{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-05-17","aktenzeichen":"2 StR 197/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"003\n\ndc\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 197/78 BESCHLUSS\nN.IH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Georg L. gu aus KB, dort\n\ngeboren am EEE 1926, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 17. Mai 1978 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 9. November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zwar\neinen versuchten Totschlag mit bedingtem Vorsatz begangen.\nDas Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob dieser Versuch\nwegen strafbefreienden Rücktritts gemäß § 24 StGB straflos\nbleiben muß. Dem Urteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob nach der Ülberzeugung des Landgerichts der Totschlagsversuch bereits beendet oder nicht beendet war (vgl. dazu\nBGHSt 14, 75; 22, 330). War er noch nicht beendet, besteht\nhier schon die Möglichkeit, daß der Angeklagte, da er dem\nOpfer noch weitere Stiche mit dem Messer hätte versetzen\nkönnen, freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist (vgl.\n\nBGHSt 22, 332 ff). Außerdem hat der Angeklagte, als er\n\ndas Opfer kampfunfähig verletzt hatte, von sich aus die\nPolizei und damit Hilfe herbeigeholt (UA Bl. 16, 30). Das\nhätte der Strafkammer Veranlassung zur Prüfung geben müssen, ob der Angeklagte sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung zu verhindern, und er deshalb gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 nicht wegen des Versuchs bestraft\nwerden darf. Daß die Tat von einem Zeugen beobachtet und\n\nim Sinne des § 46 Abs. 2 StGB aF entdeckt war, steht der\nAnwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB nF nicht entgegen\n(BGH, Beschl. v. 24. Mai 1977 - 5 StR 274/77 -). Ob ein\nfreiwilliges und ernsthaftes Bemühen vorliegt, den Erfolg\nzu verhindern, hat der Tatrichter in freier Beweiswürdigung\nfestzustellen (BGH, Urt. v. 13. Mai 1975 - 1 StR 152/75 -\nund Beschl. v. 21. November 1975 - 2 StR 649/75 -). Da Anhaltspunkte dafür vorliegen, das Landgericht die Anwendbarkeit des § 24 StGB aber nicht erörtert hat, ist das Urteil\naufzuheben. Eine etwaige Straflosigkeit wegen des versuchten Totschlags würde einer Verurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung nicht entgegenstehen.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-17/2-str-197-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-17/2-str-197-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.567546+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-05-17/2-str-197-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1978-05-17","dockets":["2 StR 197/78"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.05.1978 – 2 StR 197/78","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-17/2-str-197-78","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 9. November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/24","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"24","label":"§ 24 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:18:45.567546+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}