{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-04-26","aktenzeichen":"2 StR 95/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ip)\n>\n<\n\n74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 95/78 BESCHLUSS\nIN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Gregory “rn aus An\nEEE, dort geboren am EEE 9:5, zur zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n74\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 1978\nbeschlossen:\n\n1. Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten\n\nvom 30. März 1978 wird auf seine Kosten verworfen.\n\n2.Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lahn-Gießen vom 21. Oktober 1977 wird verworfen,\n\nJedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt,\ndaß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nSteuerhehlerei und Steuerhinterziehung schuldig\nist.\n\nIn der Liste der angewendeten Vorschriften wird\n§ 4 BetMG gestrichen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nGründe:\n\nI. Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, daß eine Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zur Nachholung einzelner Revisionsrügen\nin der Regel nicht gewährt werdenkann, wenn sowohl der Angeklagte wie auch sein Verteidiger in der tatgerichtlichen\nHauptverhandlung anwesend waren (BGHSt 14, 330, 332 f), lie-\n\ngen die Voraussetzungen für eine solche Wiedereinsetzung\nhier schon deshalb nicht vor, weil den Angeklagten eigenes\nVerschulden an der Versäumung trifft. Er war sich durchaus\nbewußt, daß sein wenige Tage nach der Urteilszustellung\nbeigeordneter neuer Pflichtverteidiger von den Sachverhalten, auf die er die nunmehr vorgebrachten Rügen stützt,\nkeine Kenntnis hatte. Als der Pflichtverteidiger ihn trotz\n‚seiner wiederholten Bitten nicht inder Justizvollzugsanstalt aufsuchte, wäre es seine Sache gewesen, diese Rügen\ninnerhalb der Revisionsbegründungsfrist selber zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.\n\nII. .Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens, Besitzes und Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen, wegen gewerbsmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen\nin der Absicht, sie in den Verkehr zu bringen, sowie wegen\nSteuerhehlerei und Steuerhinterziehung - alle Delikte in\nTateinheit begangen - verurteilt. Damit sind die Regelbeispiele (§ 11 Abs. 4 BetMG), die das Landgericht für gegeben erachtet hat, in den Schuldspruch aufgenommen worden.\nSie können aber nicht Bestandteil des Schuldspruchs sein,\nda sie nur für den Strafausspruch von Bedeutung sind. Der\nSenat hat deshalb den Schuldspruch neu gefaßt.\n\nDer in der Liste der angewendeten Vorschriften von\nder Strafkammer miterwähnte § 4 BetMG war zu streichen. Der\nAngeklagte hat lediglich gegen die Erlaubnis-, nicht auch\ngegen die Bezugscheinpflicht verstoßen (BGH, Beschluß vom\n4, Dezember 1974 - 2 StR 583/74 -).\n\nAbgesehen von diesen geringfügigen Änderungen ist\ndie Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSchumacher Willms Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-26/2-str-95-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-26/2-str-95-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.040972+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-04-26/2-str-95-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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