{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-02-03","aktenzeichen":"2 StR 776/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Koh\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 776/77 BESCHLUSS\n3.8.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans BD EEE zus PEEEB, geboren am\n\nGE ' 9:1 in EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in\nTrier vom 5. September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\n0.\n\nGründe:\n\nI. Während einer mehrere Tage andauernden Trennung\nvon seiner Ehefrauwterhielt der Angeklagte mit der damals\n28jährigen Margarete Min seiner Wohnung ein eheähnliches Verhältnis. Etwa zwei Monate nach dessen Beendigung\nbegegnete er Margarete MB wieder. Sie war erheblich angetrunken. Als sie andeutete, daß sie etwas mit ihm zu besprechen habe, lud er sie in seine eheliche Wohnung ein.\nWährend ihrer Unterhaltung kam die Ehefrau des Angeklagten\nhinzu. Sie war wegen der Trunkenheit des Angeklagten und\nder Anwesenheit der anderen Frau wütend. Der Angeklagte\nmachte daraufhin Margarete MB den Vorschlag, sie nach\nHause zu begleiten, damit man sich ungestört unterhalten\nkönne. Beide verließen das Haus.\n\nIm Verlauf der weiteren Unterhaltung erklärte MB\ndem Angeklagten der Wahrheit zuwider, daß sie ein Kind von\nihm bekomme. Der Angeklagte war \"wie vor den Kopf geschla-\n\ngen\". Er dachte an eine Abtreibung, ohne dies jedoch auszusprechen. Auf seinen Vorschlag, noch einmal über die Angelegenheit zu sprechen, entgegnete die Frau, daß man die\nSache auch anders regeln könne. Auf entsprechende Frage\n\ndes Angeklagten erklärte sie, daß sie von ihm 15 000 DM\nverlange. Der Angeklagte machte deutlich, daß er kein Geld,\nvielmehr Schulden habe und überdies für den Unterhalt seiner Familie aufkommen müsse; er wolle aber für die Sache\ngeradestehen. Margarete ME antwortete nur: \"15 000 DM\noder „..\". Der Angeklagte war verärgert und erregt darüber,\ndaß die Frau ihn unter Druck setzen wollte. Er versetzte\nihr mehrere Faustschläge an den Kopf, folgte dann der Weglaufenden und schlug sie weiter. Nachdem sie zu Boden gefallen war, versuchte er vergeblich, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Auch verletzte er sie mit einem Holzstück schwer in der Scheide. Als er das dort austretende\nBlut sah, kam ihm der Gedanke, daß er bestraft werden würde,\nwenn die Frau ihn wegen seines Verhaltens anzeige. Er\n\nfaßte den Entschluß, Margarete MP zu töten, und erwürgte\nsie.\n\nII. Die Strafkammer (Schwurgericht) hat den Angeklagten wegen Mordes in der Begehungsform der Verdeckung einer\nanderen Straftat (§ 211 Abs. 2 StGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat Erfolg. Zwar\nsind die von der Revision erhobenen Verfahrens- und Sachbeschwerden unbegründet. Auch entspricht die Entscheidung\ndes Schwurgerichts der bisherigen Gesetzesauslegung. Das\nangefochtene Urteil kann jedoch mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977\n(NIW 1977, 1525) nicht bestehenbleiben.\n\nWie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 1. Februar 1978 (2 StR 530/77), auf das\nzur näheren Begründung verwiesen wird, entschieden hat, ist\nder Tatbestand des Mordes in der Begehungsform der Verdeckung\neiner Straftat bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Grenzfällen zu verneinen, in denen die Vortat in einem aus einem augenblicklichen Konflikt erwachsenen, mit Körperverletzungs- oder Tötungsvorsatz geführten\nAngriff gegen das Opfer besteht, und die Tötung, die der\nVerdeckung der Vortat dienen soll, sich diesem Angriff unmittelbar anschließt. So verhielt es sich auch hier. Dabei\nkann es für die Frage der Anwendung des Mordtatbestandes\nkeinen wesentlichen Unterschied machen, daß der Angeklagte\nauch auf eine Vergewaltigung des Opfers ausging. Denn der\nEntschluß hierzu stand nicht am Anfang seines tätlichen Vorgehens und war nicht für dieses bestimmend, sondern stellte\nsich erst im Gefolge der Angriffe ein, die aus dem vom Opfer\nzumindest mitverursachten Streit erwachsen und nur auf Körperverletzung ausgerichtet waren. Bei dieser Sachlage kann\ndie Verurteilung wegen Mordes unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Tötung zur Verdeckung einer Straftat keinen Bestand\nhaben.\n\nAnders wäre es, wenn der Angeklagte von Anfang an auf\neine Vergewaltigung des Opfers ausgegangen wäre. Bei einem\nsolchen Sachverhalt hat der Senat an der Anwendung des Mordtatbestandes festgehalten (vgl. BGHSt 27, 281). Dies gilt\n\nauch dann, wenn der Entschluß zur Vortat einer sogleich\nin die Tat umgesetzten augenblicklichen Eingebung entsprang.\n\nSchumacher Wwillms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-03/2-str-776-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-03/2-str-776-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.434272+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-02-03/2-str-776-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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