{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-06-01","aktenzeichen":"4 StR 241/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 241/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Paul Hugo Johann (: mEEEnEN\naus ME, geboren am EEE 19.1 in DEE,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nce\n\ncF\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 6. Dezember 1977 mit\nden Feststellungen im Fali II 1 der Urteilsgründe\n(Diebstahl in Tateinheit mit gefährlichen Eineriff in den Straßenverkehr und mit versuchter\ngefährlicher Körperverletzung) sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nWaffenbesitzes sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit\ngefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt,\nAußerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit\neiner Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.\n\nHiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten,\ndie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen\nRechts rügt.,\n\nWährend die Verfahrensrügen aus den Gründen, die der\nGeneralbundesanwalt in seiner dem Beschwerdeführer mitgeteilten Antragsschrift vom 3. Mai 1978 angeführt hat,\nkeinen Erfolg haben, ist die Sachbeschwerde teilweise begründet.\n\n4. Nach den Feststellungen der Strafkammer im Fall II\n4 wollte der Lehrling WER den Angeklagten am Wegfahren\nmit dem PKW in zulässiger Weise (§ 127 Abs. 1 StPO) dadurch\nhindern, daß er sich in kurzem Abstand vor der - in Fahrtrichtung des PKW gesehen - linken Ecke der Fahrzeugvorderfront aufstellte. Dennoch fuhr der Angeklagte, um einer\nVerfolgung wegen seines vorangegangenen Diebstahls zu entgehen, \"mit hohen Motordrehzahlen\" los, so daß sich WR\n\"nur durch einen, im Moment des Fahrtbeginns geistesgegenwärtig erfolgten, blitzschnellen Sprung zur Seite vor dem\nAngefahrenwerden retten\" konnte. Dabei hatte der Angeklagte\neine Verletzung WEB billigend in Kauf genommen (UA 6; |\nvgl. auch UA 11, 16, 17, 19). Die Strafkammer hat dieses |\nVerhalten als Vornahme eines gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB\nin Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung\ngemäß § 223 a StGB gewertet.\n\n2, Die Feststellungen ergeben jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit, daß der Angeklagte den Lehrling\nWER vorsätzlich in eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr gebracht hat. Aus der Erwähnung der \"hohen Motordrehzahlen\" läßt sich nicht ohne weiteres auf eine hohe\nBeschleunigung des PKW Marke VW beim Anfahren schließen.\nEin langsames Zufahren auf den \"in kurzem Abstand\" vor dem\nPKW stehenden Wark würde den Tatbestand des § 315 D Abs. 1\n\nLH\n\nNr. 3 StGB nicht erfüllt haben (BGH VRS 40, 104, 105, VRS\nbu, 437). Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte allein durch das laute Motorengeräusch den unnmittelbar vor ihm stehenden WW zum Beiseitespringen veranlassen\nwollte und daß er im Augenblick des Anfahrens die entsprechende Reaktion WEB auch bemerkt hat. Zwar wäre in\ndiesem Verhalten eine Nötigung nach § 240 StGB zu erblicken.\nAn den Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB könnte\nes jedoch fehlen. Darin, daß die Strafkammer diese naheliegende Möglichkeit nicht erörtert hat, liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im\nFall II 1 nötigt (BGHSt 25, 365, 367).\n\n3, Zugleich ist der Ausspruch über die Gesanmtstrafe\naufzuheben.\n\na) Mit dem Ausspruch über die Gesamtstrafe entfällt auch die Maßregel. Über sie wird ebenfalls neu zu\nbefinden sein (BGHSt 14, 381, 383).\n\nb) Für die neue Verhandlung wird weiter darauf hingewiesen, daß es im Hinblick auf § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB\nder Begründung bedarf, wenn aus einer Freiheitsstrafe und\neiner Geldstrafe eine Gesamtstrafe gebildet werden soll\n(BGH bei Dallinger MDR 1973, 17 £f; BGH VRS 43, 422).\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-01/4-str-241-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-01/4-str-241-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.095064+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-06-01/4-str-241-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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