{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-03-15","aktenzeichen":"2 StR 699/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_699/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Georg Clemens D WEM zus FEED,\ngeboren am EEE 1947 in AuHmump, |\n\nwegen öffentlicher Aufforderung zur Freiheitsberaubung\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. März 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n' Prof. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretäriniiuue\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 7. Juni 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Limburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;z3\n\n- Am 16. April 1975 fand in einem Hörsaal der FEN\nUniversität eine vom Allgemeinen Studentenausschuß (Asta)\neinberufene studentische Vollversammlung statt, an der 800\nbis 1000 Personen teilnahmen. Gegenstand der Versammlung war\ndie Wiedereinstellung der im Fachbereich Gesellschaftswissenschaften aufgrund eines Lehrauftrags tätig gewesenen Brigitte\nHERE, die wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer\nkriminellen Vereinigung in Haft gewesen und deren Lehrauftrag\nmit Rücksicht auf das gegen sie laufende Verfahren nicht erneuert worden war, Die Versammlung beschloß im Sinne der Erreichung dieses Ziels auf den zur gleichen Zeit in der Aula\nder Universität tagenden Konvent und den dort anwesenden Präsidenten der Universität einzuwirken und in diesem Sinne ein\nsog. \"Go-in\" zu veranstalten. Hierbei sollte der Angeklagte\ndem Konvent die Forderung der Vollversammlung auf Wiedereinstellung der Brigitte EEE vortragen. In Ausführung dieses Entschlusses drangen die Versammlungsteilnehmer in die\nAula ein. Als eine Gruppe von ihnen sich anschickte, sich\ndes auf dem Vorstandstisch stehenden Mikrophons zu bemächtigen, erklärte der Sitzungsleiter nach Rücksprache mit dem\nKonventsvorstand die Sitzung für beendet. Ungeachtet dessen\nkonnte sich der Angeklagte des Mikrophons bemächtigen. Um\nzu verhindern, daß sich Mitglieder des Konvents aus der Aula\nentfernten und damit die Beschlußunfähigkeit dieses Organs\nder Universität herbeiführten, forderte der Angeklagte die\nEindringlinge sinngemäß dazu auf, alle Ausgänge der Aula zu\nbesetzen und die Konventsmitglieder am Verlassen der Aula zu\nhindern, da eine Erklärung des Universitätspräsidenten und\neine befriedigende Beschlußfassung zur Wiedereinstellung der\nBrigitte HB herbeigeführt werden müsse. Dementsprechend\nwurden in der Folge Konventsmitglieder und andere Personen,\nwelche die Aula verlassen wollten, gewaltsam hieran gehin-\n\ndert. Nach einem rednerischen Hin und Her, das etwa fünfundvierzig Minuten andauerte, scheiterte das Unternehmen\nschließlich an der Weigerung des Präsidenten und Vizepräsidenten, unter dem Druck einer Belagerung zum Fall Hg\nWEBER zu sprechen. |\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen öffentlicher Aufforderung zur Freiheitsberaubung (§§ 111 Abs. 1,\n239 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Hiergegen\nwendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensbeschwerde\nund der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Revision findet mit Recht einen Verstoß gegen das\nsachliche Recht wie gegen das Verfahrensrecht (§ 264 StPO)\ndarin, daß das Landgericht es abgelehnt hat, das tatsächliche\nGeschehen, in dem es das Vergehen nach § 111 StGB gefunden\nhat, auch daraufhin zu untersuchen, ob es allein oder im Zusammenhang mit anderen Handlungen weitere Straftatbestände\nverwirklichte. Es konnte sich hierzu nicht darauf berufen,\ndaß es die Anklage im Eröffnungsbeschluß nicht umfassend\nzugelassen, sondern strikt auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung beschränkt hatte. Eine solche Beschränkung ist\nnur im Rahmen des § 154 a StPO möglich. Sonst können stets\nnur einzelne von mehreren selbständigen Handlungen im Sinne\ndes § 53 StGB ausgeschieden werden (Loewe/Rosenberg 23. Aufl.