegend\" versucht, seinem Opfer \"weitere lebensgefährliche Verletzungen\" beizubringen; er sei sich bewußt gewesen, daß die Stiche zur Tötung des Nicolai \"geeignet\" waren, und er habe \"zumindest den Tod seines\nOpfers billigend in Kauf genommen\" (ua 6).\n\nHerzen des Opfers vorgedrungen sei, zugestochen hat (UA 8),\nSie könnten insoweit als die nähere Darlegung dessen, daß\n\n§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StcB gemilderten Strafrahmens\nverstanden werden. In Verbindung mit den vorerwähnten\nAusführungen sowie mit dem an der unteren Grenze des Straf.\nrahmens liegenden Strafausspruch verstärken diese Formulierungen jedoch die Zweifel, ob die Strafkamner wirklich davon überzeugt war, daß der Angeklagte nicht nur\n\nden bedingten, sondern den direkten Tötungsvorsatz hatte,\n\nIn einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich der\nTäter vom Opfer entdeckt und namentlich erkannt weiß, setzt\naber die Annahme des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht\nregelmäßig die Feststellung des unbedingten Tötungsvorsatzes\nvoraus, Denn bei dieser Sachlage kann der Täter nur dann\nerwarten, der Strafverfolgung zu entgehen, wenn das Opfer\ntot ist. Läßt sich andererseits nicht ausschließen, daß\ner auch das Überleben des Opfers in Kauf genommen hat, so\nwird nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden können, er habe mit seiner Gewalthandlung die Tat verdecken wollen (vgl. BGHSt 21, 283, 284; BGH, Urteil vom\n24, April 1978 - 4 StR 143/78 mit weiteren Nachweisen). Da\nhier der direkte Tötungsvorsatz nicht zweifelsfrei festgestellt ist, kann die Verurteilung wegen versuchten Mordes keinen Bestand haben.\n\n2. Dagegen greift die Rüge, die Strafkammer habe den\nAngeklagten zu Unrecht nur wegen Diebstahls und nicht wegen\nräuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB verurteilt, nicht\ndurch, Der innere Tatbestand dieser Vorschrift setzt voraus,\ndaß die Gewaltanwendung des Täters - jedenfalls auch - von\ndem zielgerichteten Willen bestimmt ist, sich im Besitz\ndes gestohlenen Gutes zu erhalten. Die alleinige Absicht,\nsich der Strafverfolgung zu entziehen, reicht dafür nicht\n\ncc\n\naus, mag auch die Gewaltanwendung zugleich die unbeabsichtigte Nebenwirkung haben, daß die Tat unentdeckt und der\nTäter im Besitz der Beute bleibt (BGHSt 9, 162, 164). Die\nStrafkammer war sich bei ihrer Entscheidung bewußt, daß\n\nder Angeklagte bei der Gewaltanwendung gegen Nicolai noch\ngestohlenes Münzgeld in der Tasche hatte. Sie hat die Möglichkeit, daß er die Gewalt auch zum Zwecke der Gewahrsanssicherung für sich oder den Mittäter angewandt haben konnte,\ngesehen, jedoch einen dahin gehenden Willen nicht feststellen können (UA 7). Ein Rechtsfehler ist dabei nicht zu\nerkennen,\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-01/4-str-253-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-01/4-str-253-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.135292+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-06-01/4-str-253-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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