{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-02-01","aktenzeichen":"2 StR 530/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"einer anderen Straftat)\n\nEin Täter, der sein Opfer im Ablauf einer Auseinandersetzung tötet, begeht nicht deshalb einen Mord,\n\nweil er zunächst nur mit dem Vorsatz der Körperver-\n. letzung gehandelt und erst während seiner Tätlich-\n\nkeiten den Entschluß zum Töten gefaßt hat, um seine\nEntdeckung als Täter der gerade begangenen Körper-\n\nverletzung zu verhindern.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 §§ 211 Abs. 2 (Ermöglichen oder Verdecken\neiner anderen Straftat)\n\nEin Täter, der sein Opfer im Ablauf einer Auseinandersetzung tötet, begeht nicht deshalb einen Mord,\n\nweil er zunächst nur mit dem Vorsatz der Körperver-\n. letzung gehandelt und erst während seiner Tätlich-\n\nkeiten den Entschluß zum Töten gefaßt hat, um seine\nEntdeckung als Täter der gerade begangenen Körper-\n\nverletzung zu verhindern.\n\nBGH, Urteil vom 1. Februar 1978 - 2 StR 530/77 -\n\nLG-SchwG Gießen\n\nX\n\n+9\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 530/7 | URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Landmaschinenmechaniker Horst-Günter ZU aus = — ON\n\nPfalz, dort geboren am OENB 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Februar 1978, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. EEEWbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte peu: EEE und\nDr. GEB zu: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelltcii\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‘Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts (Schwurgerichts)\nin Lahn-Gießen vom 29. April 1977 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer (Schwurgericht)\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen des\nim Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordes an einer Prostituierten zu\neiner Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil\nmit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge an. Sein\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nAuf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Revision mit der Sachrüge\ndurchgreift.\n\nNach den Feststellungen kam es zwischen dem angetrunkenen Angeklagten und der Prostituierten\nJohanna Sg nach Abschluß des gegen ein Entgelt\nvon 50,-- DM vollzogenen Geschlechtsverkehrs zu\neinem Streit, weil diese wegen der Ausführung des\nVerkehrs ohne Präservativ eine Nachzahlung verlangte.\nDer Angeklagte schlug dabei die Prostituierte mit\nseinen Fäusten ins Gesicht und würgte sie bis zur\nBewußtlosigkeit, als sie durch Klopfzeichen Hilfe\nholen wollte. In der Befürchtung, die derart mißhandelte Frau werde ihn zur Anzeige bringen, entschloß\ner sich dann, sie zu töten. Er bediente sich dazu\neiner dicken, spitz zulaufenden Glasscherbe, die er\nbei der Suche nach einem geeigneten Werkzeug in\neiner Schublade vorfand. Die Scherbe stieß er zweimal in den Bauch des bewußtlosen Opfers. Johanna Se\nstarb nach längerem Krankenhausaufenthalt zufolge der\nerlittenen schweren Verletzungen.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten des Mordes\nfür schuldig befunden, weil er die Tötung seines\nOpfers mit dem Ziel ins Werk gesetzt hat, eine andere\nStraftat, nämlich die vorausgegangene Körperverletzung\nzu verdecken. Nach dem bisherigen Verständnis wird\ndiese rechtliche Bewertung von den Feststellungen getragen. Die Tötung der Prostituierten war für den Angeklagten das Mittel, sie als einzige unmittelbare\nTatzeugin einer vorher an ihr verübten gefährlichen\nKörperverletzung aus dem Wege zu räumen (BGHSt 7,\n287; BGH, Urt. vom 7. November 1973 - 3 StR 200/73\nbei Dallinger MDR 1974, 366). Jedoch erscheint für\nden hier gegebenen Fall mit Rücksicht auf des Urteil\ndes BVerfG vom 21. Juni 1977 (NJW 1977, 1525), das\ndie lebenslange Freiheitsstrafe für Mord als verfassungsmäßig gebilligt, jedoch für das Mordmerkmal der\nVerdeckung einer Straftat eine einschränkende Auslegung befürwortet hat, eine abweichende Beurteilung\ngeboten.