{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-03-29","aktenzeichen":"2 StR 106/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"51\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 106/78 BESCHLUSS\nJE F\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef Eckard H EW zus MB, geboren am EEE 1955\nin DO, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n- 2 - BG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29, März 1978\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom 11. November 1977\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe nur des Handeltreibens mit\nund des Erwerbs von Betäubungsmitteln\n(88 1, 3, 9, 11 Abs. 1 Nr. 1, 6 a BetNG,\n§ 52 StGB) schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch in den Fällen 1 und 2\nder Urteilsgründe und im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Einzelausführungen der Revision dringen nicht\ndurch, Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht auch in\nden Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe Handeltreiben mit und\nErwerb von Betäubungsmitteln festgestellt. Der vom Landgericht festgestellte Besitz tritt jedoch gegenüber dem Han-\n\n- 3 -\n\ndeltreiben und dem Erwerb zurück (BGHSt 25, 290). Der Erwerb zum Eigenverbrauch ist dagegen kein Handeltreiben. Er\nist aber nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit mit\n\ndem Handeltreiben begangen, da der Angeklagte mindestens\neinen Teil der Betäubungsmittel durch ein einheitliches Tun\nfür den Eigenverbrauch und zum Handeltreiben erworben hat\n(vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1977 - 2 StR 120/77 -). Den\nSchuldspruch hat der Senat entsprechend geändert. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1 und 2 sowie des Ausspruchs über die\nGesamtstrafe zur Folge. In das Verzeichnis der angewendeten\nVorschriften konnte Abs. 4 des § 11 BetMG nicht aufgenommen\nwerden, da diese Vorschrift die aufgehobenen Strafaussprüche\nbetrifft. Im übrigen ergibt die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Aufhebung\nder beiden Einzelstrafen hat keinen Einfluß auf die anderen\nEinzelstrafen. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer erneut über die Anordnung von Führungsaufsicht zu be-\n\nfinden haben,\n\nSchumacher RiBGH Prof.Dr.willms Kirchhof\nkann nicht unterschreiben, da er im\nUrlaub ortsabwesend\nist.\n\nSchumacher\n\nMayer Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-29/2-str-106-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-29/2-str-106-78","retrieved":"2026-10-24 16:46:45.030261+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-03-29/2-str-106-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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