{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-04-04","aktenzeichen":"1 StR 48/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"033\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 48/78 URTEIL\nviy\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Peter H EEE aus DEE\ngeboren am WB. WEB 1946 in CHEM Mei Zur\nZeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. April 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt ww»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter u\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n17. August 1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, begangen in Tateinheit teils mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung, teils mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei, zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Die Revision beanstandet, die Strafkammer habe den\nAntrag des Verteidigers, die präsenten Zeugen Dep und\nAU einander gegenüberzustellen, zu Unrecht abgelehnt.\nDie Ablehnung sei darauf gestützt, daß eine Gegenüberstellung der Genannten bereits in dem Paralellverfahren\ngegen DB stattgefunden habe. DEEEEEB sei aber in seinem Verfahren als Angeklagter dem Zeugen AUIEEEB gegenübergestellt worden. Das sei mit der Gegenüberstellung von\nzwei Zeugen nicht vergleichbar.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Ein Anspruch des Angeklag-\n\nten darauf, daß bestimmte Zeugen einander gemäß § 58 Abs. 2\n\nStPO gegenübergestellt werden, ist nicht gegeben. Das Gesetz überläßt die Entscheidung darüber dem pflichtgemäßen\nErmessen des Tatrichters (RGSt 48, 202; BGH bei Dallinger\nMDR 1974, 724). Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar.\n\nDEE und AUEEEEER sind im vorliegenden Verfahren als\nZeugen vernommen worden (HA Bl. 319, 326). Es ist unrichtig, daß die Strafkammer in ihrer Entscheidung auf eine\nGegenüberstellung im Paralellverfahren abgestellt hat.\n\nDer Antrag ist vielmehr mit folgender Begründung abgelehnt:\n\"Die Strafkammer hat beide Zeugen eingehend vernommen und\n‘die jeweiligen widersprüchlichen Aussagen zur Kenntnis genommen. Sie verspricht sich unter Beachtung der Persönlichkeit der beiden Zeugen durch eine nochmalige Vernehmung\nbei Gegenüberstellung keinen weiteren Aufklärungswert und\nhat daher unter Ermessensausübung den Antrag auf weitere\nVernehmung abgelehnt\". Dagegen bestehen keine rechtlichen\nBedenken.\n\n2. Das Verwertungsverbot des § 136 a Abs. 3 Satz 2\nStPO ist nicht verletzt.\n\nDie Revision meint, die Strafkammer habe die polizeiliche Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen\nJoachim REED vom 16. Februar 1977 nicht verwerten dürfen, weil dieser Zeuge bekundet habe, er habe sich eine\nhalbe Stunde vor der Aufnahme des Protokolls \"einen Schuß\ngesetzt\".\n\nDiese Beanstandung geht fehl. Der Zeuge REED hat\nin seiner Beschuldigtenvernehmung folgendes bekundet:\n\"Ich fühle mich körperlich und geistig in der Lage, der\nVernehmung gut zu folgen, es macht mir keine Schwierigkeiten, hier Angaben zu machen. Zu dem Schuß möchte ich\nnoch bemerken, daß es ein Mini-Schuß war. Es war, wenn\n\nich es so ausdrücken darf, ein lächerlicher Furz\". Die\nVernehmung fand nicht eine halbe Stunde, sondern etwa zwei\nStunden nach dem \"Schuß\" statt. Der Zeuge hat außerdem\nseine wesentlichen Angaben in späteren richterlichen Vernehmungen bestätigt.\n\n3. Ebensowenig sind §§ 250, 254 StPO dadurch verletzt,\ndaß die Strafkammer die Verhörspersonen als Zeugen vernommen hat, die die Vernehmungen des Zeugen RB durchführten. Keine dieser Vorschriften hindert den Tatrichter,\nPolizeibeamte und Richter über eine frühere Vernehmung\neines Zeugen zu vernehmen, deren Aussagen bei der Beweiswürdigung zu verwerten und seiner Entscheidung mit zu\nGrunde zu legen (BGHSt 6, 209, 210; 17, 245, 247).\n\n4. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Strafkammer habe die Zeugin Petra Schi nicht vernommen, obwohl die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlaß eines\nVorführungsbefehls gestellt habe, rügt er erfolglos die\nVerletzung der Aufklärungspflicht. Das Landgericht hat\nentsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Vorführung der Zeugin Schgws angeordnet und eine Ordnungsstrafe gegen sie verhängt (HA Bl. 329). Petra Schas\nkonnte jedoch nicht vorgeführt werden, weil sie nicht\nauffindbar war. Die Polizeibehörde in Din teilte dazu dem Landgericht am 11. August 1977 mit: \"Die beiden\nZeugen sind der Polizei von Di@WB als notorische Heruntreiber bekannt\" (HA Bl. 348). Eine erneute Anfrage des\nVorsitzenden bei der Polizeistation blieb erfolglos\n(HA Bl. 348 R). Im angefochtenen Urteil legt die Strafkammer dar: \"Petra Schi, die frühere Freundin des\n\nAngeklagten HEEb, konnte trotz großer Bemühungen der\nStrafkammer nicht einvernommen werden, weil sie unbekannten Aufenthalts ist\". Unter diesen Umständen liegt keine\nVerletzung der Aufklärungspflicht vor, wenn die Strafkammer von weiteren Anstrengungen, die Zeugin ausfindig zu\nmachen, Abstand nahm.