\n\nDie besondere Verwerflichkeit, die der Einschätzung der Tötung zur Verdeckung einer Straftat\nals Mord zugrunde liegt, kann je nach den Tatumständen des Einzelfalles dem Grade nach verschieden\nstark ausgeprägt sein. Sie tritt besonderes deutlich hervor, wenn es sich bei der Vortat, deren Verdeckung der Täter mit dem Tod des Opfers erreichen\nwill, um eine geraume Zeit zurückliegende Tat handelte und der Täter seinen Entschluß zum Töten überlegt fassen konnte, wenn am Ende auch schon die Vortat geplant ins Werk gesetzt war und der Täter die\nfür ihn daraus erwachsenden mißlichen Folgen, die\nhernach den Tötungsentschluß in ihm weckten, mit\nübersehen konnte. Sie besitzt, wenn man, worauf es\n\n_ 5 _ 25 .\n\nhierbei entscheidend ankommen muß, auf die psychische\nLage des Täters abstellt, geringeres Gewicht, falls\ndie Vortat sich aus einer augenblicklichen Situation\nergeben hat und der Täter während oder sofort nach\nihrer Vollendung den Entschluß zum Töten faßt. Dabei\nkann er einer jähen Eingebung erliegen. Seine Fähigkeit, den ihn plötzlich überkommenden Gedanken zu\nunterdrücken, ist in der Regel zusätzlich gemindert,\nwenn schon die Vortat als versuchter Totschlag oder\nals Körperverletzung in einem tätlichen Angriff auf\nLeib oder Leben des Opfers bestand, der sich dann\nmit der Verwirklichung des Entschlusses, zum Zwecke\nder Verdeckung der Vortat zu töten, nur noch fortzusetzen brauchte. Schließlich können Vortat und Verdeckungstat so eng zusammenrücken, daß bei von Anfang an gegebenen Tötungsvorsatz auch im sachlichrechtlichen Sinn nur noch von einer Tat gesprochen\nwerden kann. Wer sein Opfer mit bedingtem Tötungsvorsatz würgt und dann den Würgegriff mit bestimmtem Tötungsvorsatz aufrecht erhält, weil er nun mit\nder Tötung des Opfers zugleich den lästigen Zeugen\nfür diese an ihm begangene Tat beiseite schaffen\nwill, kann nicht anders behandelt werden als der,\nwelcher den Verdeckungszweck von Anfang an mitverfolgt hat. Er hat nicht getötet, um eine andere\nzuvor begangene Tat zu verdecken, und ist infolgedessen, sofern kein anderes Mordmerkmal eingreift, nur\ndes Totschlags schuldig. Für die Fälle des Übergangs\nvom Vorsatz der Körperverletzung zum Vorsatz der Tötung darf, wenn man den hier richtunggebenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Ansatz bringt, sinnvollerweise nichts anderes gelten und zwar auch dann\nnicht, wenn sich damit wie im hier gegebenen Fall\nein Wechsel des Angriffswerkzeugs verbindet. In solchen Grenzfällen engen zeitlichen und sachlichen Zu-\n\nsammentreffens von Vortat und Verdeckungstat ist\ndeshalb der Tatbestand des Mordes unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verdeckung einer Straftat\nauszuschließen.\n\nDamit werden zugleich die Schwierigkeiten\nvermieden, die sich gerade in diesen Fällen, in\ndenen der Tatrichter regelmäßig kaum über eine\nandere Erkenntnisquelle als den eigenen Bericht\ndes Täters verfügt, ergeben müssen. Ob wegen Mordes oder wegen Totschlags zu verurteilen ist,\nsollte, wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. Oktober 1977\n- 2 StR 303/77-betont hat, nicht allzu sehr von\nder Geständnisfreudigkeit des Täters abhängen.\n\nSchumacher Willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-01/2-str-530-77","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-01/2-str-530-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.367289+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-02-01/2-str-530-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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