{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-05-17","aktenzeichen":"2 StR 19/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"fi\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 19/78 URTEIL\nALT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Edmund M > zu: Nee Du,\ngeboren am NEED 19:2 ir ze /Po1en,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n_2_ | fl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt WW in der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht Dr. «ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 9\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom\n31. August 1977 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3- YR\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet\ndas Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Der Vorwurf, die Strafkammer habe zu Unrecht die\nVerlesung der polizeilichen Aussage des Zeugen “ww nach\n§ 251 Abs. 2 StPO für zulässig gehalten, ist unbegründet.\nDie Frage, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht\nvernommen werden kann, ist im wesentlichen tatsächlicher Art\nund vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dabei Rechtsfehler unterlaufen sind (BGH, Urteile vom 21. April 1953\n- 1 StR 741/52 - und vom 20. November 1973 - 5 StR 518/73 -).\n\nAnhalt für einen Rechtsfehler besteht hier nicht. Das\nLandgericht hat nicht etwa angenommen, es könne von Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Zeugen MB völlig absehen. Der Umfang seiner Nachforschungen ist auch nicht so\ngering, daß hieraus geschlossen werden könnte, das Landgericht habe das Maß seiner Verpflichtung zu Ermittlungen verkannt (vgl. BGH in MDR 1969, 234, 235). Die Ladung des Zeugen “> zur Hauptverhandlung unter der von ihm bei seiner\npolizeilichen Vernehmung angegebenen Anschrift in MB war\nmit dem Vermerk \"Empfänger verzogen\" zurückgekommen. Auf\nfernmündliche Anfrage teilte das Einwohnermeldeamt Mg nit,\nı Ei nach KG, SEE Straße 395 verzogen.\nAuch unter dieser Anschrift mißlang die erneut versuchte Ladung des Zeugen. Eine fernschriftliche Anfrage beim Einwohnermeldeamt x ergab, der Zeuge sei nicht für das Stadtge-\n\nbiet x» gemeldet gewesen und nicht gemeldet. Ermittlungen bei der Bezirksverwaltungsstelle für die EEE Straße 393\nverliefen ergebnislos.\n\nWenn die Strafkammer daraufhin von weiteren Nachforschungen absah, dann hat sie sich unter Berücksichtigung der\nbesonderen Umstände des vorliegenden Falles, auf die sie dabei abzuheben hatte (vgl. BGHSt 22, 118, 120), im Rahmen\ndes ihr zustehenden Ermessens gehalten. Der nicht von der\nVerteidigung, sondern von der Staatsanwaltschaft benannte\nZeuge war während des Beisammenseins des Beschwerdeführers\nmit dem Tatopfer in dessen Haus nicht zugegen. Seine Bekundung vor der Polizei, der Angeklagte sei \"vielleicht\"\n\n5 Minuten allein im Haus des Opfers gewesen, ehe er, der\nZeuge, dieses betreten habe, beruhte offensichtlich auf\n\neiner nachträglichen, mit entsprechenden Unsicherheiten behafteten Schätzung, da der Zeuge seinerzeit keinen Anlaß\ngehabt haben konnte, diesen Zeitraum auf die Minute genau\nfestzustellen. Die Aussage der von der Sachverständigen als\nvoll glaubwürdig beurteilten Vergewaltigten fand eine Stütze\ndarin, daß diese nach dem Besuch des Angeklagten in ihrem\nHause auf zwei Zeugen einen sehr verstörten und aufgeregten\nEindruck machte. Ein Motiv für eine falsche Bezichtigung\n\ndes Angeklagten durch das Tatopfer war im Ermittlungsverfahren nicht erkennbar geworden und hat sich auch in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben sich mit der Verlesung der Niederschrift über die\npolizeiliche Vernehmung des Zeugen einverstanden erklärt.\n\nWenn dieses Einverständnis auch nicht die in § 251 Abs. 2 StPO\nvorausgesetzten Verlesungsgründe ersetzen könnte, haben sie\ndamit doch zu erkennen gegeben, daß auch sie weitere Nachforschungen für zwecklos hielten.\n\n27 17,\n\nIm übrigen hat hier das Landgericht - anders als die\nStrafkammer in dem Fall, der dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1968 (BGHSt 22,\n118) zugrunde lag - der verlesenen Aussage weder zu Gunsten\nnoch zu Ungunsten des Beschwerdeführers Bedeutung beigemessen, ohne daß dabei ein Rechtsfehler zutage tritt. Welche\nbestimmten Tatsachen zu Gunsten des Beschwerdeführers der\nZeuge im Falle seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung\nüber seine Angaben vor der Polizei hinaus noch hätte bekunden können, ist nicht erkennbar und wird auch von der Revision nicht dargelegt.\n\n2. Der sachlichrechtlichen Prüfung auf die nicht näher\nausgeführte Sachrüge hält das angefochtene Urteil im Schuldund Strafausspruch stand.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-17/2-str-19-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-17/2-str-19-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.548441+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-05-17/2-str-19-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1978-05-17","dockets":["2 StR 19/78"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 17.05.1978 – 2 StR 19/78","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-17/2-str-19-78","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom\n31. August 1977 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/251","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"251","label":"§ 251 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:18:45.548441+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}