{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-03-15","aktenzeichen":"2 StR 749/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 749/77 URTEIL\n15,3.\n\nin der Strafsache\n\nden Arbeiter Mustafa C EEE zur Zeit unbekannten\nAufenthalts, geboren am EEE 1941 in AUEEEB/Türkei,\n\nwegen Totschlags\n\n43\n\n-2- 42\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. März 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n| Schumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt CE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt GEMMP bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Köln vom 10. Dezember 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 - 43\nGründe:\n\nDem Angeklagten ist durch die Anklage zur Last\ngelegt worden, im Verlauf einer Auseinandersetzung\neuf seinen Gegner mit Tötungsvorsatz geschossen und\nihm eine Verletzung beigebracht zu haben, an der dieser mehrere Tage später verstarb. Das Landgericht gelangte zu dem Ergebnis, dem Angeklagten könne weder\neine vorsätzliche noch eine fahrlässige Tötung nachgewiesen werden; eine Verurteilung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der vorsätzlichen Körperverletzung:\nwegen zweier dem Gegner zu Beginn des Streits versetzter\nSchläge sei ebenfalls nicht möglich, weil kein Strafantrag gestellt worden sei und die Staatsanwaltschaft\nnicht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erklärt habe. Es hat den Angeklagten deshalb\nfreigesprochen.\n\nDie hiergegen eingelegte, vom Generalbundesanwalt\nvertretene, Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die\nStaatsanwaltschaft eine Erklärung im Sinne der zweiten Alternative des § 232 Abs. 1 StGB abgegeben. Von\nihrem Sitzungsvertreter ist, wie sich aus dessen dienstlicher Äußerung und der des Vorsitzenden der Strafkammer\nergibt, im Rahmen seines Schlußvortrags darauf hingewiesen worden, daß der Angeklagte zumindest wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger\nTötung zu verurteilen sei. Das Vorliegen einer vorsätzlichen Körperverletzung hat er damit begründet, daß der\nAngeklagte zwei Schläge gegen Kopf und Hals seines Opfers\ngeführt habe. Mit diesen Ausführungen ist seitens des\n\n„h-\n\nSitzungsvertreters deutlich zum Ausdruck gebracht\nworden, daß er das besondere öffentliche Interesse\nan einer Strafverfolgung des Angeklagten wegen der\nzwei Schläge bejaht. Einer besonderen Form bedurfte\ndiese Erklärung nicht (BGHSt 16, 225, 227).\n\nDarüber hinaus enthält die Revisionsbegründung\nder Staatsanwaltschaft eine weitere derartige Erklärung; denn in ihr wird dargelegt, daß die Beschwerdeführerin eine Strafverfolgung des Angeklagten nach § 223 StGB für notwendig erachtet. Diese\nErklärung wäre rechtzeitig, auch wenn jene des Sitzungsvertreters nicht vorliegen würde, da sie noch in der\nRevisionsinstanz nachgeholt werden kann (vgl. u.a.\nBGHSt 6, 282, 285; 19, 377, 381). Dem würde das freisprechende Urteil nicht entgegenstehen. Auch wäre hier\nnicht ein Fall gegeben, in dem der erstinstanzliche\nSitzungsvertreter das besondere öffentliche Interesse\nverneint hatte und die Strafverfolgungsbehörde an eine\nsolche negative Erklärung gebunden wäre (vgl. BGHSt i9,\n377, 381 und BGH bei Dallinger MDR 1975, 365, 367). Das\nUrteil kann somit nicht aufrechterhalten werden.\n\n-5- 42\n\nSeine Aufhebung macht die gegen die Entschädigungsentscheidung (betreffend erlittene Untersuchungshaft)\neingelegte sofortige Beschwerde gegenstandslos.\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-15/2-str-749-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-15/2-str-749-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:41.526254+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-03-15/2-str-749-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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