{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-03-15","aktenzeichen":"2 StR 538/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 538/77 URTEIL\n1g.3. 78\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Günther Si aus mad geboren am\nud 1941 in Diuiiiiiuii\n\nwegen Bankrotts u.a.\n\n2 124\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ii aus GUEEENENEEED,\n\nRechtsanwalt Dr. ED: .: mmummunp\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n9. März 1977\n\n1. dahin geändert, daß er im Falle III 2\nder Urteilsgründe nur wegen Untreue verurteilt ist,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ner wegen Bankrotts im Falle III 1 der Urteilsgründe und wegen Betruges in den Fäl-\n\nud\n\nlen VB (111 nr. >), wo (111\n\nNr. 5), IB (III Nr. 6) und BEE (III\nNr. 7 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue,\nwegen Bankrotts sowie wegen Betrugs in sechs Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten\nverurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet\nund die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Bankrotts (III 1 und 2) und wegen Betruges in den Fällen III Nr. 3, 5, 6 und 7 verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Viele Verfahrensrügen, die im Schriftsatz vom\n16. Juni 1977 erhoben wurden, gehen fehl. Ob die zugelas-\n\nsene Anklageschrift in den Fällen Nr. 1, 5 und 9 fehlerhaft\nist, kann dahingestellt bleiben. Der Angeklagte ist in diesen Fällen freigesprochen worden (UA Bl. 12, 13). In den\nFällen des Bankrotts (Nr. 2 und 3 der Anklageschrift = III\n\n1 und 2 des Urteils) entsprach die Anklageschrift der damals\nnoch geltenden Vorschrift des § 239 KO. Im Eröffnungsbeschluß\nist der Angeklagte dann ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß möglicherweise die inzwischen in Kraft getretene\nVorschrift des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF anzuwenden sei. Im\nFalle 6 (= UA III 3) wird dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht,\ndaß er trotz Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung die\nBauinteressentin VB zur Zahlung von 24.000.-- DM veranlaßte, obwohl der Bau mangels finanzieller Mittel nicht mehr\nausgeführt werden konnte. Im Zusammenhang mit dem sonstigen\nInhalt ist der Anklageschrift noch mit ausreichender Deutlichkeit der Vorwurf zu entnehmen, daß der Angeklagte sich die\n24,.000.-- DM durch Betrug verschafft habe. Dasselbe gilt für\nden Fall Nr. 8 der Anklageschrift (= III Nr. 5 des Urteils).\n\n2. Da die Verurteilung wegen Bankrotts in den Fällen\nIII 1, 2 und wegen Betruges in den Fällen III 3, 5 bis 7\nder Urteilsgründe auf die Sachrüge aufgehoben werden muß,\nbedürfen nur die Verfahrensrügen, welche die Verurteilung\nwegen Untreue im Falle III 2 und die Betrugsfälle Lg (I1I\n4) und KB (111 8) betreffen, der Erörterung.\n\na) Zutreffend rügt die Revision, daß die Strafkammer\nüber einen Hilfsbeweisamtrag, wonach der Mitgesellschafter\nzum in April und Mai 1972 mit weiteren Personen verhandelt\nhabe, um die Liquidität der GmbH zu sichern, nicht entschieden habe. Indessen war diese Tatsache in den Fällen der Untreue und des Betruges zum Nachteil von Lind Kee |\n\n9 41V\n\nohne Bedeutung. Wie noch dargelegt wird, hat sich der Angeklagte im Falle III 2 der Untreue schuldig gemacht, unabhängig davon, ob die GmbH liquide war oder nicht. Weil\n\nim übrigen nach Bl. 3/4 UA die GmbH schon Anfang März 1972\nzahlungsunfähig war, hätten zu Bemühungen, die tatsächlich keinen Erfolg hatten, allenfalls die Liquidität der\nGmbH später wieder herstellen können. Der Angeklagte hatte\naber sowohl I@gP:ls auch Kl) über die bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit getäuscht und beide dadurch zum\nWeiterarbeiten an den Bauten veranlaßt. Da die Strafkammer\nim Falle L@B den Betrugsschaden von einigen Tausend DM auch\nnur in dem Wert der daraufhin noch vorgenommenen, nicht etwa\nin dem der vorherigen Arbeiten sieht, ist die Verurteilung\nwegen Betruges in diesem Falle rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nb) Im Falle Kl hat die Strafkammer ferner nicht\nausdrücklich über den Hilfsbeweisamtrag entschieden, die Arbeiten des Bauunternehmens KB beim Bauvorhaben Rosemarie\nZum seien bezüglich des Kellers in erheblichem Umfange mangelhaft gewesen, Sie hat aber bei der Berechnung der Forderungen KU gegen die Firma in Höhe von rund 205.000.