\n§ 207 Rdn. 15).Wird ein nicht nach § 154 a StPO erfaßter\nunselbständiger Handlungsteil ausgeschieden, so bleibt das\nohne jede Wirkung, weil eine die Tat auch nur in einem Ausschnitt ansprechende Eröffnung des Hauptverfahrens stets zur\n\n-5-.\n\nFolge hat, daß die im Sinne des sachlichen Rechts zu begreifende eine Tat der gerichtlichen Untersuchung und Ent-\n\nscheidung im ganzen unterworfen wird (vgl. BGH NJW 1976,\n200 am Ende).\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Strafkammer\ndas festgestellte Geschehen nicht hinreichend gewürdigt.\nNach den Feststellungen kam nicht nur Aufforderung (§ 111\nStGB), sondern auch unmittelbar Anstiftung (§ 26) zur Freiheitsberaubung in Betracht. Weil die Aufforderung eine bestimmte Tat, nämlich die gewaltsame Behinderung der Konventsmitglieder am Verlassen des Saals betraf, schloß der\nUmstand, daß der Angeklagte nicht von vornherein wußte,\nwelche Versammlungsteilnehmer seiner Aufforderung zum Sperren des Ausgangs nachkommen würden, eine Anstiftung nicht\naus; denn für sie genügt es, wenn die Aufforderung sich an\ndie eine oder andere unbestimmte Person aus einem individuell bestimmten Personenkreis richtet und zum Taterfolg\nhinleitet (Busch LK 9. Aufl. § 48 Rdn. 12). Außerdem konnte\nstatt Anstiftung sogar Mittäterschaft des Angeklagten bei\nder Freiheitsberaubung gegeben sein; denn bei gemeinsamer\nTatbegehung kommt es nicht notwendig darauf an, daß jeder\nMittäter jedes gesetzliche Tatbestandsmerkmal eigenhändig\nverwirklicht. Vielmehr reicht eine geistige Einwirkung aus,\ndie den Erfolg der Straftat als eigener mitverursachen will\n(BGHSt 11, 268; 16, 12).\n\nIm Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer war neben der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit\nhiermit eine Verurteilung wegen Nötigung geboten. Die Anwendung von § 240 StGB neben § 239 StGB ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich der Zweck der Freiheitsberaubung darin\nerschöpft, das Opfer an der freien Bestimmung seines Aufenthaltsortes zu hindern. Dient die Freiheitsberaubung zu-\n\ngleich der Erzwingung eines weitergehenden Verhaltens, 50\nist Tateinheit mit Nötigung gegeben (RGSt 25, 147; 31,\n301; BGH 1 StR 686/52 vom 29. September 1953 und\n\n1 StR 52/55 vom 26. April 1955). Zielt die Nötigung auf\n\n. mehrere Verhaltensweisen des Genötigten ab, nämlich wie hier zu.\nnächst darauf, ihn zur Anhörung einer Forderung und zu\neiner Verhandlung über diese Forderung und schließlich\n\nzu ihrer Annahme zu zwingen, so genügt es zur Vollendung\nder Tat, wenn der Genötigte der ersten Anforderung nachgegeben, sich also auf eine Anhörung und Aussprache eingelassen hat,\n\nSchließlich hätte das Landgericht prüfen müssen, ob\nnicht schon mit dem Eindringen in die Aula der keinen Strafantrag voraussetzende Tatbestand des schweren Hausfriedensbruchs (§ 124 StGB) erfüllt war. Auch insoweit wäre Tateinheit gegeben. Denn das Eindringen dauert so lange an, wie\nder Täter rechtswidrig in den Räumen verweilt (vgl. BGHSt\n21, 224).\n\nSollte das Landgericht auf die neue Verhandlung zu\neiner Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung und Nötigung kommen, so hätte daneben eine Anwendung\ndes § 111 StGB auszuscheiden,. Diese Vorschrift dient zwar\nauch dem Schutz des öffentlichen Friedens, doch steht der\nSchutzzweck der Tatbestände, auf die die Aufforderung sich\nbezieht, im Vordergrund. Bei ihrer unmittelbaren Anwendung\n\nkann kein Raum für eine gleichzeitige Verurteilung nach\n§ 111 StGB gegeben sein (vgl. Mösl LK 9. Aufl. § 111\nRdn. 18).\n\nSchumacher Wwillms Kirchhhof\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-15/2-str-699-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-15/2-str-699-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:41.505003+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-03-15/2-str-699-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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