{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-04-04","aktenzeichen":"5 StR 806/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 806/77\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlachter Wolfgang K EB aus LEER,\ngeboren am .ilB 1941 in StuEmmmEnnp (Me CE ) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4.April 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WB aus EB\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte ENEEn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Lübeck\nvom 20.September 1977 im Ausspruch über die\nGesamtstrafen mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nLübeck zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des\nAmtsgerichts Bonn vom 16.Januar 1974 wegen Hehlerei zu\nsechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hielt\nsich in den Jahren 1974 bis 1976 und wieder seit Januar 1977\nin der Schweiz auf und ist am 30.März 1977 wegen der jetzt\nabgeurteilten Taten ausgeliefert worden.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen vollendeten Diebstahls\nin zehn Fällen und versuchten Diebstahls in einem Fall unter\nEinbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom\n16.Januar 1974 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und wegen eines vollendeten Diebstahls und zwei versuchter Diebstähle zu einer\n| weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt;\ndie Vollstreckung der einjährigen Gesamtfreiheitsstrafe hat\nes zur Bewährung ausgesetzt,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, ist auf das Strafmaß beschränkt\nworden.\n\nSie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen\ndie vom Landgericht verhängten Einzelstrafen wendet; dazu hat\ndie Beschwerdeführerin im einzelnen auch nichts vorgetragen.\n\nJedoch können die Gesamtstrafen nicht bestehen bleiben.\nDer Angeklagte ist nur wegen der in diesem Verfahren abgeurteilten Taten ausgeliefert worden. Wie die Beschwerdeführerin\nzu Recht geltend macht, verbietet es der das Auslieferungsrecht\nbeherrschende Grundsatz der Spezialität, die mangels Zustimmung\nder schweizerischen Behörden nicht vollstreckbare Strafe aus\ndem früheren Urteil in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen\n(BGHSt 9,5 mit weiteren Nachweisen). Das nötigt hier dazu,\nnicht nur die Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten,\nsondern auch die weitere Gesamtstrafe aufzuheben. Denn solange\n\nhe\n\n-u-\n\ndie Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom\n16.Januar 1974 nicht in eine neue Gesamtstrafe einbezogen\nwerden darf, ist aus den hier verhängten Einzelstrafen\nbeim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur eine\nGesamtstrafe zu bilden (§ 53 StGB).\n\nHierdurch erledigen sich auch die von der Revision\nerhobenen Angriffe gegen die vom Tatrichter angeordnete\nStrafaussetzung zur Bewährung.\n\nWird die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn\ndurch Eintritt einer der in den Auslieferungsverträgen\nbestimmten Voraussetzungen später wieder vollstreckbar, so\nmüssen im Wege des § 460 StPO aus dieser Strafe und aus\nden im vorliegenden Verfahren festgesetzten Einzelstrafen\nnachträglich neue Gesamtstrafen gebildet werden (BGH aa0).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-04/5-str-806-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-04/5-str-806-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:42.023504+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-04-04/5-str-806-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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