{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-04-25","aktenzeichen":"1 StR 78/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"sr\n\n02?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 _stR_ 78/78 URTEIL\n25.8 7%\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Schweißer Mustafa I EB aus KO, Kreis\n\n‚ geboren am @. EB 1336 in Demmme (TEE),\nzur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: Hüseyin IB u.a. -\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nse\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. April. 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nzipfel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt ww»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE» aus EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mustafa IgEEB\nwird das Urteil des Landgerichts München I vom\n20. Oktober 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Ange-Klagten betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Mustafa Ti»\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln,\nbegangen in Mittäterschaft, zur Freiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nAuf die Verfahrensbeschwerde kommt es nicht an, da\ndie Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in\nRichtung gegen diesen Angeklagten führt.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen wurden der Beschwerdeführer und sein Sohn Hüseyin Igwmm ergriffen, als Hüseyvin\nein Päckchen mit 485 g Morphinbase, aus der 550 g handeisübliches Heroin hätten hergestellt werden können, für\n70.000,- DM verkaufen wollte.\n\nDer Angeklagte Mustafa IWW hatte von dem geplanten\nRauschgiftgeschäft seines Sohnes und von dessen vorbereitenden Handlungen zunächst keine Kenntnis. Er fuhr mit\nihm von seinem Wohnort Kö bei Pe nach München in der Annahme, dort solle ein aus der Türkei eintreffender Onkel vom Bahnhof abgeholt werden (UA S. 8).\nwährend sich sein Sohn mit dem vermeintlichen Abnehmer\ndes Rauschgifts - einem getarnten Polizeibeamten - und\nseinem Zulieferer traf, ging der Beschwerdeführer in ein\n\n56\n\nKino (UA S. 9). Erst unmittelbar vor der beabsichtigten\nÜbergabe des Rauschgifts wurde ihm von seinem Sohn eröffnet, \"welches Rauschgiftgeschäft nach Art und Umfang abgewickelt wurde\" (UA S. 19). Als Hüseyin IB und ein gewisser YEEEb mit dem Kraftwagen des Aufkäufers wegfuhren\nund die Morphinbase holten, fuhr der Beschwerdeführer mit;\nnach der Rückkehr blieb er mit dem Wagenschlüssel in der\nNähe des Fahrzeugs zur Beobachtung stehen (UA S. 10, 25).\nAls sein Sohn kurz darauf festgenommen wurde, rannte er\nfort und warf dabei den Autoschlüssel weg (UA S. 11).\n\nZur inneren Tatseite folgt der Tatrichter weitgehend\nder Einlassung des Angeklagten, er habe sich, nachdem er\nvon der geplanten Abwicklung eines Rauschgiftgeschäfts\nerfahren habe, nur deshalb nicht entfernt, weil er seinen\nSohn notfalls habe schützen wollen (UA S. 16). Das Tatinteresse des Angeklagten sei \"nicht ein so vordergründig\neigenes, finanzielles Interesse, sondern mehr ein Familieninteresse\" gewesen (UA S. 27).\n\n2. Diese Feststellungen tragen die Annahme der Mittäterschaft nicht.\n\nDer Wille des Mittäters (§ 25 Abs. 2 StGB) muß darauf gerichtet sein, seinen Tatbeitrag nicht bloß als Fäörderung fremden Tuns, sondern auch als Teil der Tätigkeit\ndes anderen mit der Folge erscheinen zu lassen, daß um-\n\n. gekehrt auch die Tätigkeit des anderen eine Ergänzung\n\ndes eigenen Tatanteils bildet. Ob ein Beteiligter dieses\nenge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten\nUmständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaöt\n\nse\n\nwerden, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGHSt 8,\n393, 396; 16, i2, 13; BGH GA 1974, 370; BGH, Urteile vom\n25. November 1975 - 1 StR 662/75, vom 17. März 1977\n\n- 1 StR 39/77 - und vom 17. Januar 1978 - 1 StR 714/77).\nWesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der\nTat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft\noder doch wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft, so dal\nDurchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vor Willen\ndes Angeklagten abhängen (BGH, Urteil vom 17. Januar 1978\n- 1 StR 714/77 -, ebenfalls für ein Rauschgiftgeschäft).\n\nHier ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dal der Angeklagte auf den Erwerb und den Absatz des Rauschgifts einen\nsolchen maßgeblichen Einfluß nehmen konnte oder wollte.\n\nEs ging ihm in erster Linie darum, seinen Sohn zu schützen;\ndas Familieninteresse stand im Vordergrund. Als eigener\nTatbeitrag ist außer der Anwesenheit bei der Abholung der\nMorphinbase die kurzzeitige Aufbewahrung des Autoschlüssels\nund die Beobachtertätigkeit festgestellt. Die Tatherrschaft lag während der ganzen Zeit bei dem Sohn Hüseyin\nIEB. Unter diesen Umständen ist die Annahme von Beihilfe\nwesentlich näherliegend als die von Mittäterschaft.\n\nDazu kommt, daß ein über den Schutz des Sohnes hinausgehendes eigenes Interesse des Angeklagten am Gelingen\nder Tat, das die Strafkammer annimmt (UA S. 25), nicht\nnäher begründet ist. Eine zugesicherte oder auch nur erhoffte finanzielle Beteiligung am Ertrag des Geschäftes\nist nicht festgestellt. Da es sich beim Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln um cine eigennützige güterumsetzende\n\nTätigkeit handelt (BGHSt 25, 290, 291; BGH, Urteil vom\n8. April 1975 - 1 StR 83/75), ist auch aus diesem Grunde\ndie Annahme des Mittätervorsatzes rechtlich bedenklich.\n\n3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß noch\nweitere Feststellungen möglich sind, ist das angefochtene\nUrteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung zurückzuverweisen.\n\nMayr Loesdau Mösl\nPikart Zipfel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-25/1-str-78-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-25/1-str-78-78","retrieved":"2026-10-24 16:46:43.946876+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-04-25/1-str-78-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1978-04-25","dockets":["1 StR 78/78"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 25.04.1978 – 1 StR 78/78","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-25/1-str-78-78","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten Mustafa IgEEB\nwird das Urteil des Landgerichts München I vom\n20. Oktober 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Ange-Klagten betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/25","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"25","label":"§ 25 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T16:46:43.946876+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}