{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-02-22","aktenzeichen":"2 StR 460/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BLA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_ 460/77 | ‘ URTEIL\naa:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Werner J EEE aus SCHE, geboren an\nCC 1950 ir DOM,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nog\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15. Februar 1978 in der\n\nSitzung vom 22. Februar 1978, an denen teilgenonmen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. EIN\n\nB1G\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär WW in der Verhandlung,\nJustizangestellter WW hei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Aachen\nvom 28. März 1977 im Ausspruch über die\nRechtsfolgen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 - 24\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.\nDem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Bestimmung einer Sperrfrist für eine neue\n\nFahrerlaubnis im Sinne der §§ 69, 69 a StGB hat sie nicht\nentsprochen.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf den Rechtsfolgenspruch beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat mit-der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat einen minder schweren Fall der\nVergewaltigung im Sinne des: § 177 Abs. 2 StGB angenommen.\nDie Ausführungen, mit denen sie diese Auffassung begründet,\nbegegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nSo steht die Annahme, das Maß der vom Angeklagten\nzur Durchsetzung seines Willens angewandten Gewalt sei\n\"als nicht sonderlich hoch\" einzustufen (UA S. 11), nicht\nim Einklang mit den insoweit zum Tathergang getroffenen\nFeststellungen. Danach hat der Angeklagte sein Opfer \"mit\nfestem Griff am Hals angepackt, dabei zugedrückt\" und\nschließlich gedroht, \"brutal\" zu werden (UA S. 6). Daß\nsich diese Verbindung von Gewalttätigkeit und Bedrohung\ngegenüber einer Neunzehnjährigen von in vergleichbaren\nFällen angewandten Nötigungsmitteln vorteilhaft abhebt,\nist kaum zu vertreten. Im übrigen läßt das Landgericht\n\n„Lh-\n\nbei dieser Bewertung des Gewalteinsatzes zu Unrecht\naußer acht, daß bereits die Freiheitsberaubung und\nTrennung von dem Bruder sowie die Verbringung der\nwehrlosen Zeugin an einen abgelegenen Ort als nach-.\nhaltige Mittel der Gewaltanwendung anzusehen sind.\n\nWenn die Strafkammer ferner \"das nach anfänglichen\nWiderstand aus Angst weitgehend passive Verhalten\" des\nOpfers zur Begründung eines minder schweren Falles heranzieht und in diesem Zusammenhang zu der Feststellung gelangt, daß die von der Zeugin gezeigte Abwehr\nnicht sonderlich stark gewesen sei und \"diese ihm nicht\nvorwerfbare Verkennung der wirklichen Situation der\nZeugin ... die Schuld des Angeklagten in einem milderen Licht erscheinen lasse\" (UA S. 11), so setzt sie\nsich damit in Widerspruch zu ihrer Darstellung des Tatablaufs, wonach der Angeklagte seinerseits nach wie vor\ndavon ausging, \"daß die Zeugin nicht aus freien Stücken\nbereit war, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, sie\nihm vielmehr lediglich aufgrund seiner vorherigen Gewaltanwendung durch den Griff zu ihrem Hals und die\nDrohung, bei Weigerung brutal zu werden, zuwillen sein\nwollte\" (UA S. 7). Auf vollständige Einschüchterung des\nOpfers kam es dem Angeklagten an. Es ist nicht einzusehen, daß in der Erreichung dieses Zieles ein zu seinen Gunsten sprechender Umstand liegen sollte.\n\nAuch die weiteren als Gradmesser für eine günstige\nBeurteilung der Tat vom Landgericht angeführten Gesichtspunkte, nämlich die \"damalige schwierige Situation des\nAngeklagten\" und der Umstand, daß es sich \"um eine Augen-\n\nee\n\n-5- H\n\nblickstat gehandelt\" habe, \"also um eine Tat, die\n\naus einem spontanen Anreiz heraus begangen worden\"\nsei (UA S. 10), besitzen in ihrem sachlichen Gehalt\nnur geringes Gewicht. Das Opfer selbst hat durch sein\nVerhalten dem Angeklagten nicht den mindesten Anstoß\nzu sexueller Begehrlichkeit gegeben. Zwischen Tatentschluß und Tatausführung lag mit dem Fahren zum Tatort kein ganz unbedeutender zeitlicher Zwischenraum.\nDie angeblich \"schwierige Situation des Angeklagten\"\nbestand lediglich darin, daß sich seine Ehefrau seit\ndem 19. Oktober 1976, also seit knapp einer Woche (UA\nS. 4) und nicht, wie die Strafkammer im Zusammenhang\nmit der Prüfung der Voraussetzungen des § 177 Abs. 2\nStGB (UA S. 11) betont, \"seit rund zwei Wochen\" in\neinem Krankenhaus befand.\n\nAllein diese Unstimmigkeiten entziehen der Bejahung\neines minder schweren Falles durch das Landgericht die\nGrundlage. Zu beachten ist außerdem, daß, soweit es um\ndie äußeren Umstände des Tatgeschehens geht, grundsätzlich nur besondere, nicht alltägliche Umstände ein Abweichen vom Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB rechtfertigen können, wie etwa frühere persönliche Beziehungen\nzwischen den Beteiligten, das Anstreben eines ernsten\nLiebesverhältnisses von seiten des Täters oder vorangegangenes, falsche Hoffnungen erweckendes Verhalten\ndes Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1955 - 4 StR\n245/55 -). Von all dem konnte hier nicht die Rede sein.\n\nAuch über die Frage, ob Maßnahmen nach den §§ 69,\n69 a StGB erforderlich sind, wird erneut zu entscheiden\nsein. Hier durfte es die Strafkammer nicht dabei bewen-\n\n-6-\n\nden lassen, die mangelnde Eignung des Angeklagten\n\nzum Führen von Kraftfahrzeugen mit der Feststel-\n\nlung zu verneinen, daß seit der Tat fünf Monate\nvergangen seien und der Angeklagte in dieser Zeit\n\"nach seiner unwiderlegten Einlassung weiterhin\nbeanstandungsfrei tagtäglich am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen\" habe. Eine solche einseitig das\nVerhalten im Straßenverkehr hervorkehrende Betrachtungsweise mag in Fällen angebracht sein, in denen\nder Täter ein Verkehrsdelikt verübt hat. Bei anderen\nTaten, insbesondere bei Vergehen und Verbrechen gegen\nsie sexuelle Selbstbestimmung, kommt es in erster Linie\ndarauf an, ob die durch die Tat zutage getretenen Charaktermängel der Zuverlässigkeit des Angeklagten beim\nFühren von Kraftfahrzeugen entgegenstehen (BGHSt 5,\n176; 10, 382).\n\nMit der teilweisen Aufhebung des Urteils hat sich\ndie Kostenbeschwerde der Staatsanwaltschaft erledigt.\n\nWillms Kirchhof Baumgarten\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-22/2-str-460-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-22/2-str-460-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.692491+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-02-22/2-str-460-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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