-- DM\ndie Arbeiten am Hause ZMiiBnicht berücksichtigt, im übrigen\neinen Sicherheitsabschlag von maximal 20 % abgezogen und die\ndurch Täuschung erlangten Arbeiten in den ersten Monaten des\nJahres 1972 mit einem Werte von rund 90,000,.-- DM festgestellt\n(UA Bl. 9). Dafür, daß die Beseitigung der Mängel am Keller\ndes Baues ZiiBhöhere Aufwendungen erforderte, als die Forderung KEN segen Rosemarie Zip hetrug, besteht kein Anhalt; auch die Revision behauptet es nicht. Der Schuldspruch\nbegegnet in diesem Falle auch sonst nicht rechtlichen Bedenken.\n\nII. Die Sachrügen\n\n1. In den Fällen III 1 und 2 hatten der Beschwerdeführer als Prokurist der GmbH und deren Geschäftsführer\nzu iie Personenkraftwagen und das Flugzeug, die für die\nGmbH angeschafft worden waren, sich übertragen. Damit hat\nsich der Angeklagte jedoch nicht des Bankrotts nach § 239\nNr. 1 KO ar, § 283 Nr. 1 StGB nF schuldig gemacht. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der §§ 239 Nr. 1 KO, 2§ 3 StGB nF ist, daß der Angeklagte bei den ihm zur Last gelegten Handlungen im Interesse der GmbH tätig geworden ist (vgl.\nBGHSt 6, 314, 316 f; BGH NJW 1969, 1494 m. w. Nachw.; Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 799/76 - und vom 5. Oktober 1977 - 2 StR 236/77 -). Im Urteil ist das jedoch\nnicht festgestellt. Die Strafkammer geht im Gegenteil davon aus, daß der Beschwerdeführer und ZfBeigennützige\nZiele verfolgt und die GmbH geschädigt haben. Dann aber kommt\nnur eine Verurteilung nach allgemeinen Strafvorschriften,\netwa wegen Untreue nach § 266 StGB in Betracht. Mithin war\ndie Verurteilung wegen Bankrotts in diesen beiden Fällen\naufzuheben. Im Falle III 1 wird die Strafkammer erneut zu\nprüfen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Zu\nund der Angeklagte noch Gehaltsforderungen gegenüber der\nGesellschaft hatten oder dieser durch die Übereignung der\nKraftwagen sonst ein Schaden entstanden ist.\n\nDagegen kann die Verurteilung wegen Untreue, die der\nAngeklagte tateinheitlich mit dem Bankrott begangen haben\nsoll (III 2), bestehenbleiben. Nach den Urteilsfeststellungen hatte das Flugzeug insgesamt über 31.000.-- DM gekostet,\nvon denen die GmbH beim Kauf 11.080.-- DM angezahlt hatte,\nder Rest aber aus einem der GmbH gewährten Darlehen finanziert worden war. Die GmbH hatte dann einige der monatlich\n\n- 7 - 49\n\nfälligen Wechsel über 555.-- DM für den Restkaufpreis eingelöst. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang\nrügt, das Gericht habe sich nicht an eine Wahrunterstellung\ngehalten, gehen die Ausführungen fehl. In dem Hilfsbeweisamtrag wird nicht vorgetragen, daß der Kauf des Flugzeugs\nganz durch Darlehen finanziert worden sei und der Verkehrswert des Flugzeugs im Zeitpunkt der Übertragung auf Zech und\nden Angeklagten nicht höher gewesen sei als die insoweit noch\nbestehenden Darlehensschulden. Damals hatte das Flugzeug\nnoch etwa den gleichen Verkehrswert wie beim Ankauf, Zech\nund der Angeklagte haben aber lediglich das am 20. April 1972\nnoch bestehende Darlehen abgelöst. Anders können die Feststellungen Bl. 6 UA nicht aufgefaßt werden.\n\n2. Im Falle VB meint die Strafkammer, die Einlassung des Angeklagten, die Entgegennahme der 24.000.