\n\nII. Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\n1. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen\ngetragen.\n\n2. Die Erwägungen der Strafkammer zur Strafzumessung\nlassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\na) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen.\nEin Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur\nmöglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach\n§ 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und\ngegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht\nin den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35,\n36; 27, 2). Extrem hohe oder niedrige Strafen bedürfen\neiner Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles\n\nverständlich macht (BGH, Urteil vom 26. Mai 1954 - 4 StR\n86/54 - MDR 1954, 495, 496; BGH, Urteil vom 23. August\n\n1977 - 1 StR 124/77). Bei Verhängung der Höchststrafe müssen die Urteilsgründe im Regelfall ergeben, daß der Tatrichter das Vorhandensein strafmildernder Umstände in\n\nseine Prüfung einbezogen hat, mag er deren Vorliegen oder\nderen Auswirkungen auf die Strafhöhe auch im Ergebnis verneinen (BGH, Beschluß vom 17. September 1975 - 3 StR 329/75).\n\nb) Diesen Erfordernissen wird das angefochtene Urteil\ngerecht, obwohl die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen ausschließlich straferschwerende Umstände zum\nNachteil des Angeklagten anführt (UA S. 27 bis 30).\n\nIn sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind\nnicht verwertet. Ihrer Verpflichtung zur Ermessensbetätigung ist die Strafkammer ersichtlich nachgekommen, denn\nsie legt unter Hervorhebung zahlreicher strafschärfender\nGesichtspunkte dar, weshalb sie die Höchststrafe \"zur\nschuldgerechten Ahndung für dringend geboten\" hält. Die\nwesentlichsten Umstände sind die Verwirklichung des \"besonders schweren Falles\" in mehrfacher Hinsicht, die große\nMenge des in den Verkehr gebrachten Heroins (988 g, Wert\n296.400,- DM), die Gewinnsucht als einziges Motiv, das\nBehaupten einer Monopolstellung als Rauschgifthändler,\ndie verwerflichen Verkaufsmethoden, die zahlreichen Vorstrafen und die schlechte Sozialprognose. Strafmildernde\nGesichtspunkte sind den Feststellungen des angefochtenen\nUrteils nicht zu entnehmen. Die Tatsache, daß der Angeklagte, der die Einlassung zur Sache verweigert hat,\nschließlich den Einkauf von Heroin in geringem Umfang\n\neinräumte (UA S. 14), steht dem nicht entgegen. Geständnis und Leugnen dürfen nur mit Vorsicht als Strafzumessungsgründe verwertet werden. Es ist insbesondere unstatthaft,\nden geständigen Angeklagten nur wegen seines Geständnisses\nmilder und den leugnenden Angeklagten nur wegen seines Bestreitens härter zu bestrafen (BGHSt 1, 105, 106; ständ.\nRspr.).\n\nTreten in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine strafmildernden Gesichtspunkte in Erscheinung\n‚und legt der Sachverhalt solche nicht nahe, so kann vom\nTatrichter nicht erwartet werden, daß er Milderungsgründe\nin die schriftliche Darlegung der Strafzumessungserwägungen\neinbezieht. Dem Tatgericht, das keine Strafmilderungsgründe\nhat finden können, ist nicht verwehrt, auf die Höchststrafe\nzu erkennen, ohne auf solche Gesichtspunkte einzugehen.\nEiner formelhaften Darlegung, Strafmilderungsgründe hätten\n\nsich nicht finden lassen, bedarf es nicht. Ein offenkundig\ngrobes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht\n\nhier nicht.\n\nMayr Loesdau Pikart\n\nWoesner Kuhn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-04/1-str-48-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-04/1-str-48-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:41.903448+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-04-04/1-str-48-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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