-- DM sei\ngerechtfertigt (UA Bl, 10), vermöge den Schuldvorwurf nicht\nzu entkräften (UA Bl. 11). Diese Ansicht ist nicht richtig.\nDie im Urteil nur knapp wiedergegebene Einlassung des Angeklagten ging nach dem Sachzusammenhang und dem von ihm gestellten Beweisamtrag dahin, daß er aus seiner Tätigkeit\nfür Frau VW fällige Ansprüche (u.a. als Honorar) gehabt\nhabe. Hatte er oder die GmbH solche Ansprüche gegen Frau\nVB, so wurden diese nicht deshalb rechtswidrig, weil\nsich der Angeklagte unerlaubter Mittel, z.B. einer Täuschung,\nbediente, um etwaige Schwierigkeiten zu beseitigen, die der\nVerwirklichung seines Anspruchs entgegenstanden (vgl. BGHSt 3,\n160, 162; BGH bei Dallinger MDR 1956 S. 10, 11 und GA 1966,\n52; Lackner in LK 9. Aufl, § 263 Rdn. 267). Dann hätte der\nAngeklagte hier keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt. Ob etwa Frau \\B berechtigte Einwände gegen einen\netwaigen Anspruch oder dessen Höhe oder gegen eine alsbaldige\n\nBefriedigung des Anspruchs (z.B. Zurückbehaltungsrecht\n\nbis zur Erlangung des Bauscheins, vielleicht auch Schadensersatzansprüche) gegenüber der GmbH und deswegen der\nAngeklagte oder die GmbH keinen Anspruch auf alsbaldige\nBefriedigung hatte, die sofortige Befriedigung demnach\nmöglicherweise ein rechtswidriger Vermögensvorteil war\n\nund der Angeklagte davon wußte, ist nicht festgestellt worden.\n\n3. Nichts anderes gilt in den Fällen wg (I11 5)\nund Bf (III 7). Die Strafkammer hätte es aus den vorgenannten Gründen nicht dahinstellen dürfen, ob die von beiden Bauinteressenten gezahlten Gelder zur Abdeckung bis\ndahin erbrachter Bau- und Planungsleistungen der GmbH gedient hatten (UA Bl. 15).\n\n4, Im Falle 6 ist nicht festgestellt, daß der Schreinermeister JB infolge von Täuschungshandlungen einen\nVermögensschaden erlitten hat. Worin die Strafkammer die\neine Vermögensverfügung bewirkende Täuschung sieht, ist\ndem Urteil nicht sicher zu entnehmen. Nach B1.12 UA sind\nIB Engpässe als vorübergehend geschildert worden. Wann\ndies geschehen ist, wird nicht gesagt. Nach den Feststellungen Bl. 5 UA kann dies von Anfang Januar bis zum Ende\nApril 1972 gewesen sein. Als angerichteter Schaden kommt\nhier nur in Betracht, daß IWW infolge von Täuschungen\nnoch weitere Arbeiten leistete oder es unterließ, seine bereits bestehenden Forderungen erfolgreich beizutreiben. Beides ergibt sich nicht aus dem Urteil. Für die allgemeine\nAusführung Bl. 12 UA, IB und KB seien zum Weiterarbeiten veranlaßt worden, fehlt es im Falle I an jedem\n\nkonkreten Anhalt. Die Feststellungen Bl. 8 UA sprechen\n\neher gegen ein Weiterarbeiten. Dort wird auch nichts davon erwähnt, daß J@MMW noch nach dem 24. Januar 1972, als er die\nzwei Dreimonatsakzepte erhielt, Forderungen gegen die Firma\nerworben habe. Soweit er wegen des Erhalts der Dreimonatsakzepte oder wegen der am 27. April 1972 erfolgten Abtretung\nder angeblichen Forderungen gegen We in Höhne von\n25.000.-- DM es unterließ, seine Forderungen gegen die Firma\nbeizutreiben, kann dem Urteil nicht entnommen werden, daß\nVollstreckungsmaßnahmen von dem Zeitpunkt der Täuschung ab\nnoch Erfolg gehabt hätten. Angesichts des schlechten Vermögenszustandes der Firma ist das nicht selbstverständlich.\n\nIII. Nach alledem konnte nur der Schuldspruch im Falle\nder Untreue III 2 und in den Fällen I (III 4) und Kun\n(III 8) bestehenbleiben. Der Strafausspruch kann jedoch auch\nin diesen Fällen durch die sonstige Verurteilung beeinflußt\n\nworden sein.\n\nSchumacher wWillms Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-15/2-str-538-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-15/2-str-538-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:41.459819+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-03-15/2-str-538-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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